Hier finden Sie ein Muster für einen Dienstwagenvertrag
Ergänzungsvereinbarung Dienstwagenvertrag
Zwischen …
– Arbeitgeber –
und
…
– Arbeitnehmer –
wird in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom … folgender Dienstwagenvertrag vereinbart:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer einen firmeneigenen Pkw Marke … Typ …, amtl. Kennzeichen …, zur Verfügung, der auch privat genutzt werden darf. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein anderes Fahrzeug, so gilt dieser Vertrag entsprechend.
[Alt.: (1) Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer einen Mittelklassewagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden darf. Die Auswahl der Marke, des Typs sowie der Ausstattung obliegt dem Arbeitgeber.]
(2) Die Überlassung ist nur aus wichtigem Grund widerruflich.
[Alt.: (2) Die Überlassung ist, als freiwillige Leistung des Arbeitgebers, jederzeit widerruflich.]
§ 2 Benutzung
(1) Der Arbeitnehmer versichert, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Jede Änderung, Einschränkung oder Entzug der Fahrerlaubnis sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Entzug der Fahrerlaubnis ist das Fahrzeug unverzüglich an den Arbeitgeber zurückzugeben.
(2) Die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist, außer im Fall der Zustimmung der Geschäftsleitung, nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Familienangehörige oder Lebensgefährten, sofern diese eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Der Arbeitnehmer haftet gegenüber dem Arbeitgeber im Fall der Überlassung für jeden Schaden, der hierbei oder im Zusammenhand mit der Überlassung entsteht.
[Alt.: (2) Das Fahrzeug darf für die Privatnutzung auch an Dritte überlassen werden. Der Arbeitnehmer haftet gegenüber dem Arbeitgeber im Fall der Überlassung für jeden Schaden der hierbei oder im Zusammenhand mit der Überlassung entsteht.]
§ 3 Kostentragung/Versicherung
(1) Die gewöhnlichen Kosten des Betriebs, der Wartung und der Pflege trägt der Arbeitgeber.
(2) Er unterhält eine Vollkaskoversicherung und schließt die Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von … € pauschal ab.
(3) Die vom Arbeitnehmer ausgelegten Betriebskosten werden am Ende eines jeden Kalendermonats abgerechnet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jeweils zum Ende des Monats den Kilometerstand anzugeben.
§ 4 Ausfallzeiten
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