Blick in die Glaskugel: Wie wird das BVerfG entscheiden, wie wird das BMF reagieren?

Am 17.12.2014 entscheidet das BVerfG über die Vorlage des BFH vom 27.09.2012 (II R 9/11) zur möglichen Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts.
 
Die Vorlage des BFH ist ein kritischer Rundumschlag, auch adressiert an den Gesetzgeber. Würde man jedem einzelnen der vorgetragenen Gründe für die Gleichheitswidrigkeit zustimmen, hätte der Gesetzgeber im Rahmen des damaligen Erbschaftsteuerreformgesetzes wohl recht viel falsch gemacht.
 
Betrachtet man weiterhin den Handlungsspielraum, den das BVerfG hat, lassen sich für das Urteil ein paar wahrscheinliche Szenarien herauskristallisieren. Ein großer Paukenschlag wäre sicherlich, wenn das geltende Recht insgesamt für nichtig erklärt wird. Dies würde dann alle noch offenen Bescheide betreffen. Die entsprechenden Übertragungen wären nicht mehr steuerbar. Und sofern der Gesetzgeber dann nicht auch auf die künftige Besteuerung entsprechender Vorgänge verzichten will, müsste er ein neues, verfassungskonformes Gesetz auf den Weg bringen.

Auch möglich ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit der geltenden Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG feststellt. Auch dann ist eine gesetzliche Neuregelung erforderlich.
 
Doch welche Lösung ist aus heutiger Sicht die wahrscheinlichste, und wie wird das BMF auf die Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer reagieren? Wagen Sie mit uns einen Blick in die Glaskugel!

Prognose zur Entscheidung des BVerfG                 

Der BFH fährt vielfältige Gründe für die Verfassungswidrigkeit auf. Allerdings kann bezweifelt werden, ob tatsächlich jeder Grund tatsächlich schon eine Gleichheitswidrigkeit impliziert, die tatsächlich verfassungswidrig ist.
 
So kann sich beispielsweise bei der Kritik des BFH an der Lohnsummenregelung die Frage stellen, ob nicht doch eine noch zulässige Typisierung insoweit vorliegt. Selbiges gilt beim Kritikpunkt einer zu hohen Quote an zulässigem Verwaltungsvermögen.
 
Fraglich ist auch, ob die durch den BFH vorgenommene Kumulation verschiedener kritischer Punkte zu einer dann in der Summe noch durchschlagenderen Gleichheitswidrigkeit sinnvoll ist. Hier zumindest gibt es Ansichten, die einen möglichen Verfassungsverstoß lediglich aus den einzelnen Vorschriften selbst begründen wollen (vgl. Meinke, ZEV 2013, S. 1, (7)).
 
Letztlich nehmen auch die inzwischen vollzogenen  Gesetzesänderungen zur Abschaffung der Cash-Gesellschaften der Vorlage etwas den Schwung - zumindest in der Betrachtung ab dem Inkrafttreten dieser Änderungen. Dass das BVerfG auf die komplette Nichtigkeit des Gesetzes erkennen wird, dürfte somit eher unwahrscheinlich sein.
 
Eher ist davon auszugehen, dass das BVerfG auf eine Unvereinbarkeit der bestehenden Regelungen mit der Verfassung erkennen wird.
 
Dies gründet sich insbesondere mit Blick auf die bisherige Entscheidungspraxis des BVerfG. Eine große Rolle spielt auch, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit einem Aufkommen von circa vier Milliarden Euro eine gewisse Größe im Bundeshaushalt darstellt.
 
Spannend werden indes die Details der Urteilsbegründung sein, insbesondere im Hinblick darauf, welche Begründungen des BFH aufgegriffen werden und welche nicht. Es kann auch damit gerechnet werden, dass das BVerfG noch eigene Argumentationen einfließen lässt. Hieran wird sich dann auch der „Reparaturaufwand“ des Gesetzgebers im Rahmen einer Neuregelung bemessen lassen.
 
Auch die Auswirkungen der Regelungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz dürften vom BVerfG zumindest thematisiert werden. Insgesamt kann wohl gesagt werden, dass durch diese Neuregelungen die generelle Möglichkeit zu Gestaltungen erschwert wird.      

