Kindergeld: Anspruch bei Ausbildungsabbruch wegen Krankheit

Wann endet der Kindergeldanspruch im Zusammenhang von Berufsausbildungen? Der BFH hat eine Kindergeldgewährung abgelehnt, soweit das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Bei einer nur vorübergehenden Erkrankung kann das Kind aber als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden, wenn es nachweislich weiter ausbildungswillig ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 31.08.2021 (III R 41/19) seine Grundsätze weiter konkretisiert, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind wegen einer Erkrankung die Ausbildung abbricht.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Mutter beantragte für ihre volljährige Tochter A Kindergeld, weil diese für eine zweijährige Ausbildung eine entsprechende Schule besuchte. Die Familienkasse setzte deshalb zunächst Kindergeld für A fest.

Anschließend teilte die Mutter der Familienkasse mit, dass für ihre Tochter für das folgende halbe Jahr kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe, da A ihre Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrochen habe und voraussichtlich anschließend fortsetzen werde. Nach einer Anfrage seitens der Familienkasse bei der Schule teilte diese mit, dass A vorzeitig von der Schule abgegangen sei.

Die Familienkasse hob daher die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld von der Mutter zurück. Der Einspruch blieb erfolglos, das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, der BFH folgte dem nicht vollständig.

Voraussetzung für Kindergeld eines erkrankten Kindes

Eine Berücksichtigung der A als in Ausbildung befindliches Kind scheidet aus, da sie von der Schule abgegangen ist, die Schulausbildung somit vorzeitig abgebrochen und deshalb auch keine weiteren Ausbildungsmaßnahmen mehr durchgeführt hat.

Allerdings reichen die Feststellungen des FG nicht aus, ob A als Kind berücksichtigt werden kann, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Dies setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert. Dabei muss es sich regelmäßig um eine vorübergehende Krankheit handeln. Nach Ansicht des BFH ist das der Fall, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauert.

Dazu ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen und ein Nachweis der Ausbildungswilligkeit des Kindes erforderlich. Das setzt allerdings nicht zwingend einen erneuten Nachweis für jeden Monat voraus.

Allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat, z.B. durch eine schriftliche Erklärung, sich unmittelbar nach Wegfall der gesundheitlichen Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen, oder einen Nachweis, dass das Kind während der Erkrankung mit der früheren Ausbildungseinrichtung in Kontakt getreten ist und sich konkret über die (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung nach dem voraussichtlichen Ende der Krankheit informiert hat.

Im Besprechungsfall hat das FG jedenfalls keine genaueren Feststellungen dazu getroffen, welcher Art die Erkrankung ist. Zudem wurde nicht dargelegt, ob die nach der Art der Krankheit zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate andauern würde.

Praxishinweis: Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines erkrankten Kindes festgelegt: Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung scheidet aus, sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern – z.B. durch Abmeldung von der (Hoch-)Schule oder Kündigung des Ausbildungsverhältnisses – abgebrochen hat.

Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder sie zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird.

Davon ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.

BFH, Urt. v. 31.08.2021 - III R 41/19

Quelle: Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

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