Preisgeld als lohnsteuerpflichtiges Einkommen

Stellen Preisgelder für Wissenschaftler steuerpflichtigen Arbeitslohn dar? Das FG Münster hat das für ein Preisgeld bejaht, das ein Hochschulprofessor für Leistungen in seinem Forschungsbereich erhalten hatte. Ob Erwerbseinnahmen vorliegen, hängt demnach davon ab, ob die Zuwendung den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat oder eher die Persönlichkeit des Empfängers würdigen soll.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 16.03.2022 (13 K 1398/20 E) entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, das für wissenschaftliche Leistungen eines Hochschulprofessors ausgezahlt wird, als Arbeitslohn von diesem zu versteuern ist. 

Das Preisgeld stellt eine Gegenleistung für seine Tätigkeit als Professor für die Hochschule dar, weil die Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu seinen Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehören.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger ist als Professor für eine Hochschule tätig. In den Jahren 2006 bis 2016 veröffentlichte er insgesamt acht Publikationen zu einem Themengebiet, welche in diversen wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht wurden. 

Aufgrund dieser Arbeiten erkannte seine Universität dem Kläger die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 war er von der Hochschule als Professor berufen worden. Die Habilitation war somit keine Voraussetzung für die Berufung als Professor.

Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen Forschungspreis, welcher mit einem Preisgeld dotiert war. Der Kläger wies dieses Preisgeld jedoch nicht als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus, er verwies lediglich in einem Hinweisfeld in seiner Steuererklärung auf das Preisgeld. 

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte hingegen das Preisgeld bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der gegen den entsprechenden Steuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. 

Das FA qualifizierte die Einkünfte jedoch um und setzte diese nicht mehr bei den selbständigen Einkünften, sondern nun bei den nichtselbständigen Einkünften an.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die Klage als unbegründet zurück, ließ die Möglichkeit der Revision jedoch zu.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

Nach der bestehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören zu den Einkünften gem. § 19 EStG alle Zahlungen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. 

Der Annahme von Arbeitslohn steht es nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für“ eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbracht hat. Maßgeblich ist lediglich, dass das Entgelt als Gegenleistung für die Frucht der Arbeitskraft gezahlt wird.

Auch Preise, die dem Steuerpflichtigen verliehen werden, können zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn führen. 

Es ist demnach bei der Zahlung von Preisgeldern für berufliche Leistungen zu unterscheiden, ob dieses Preisgeld eher für die berufliche Leistung gezahlt wird, oder ob durch das Preisgeld vornehmlich die Persönlichkeit des Empfängers gewürdigt werden soll. Dies ist z.B. der Fall bei Preisen für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen einer Person.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Das Preisgeld stellt nach der Auffassung des FG eine Gegenleistung für die bisherige Tätigkeit des Professors an der Hochschule dar. 

Forschung und Publikation der Forschungsergebnisse stellen Dienstaufgaben eines Hochschullehrers dar, wodurch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und seinem Dienstverhältnis besteht. 

Die Berufung als Professor bereits vor der Verleihung der Habilitation steht dem nicht entgegen. Die Habilitation war zwar keine Voraussetzung für das Amt als Professor, durch diese wird seine berufliche Tätigkeit jedoch maßgeblich gefördert.

Praxishinweis

Steuerpflichtige sollten beachten, dass auch Zuwendungen, die sie von Dritten erhalten, Arbeitslohn darstellen, wenn diese als Vergütung für die berufliche Tätigkeit gezahlt werden. Dies können nicht nur Preisgelder wie im Streitfall sein, sondern auch z.B. größere Zuwendungen eines Geschäftspartners, des Arbeitgebers o.Ä. 

Der Arbeitnehmer sollte bei Erhalt derartiger Vorteile ebenfalls seinen Arbeitgeber darüber informieren, da in diesen Fällen ggf. auch eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung besteht.

FG Münster, Urt. v. 16.03.2022 - 13 K 1398/20 E

Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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