Gedanken zu möglichen gesetzlichen Neuregelungen bei der Erbschaftsteuer

Für eine verfassungskonforme Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts muss der Gesetzgeber erneut ans Werk gehen. Das gilt sowohl für den Fall, dass der BFH das geltende Recht für nichtig erklärt als auch für die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit.
 
Dabei stellt sich die Frage, ob schon die Änderung einzelner Regelungen ausreicht oder ob über eine komplette Neukonzeption zumindest der Betriebsvermögensverschonungen nachgedacht werden muss.
 
Immerhin: Ausgangspunkt für die Wertermittlung des betrieblichen Vermögens ist grundsätzlich der gemeine Wert nach Bewertungsgesetz. Diese Grundlage dürfte unstreitig sein und wird auch vom BFH nicht bestritten. Unternehmerisches Vermögen kann durchaus mit Gemeinwohlbelangen in Verbindung gebracht werden. Insoweit kann tatsächlich produktives Betriebsvermögen nicht ohne weiteres mit anderen Vermögensarten gleichgesetzt werden.
 
Denkbar im Rahmen einer Neuregelung wären etwa:

  • Großzügige Stundungsregelungen für eine moderate Erbschaft-/ bzw. Schenkungsteuer auf Erwerbe von unternehmerischen Vermögen.
  • Eine stärkere Begünstigung bei Erwerben übriger Vermögensarten.
  • Flankierend dazu: Maßnahmen eines teilweisen Abbaus der Betriebsvermögensbegünstigungen.               

Prognose: Die Rahmenbedingungen für den Erwerb betrieblichen Vermögens werden schwieriger

Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich Steuerpflichtige und steuerliche Berater im Rahmen des anstehenden BVerfG-Urteils auf gesetzliche Neuregelungen einstellen müssen. Umfang und Ausgestaltung sind derzeit noch ungewiss. Es ist aber zu erwarten, dass sich die Rahmenbedingungen für den Erwerb betrieblichen Vermögens verschlechtern werden.
 
Mit einer Neuregelung ist in 2015 wahrscheinlich nicht zu rechnen. Im Rahmen des BVerfG-Urteils von 2006 hat es vom Urteil bis zum Inkrafttreten der Neuregelung circa zwei Jahre gedauert. Möglicherweise wird nach dem Urteil einen begrenzten Zeitraum geben, in welchem das geltende recht anwendbar bleibt.
 
Eine Prognose der Deubner Steuerredaktion  

 

Zurück zur Übersichtsseite Erbschaftsteuerreform.

Rechtliche Probleme und Lösungen rund um folgende Themen: Nießbrauch, Pflichtteil, Rückforderungsrechte, Rückabwicklung, Ausstattung vs. Schenkung, Nachrangprinzip, Genussverzicht, Wart- und Pflegepflichten, Abfindungen und viele mehr!

» Jetzt gratis downloaden

Unnötige Steuerlast vermeiden - so geht's

Kompakt zusammengefasst für Ihre Mandanten: Welche Möglichkeiten gibt es, um bei Erbschaft und Schenkung Steuern einzusparen oder sogar steuerfrei zu schenken?

Nutzen Sie das Merkblatt ergänzend zur individuellen Beratung. Sie selber verringern Nachfragen und kommen schneller durchs Mandat.

» Jetzt gratis anfordern

Alle Änderungen auf einen Blick!

Was ändert sich 2019 bei der Erbschaftsteuer? In diesem Spezialreport sehen Sie alle relevanten Anpassungen mit zahlreichen Praxisbeispielen und Experten-Hinweisen.

» Jetzt gratis anfordern

Kommentierte Synopse ErbStG 2016

Synopse und Spezialreport in einer PDF

Nutzen Sie die Expertentipps im Spezialreport und die Synopse ErbStG alt vs. neu: Mit diesem Gratis-Download haben Sie alle wichtigen Änderungen bei der Erbschaftsteuer im Griff.

» Hier gratis herunterladen!