Personengesellschaften als Erbengemeinschaften: Wenn Gesellschaftsrecht auf Erbrecht trifft

Wenn die Personengesellschaft als Erbengemeinschaft auftritt, ist fraglich, welche Rechte und Ansprüche sie geltend machen kann. Insbesondere stellt sich die Frage, was alles unter die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbes fällt. Nach § 2032 BGB kann die Erbengemeinschaft jedenfalls als Mitunternehmerschaft auftreten. Zu beachten ist aber auch, dass die Personengesellschaft selbst durch wiederum andere Erben in die Pflicht genommen werden kann.

Die Problematiken, die auftreten, wenn Gesellschaftsrecht auf Erbrecht trifft, sind vielfältig und müssen stets aus allen Richtungen betrachtet werden. Insbesondere entstehen viele Schwierigkeiten, was das Vermögen und dessen Besteuerung angeht. Um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen, haben wir hier für Sie Fachbeiträge und aktuelle sowie wichtige Rechtsprechung zum Thema zusammengestellt.

Definition durch Rechtsprechung

Die Gemeinschaft der Mitunternehmer wird auch als Mitunternehmerschaft bezeichnet. Als Mitunternehmerschaften können dabei die folgenden Gesellschaften und Gemeinschaften auftreten, soweit sie als solche eine gewerbliche Tätigkeit entfalten:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG - § 105 HGB )
  • Kommanditgesellschaft (KG) einschl. GmbH & Co. KG (§ 161 HGB )
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR - § 705 BGB )
  • Stille Gesellschaft (§ 230 HGB ) als atypisch stille Gesellschaft
  • Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB )
  • Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB )

[...]

In diesem Überblick erfahren Sie, wie die Erbengemeinschaft rechtlich einzuordnen ist.

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Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Erbengemeinschaft

Eine Übertragung im Unterschied zur Überführung liegt immer dann vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Rechtsträger in diesem Sinne können natürliche und juristische Personen (insbesondere GmbHs) sein, aber auch wiederum eine Personengesellschaft mit ihrem Gesamthandsvermögen. Entsprechendes gilt für Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und atypisch stille Gesellschaften, soweit diese selbst gewerblich tätig sind und folglich als Mitunternehmerschaften zu beurteilen sind. [...]

Hier erfahren Sie, wie Wirtschaftsgüter auf die Erbengemeinschaft übertragen werden können.

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Ausscheiden von Todes wegen

Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus der Personengesellschaft aus und ist keine Nachfolge der Erben in die Gesellschafterstellung vorgesehen, haben die Erben einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch (§ 738 BGB , § 105 Abs. 3 i.V.m. § 131 Abs. 3 Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB ) gegen die Personengesellschaft in der Zusammensetzung der fortführenden Gesellschafter. Die Rechtsfolge ergibt sich bei persönlich haftenden Gesellschaftern unmittelbar aus § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB und kann bei Kommanditisten in Abweichung von § 177 HGB auf einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag beruhen. Entsprechendes gilt bei Partnerschaftsgesellschaften (§ 9 Abs. 2 PartGG ). Trotz zivilrechtlich gänzlich anderer Veranlassung gelten die vorstehenden Grundsätze zum Ausscheiden unter Lebenden im Hinblick auf die Bilanzierung zum Zeitpunkt des Ausscheidens einschließlich Abfindungsbilanz (Abschichtungsbilanz) und die Fortschreibung der Bilanzposten in gleicher Weise beim Ausscheiden von Todes wegen mit Abfindung an den oder die Erben. [...]

Lesen Sie hier zum Gesamtverständnis einen allgemeineren Fachbeitrag dazu, was beim Tod eines Gesellschafters geschieht.

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BFH - Urteil vom 09.12.2014 (X R 12/12): Steuerforderungen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

Masseverbindlichkeiten sind auch die Einkommensteuerschulden, die sich aus "echten" Überschüssen einer Erbengemeinschaft ergeben. Unerheblich für das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit ist der Zufluss der Einkünfte aus der Beteiligung an der Erbengemeinschaft in die Insolvenzmasse. [...]

In diesem aktuellen Urteil hat sich der BFH mit Steuerschulden in Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft auseinandergesetzt.

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BFH - Urteil vom 09.07.2013 (IX R 43/11): Steuerliche Behandlung der Kosten der Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen. § 11d Abs. 1EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. [...]

Dieses wichtige Urteil beschäftigt sich mit Erbauseinandersetzungskosten.

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BFH - Urteil vom 24.09.1991 (VIII R 349/83): Herausgabe des Gewerbebetriebs an die Erbengemeinschaft

Ist ein Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) aufgrund eines Sachvermächtnisses an einen der Miterben oder einen Dritten (Vermächtnisnehmer) herauszugeben, so sind die nach dem Erbfall bis zur Erfüllung des Vermächtnisses erzielten gewerblichen Einkünfte grundsätzlich den Miterben als Mitunternehmern zuzurechnen. Abweichend von diesem Grundsatz sind die zwischen Erbfall und Erfüllung des Vermächtnisses angefallenen Einkünfte dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen, wenn dieser schon vor der Erfüllung des Vermächtnisses als Inhaber des Gewerbebetriebs (Unternehmer) anzusehen ist. [...]

Auch in diesem Urteil des BFH spielen Erbengemeinschaften eine wichtige Rolle.

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