Dauerbrenner Anscheinsbeweis für private Pkw-Nutzung: Anschein der privaten Nutzung reicht beim Firmenwagen aus

Wann darf das Finanzamt davon ausgehen, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt wird? Wann gilt die Überlassung durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn?

Nach dem BFH gilt: Die belastbare Behauptung, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Insofern kann der Anschein der Privatnutzung ausreichen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 16.10.2020 (VI B 13/20) seine Grundsätze zur Besteuerung der Privatnutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Pkw bestätigt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

A, dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH, wurde von der GmbH ein betrieblicher Pkw überlassen; den Pkw konnte er auch privat nutzen. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob diese Privatnutzung zu versteuern ist.

Das Finanzgericht wies die Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen ab, woraufhin A eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte. Der BFH wies diese jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen ab.

Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils

In diesem Zusammenhang bestätigt der BFH zunächst seine ständige Rechtsprechung, dass die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn führt.

Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und welchen er sich mittels der Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart.

Ob der Steuerpflichtige die Annahme, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung dienstliche Fahrzeuge, welche zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts entkräften kann, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich.

Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist.

Ausnahme dieser Grundsätze für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Nach Ansicht des BFH gelten diese Grundsätze für alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen betrieblichen Pkw auch zur Privatnutzung überlässt, mithin auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarungen auch zur Privatnutzung überlässt.

Nach Auffassung des BFH könnte dies möglicherweise bei der – im Besprechungsfall nicht gegebenen – verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) anders sein. Eine vGA könnte angenommen werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug ohne vertragliche Regelung nutzt.

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Pkw jedoch durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung indessen nicht in Betracht. Denn in einem solchen Fall liegt keine vGA, sondern immer Sachlohn vor, der zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber für die Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu.

Auf die tatsächliche private Nutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer kommt es dabei für das Vorliegen von Sachlohn, anders als für die Bewertung einer Entnahme bei den Gewinneinkünften eines Selbständigen, nicht an. Den von A erhobenen Verfahrensrügen folgte der BFH nicht, so dass er die Nichtzulassungsbeschwerde abwies.

Praxishinweis: Der BFH hat zunächst seine bisherigen Grundsätze zur privaten Pkw-Nutzung bestätigt: Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Insoweit gilt ein Anscheinsbeweis. Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat. Zudem hat der BFH verfahrensrechtlich klargestellt, dass, falls der sachbearbeitende Berufsträger einen anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen kann, das Gericht gleichwohl nicht an der Durchführung des Termins gehindert ist, wenn die Prozessvollmacht auf eine Partnerschaftsgesellschaft ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft sachgerecht wahrgenommen werden kann. Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person müssen in einem solchen Fall, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen „erheblicher Gründe“ für eine Terminsverlegung verneinen. Daraus sollten Zusammenschlüsse von Berufsträgern die erforderlichen Rückschlüsse ziehen und bei Verlegungsanträgen auch Gründe vortragen, warum die Berufskollegen den Termin nicht wahrnehmen können.

BFH, Beschl. v. 16.10.2020 - VI B 13/20

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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