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In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken müssen.
Das wirkt sich natürlich auch auf die Lohnabrechnungen aus, weil Arbeitgeber in diesem Fall regelmäßig einen verminderten Bruttolohn auszahlen und ein Teil des ausgefallenen Gehalts von der Bundesagentur für Arbeit aufgestockt wird.
Gerade bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes und der Bescheinigung der Zahlung gibt es in der Praxis Probleme, die Sie dank dieses Beitrags ganz einfach lösen können.
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, müssen selbst keinen Antrag dafür stellen. Das muss der jeweilige Arbeitgeber bei der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit tun.
Das Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich längstens zwölf Monate bezogen werden. Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden - z.B., wenn bei einem Arbeitgeber z.B. kurzfristig ein größerer Auftrag eingegangen ist.
Beachte: Mit der Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten bis zum 31.12.2025. Diese Regelung ist am 01.01.2025 in Kraft getreten und tritt am 31.12.2025 außer Kraft. Danach, ab dem 01.01.2026, gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt vom vorherigen Bruttoarbeitslohn und von der Anzahl der Kinder ab.
Maßgeblich für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist nicht der Brutto-, sondern der Nettoarbeitslohn. Als Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer grundsätzlich 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts.
Arbeitnehmer, bei denen mindestens ein Kind im eigenen Haushalt lebt, profitieren dadurch, dass das Kurzarbeitergeld dann 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts beträgt.
Tipp: Die Steuerklasse wirkt sich direkt auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus, da der Nettoarbeitslohn als Berechnungsgrundlage dient. Wenn möglich, sollten verheiratete Arbeitnehmer, die in einer Branche arbeiten, die in Zukunft von Kurzarbeit betroffen sein könnte, in die Steuerklasse III wechseln. Dadurch können sie später ein höheres Kurzarbeitergeld beziehen.
Bei der Lohnsteuer ändert sich grundsätzlich nichts an der Ermittlung der Steuerlast. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, vom regulären Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen.
Das Kurzarbeitergeld ist jedoch als Lohnersatzleistung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei; es unterliegt „nur“ dem Progressionsvorbehalt und wirkt sich erst im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung aus.
Tipp: Zur Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes und des Saisonkurzarbeitergeldes zur Verfügung.
Auch in der Sozialversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge auf das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Eine Besonderheit gilt jedoch für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung: Die Beiträge für die Ausfallstunden werden nämlich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt bemessen.
Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt durch 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem (regulären) Soll-Entgelt und dem (tatsächlichen) Ist-Entgelt. Auf dieses fiktive Arbeitsentgelt muss jedoch nur der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse IV, keine Kinder) hat einen regulären Bruttoarbeitslohn i.H.v. 3.000 € und einen Nettoarbeitslohn i.H.v. 2.093,50 €.
Ab dem Folgemonat wird sein Bruttoarbeitslohn aufgrund von Kurzarbeit auf 1.500 € halbiert. Für die Berechnung wird ein Nettoarbeitslohn i.H.v. 1.186,75 € zugrunde gelegt (Lohnsteuer 13,25 € und pauschal 20 %, also 300 € an Sozialabgaben).
Somit liegt eine Nettodifferenz i.H.v. 906,75 € (2.093,50 € - 1.186,75 €) vor. Der Arbeitnehmer erhält folglich zusätzlich 544,05 € (906,75 € x 60 %) an Kurzarbeitergeld über die Gehaltsabrechnung ausgezahlt.
Anmerkung: Dieses Beispiel ist vereinfacht dargestellt und dient nur dem Verständnis der Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Beachte: Zahlt ein Arbeitgeber Kurzarbeitergeld über die Gehaltsabrechnung aus, ist er gesetzlich verpflichtet, dessen Höhe auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers auszuweisen.
Jan-Philipp Muche
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