Erneute Änderungen bei der A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung sorgt in diesem Jahr für Verunsicherung in den Unternehmen. Zum einen ist seit dem 1.1.2019 das elektronische Antragsverfahren Pflicht – wobei der elektonische Antrag viele Arbeitgeber mangels entsprechender Software bzw. Know-How vor Probleme stellt. 

Außerdem wird in einigen EU-Ländern wie z.B. Österreich und Frankreich zunehmend kontrolliert – wobei ein Bußgeld droht, falls ein entsandter Arbeitnehmer keine A1-Bescheinigung oder zumindest die Antragsbestätigung vorweisen kann.

Ab 1.1.2020 weitere Neuerungen bei der A1-Bescheinigung

Ab dem 1.1. 2020 sollen weitere Änderungen beim A1-Verfahren gelten. Diese sind bereits in die „Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren“ aufgenommen worden. Diesmal handelt es sich allerdings um kleinere formale Änderungen bei der Beantragung:

  • Aktuell ist es dem Antragstel­ler noch freigestellt, ob er die Anschrift des Arbeitnehmers im Wohn- und/oder Aufenthaltsstaat angibt. Künftig sind Angaben zum Wohn­staat im Rahmen der Antragstellung verpflichtend.
  • Künftig wird im Antrag nach Beginn und Ende der Entsendung gefragt. Bisher stand an dieser Stelle die Frage, ob die Ent­sendung ins Ausland befristet ist.
  • Unter der Rubrik „Beschäfti­gungsstaat“ sollen ausschließlich Mitgliedstaaten ausgewählt werden können, um Fehlerquellen rund um den Antrag zu minimieren.

Die vorgenannten Änderungen müssen noch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden.

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