Auf einen Blick: Was sind die wesentlichen Inhalte des SanInsFoG?

Ein wesentliches Ziel des Entwurfs besteht in der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen.

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Der Entwurf versteht sich dabei als eine Fortentwicklung des geltenden Rechts, die teils durch europa-rechtliche Vorgaben aus der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie, teils durch die praktischen Erfahrungen mit dem zuletzt im Jahr 2011 reformierten Sanierungs- und Insolvenzrecht veranlasst sind.

Mit Blick auf die gegenwärtigen Krisenerscheinungen in der Folge der COVID-19-Pandemie besteht aber auch Anlass für vorübergehende Anpassungen.

Mit den vorgesehenen Verbesserungen und Ergänzungen soll der geltende Rechtsrahmen fortentwickelt und ergänzt, nicht aber neu ausgerichtet werden. Insbesondere verstehen sich die Änderungen nicht als Ausdruck einer Hinwendung zu einer primären oder vorrangigen Ausrichtung des Insolvenzrechts auf den Erhalt von Unternehmen. 

Auch weiterhin soll es nicht Aufgabe des Insolvenzrechts sein, ein Fortbestands- oder Sanierungsinteresse des Schuldners oder dessen Anteilsinhabern gegen die Interessen der Gläubiger durchzusetzen (BT-Drucksache 12/2443, S.77).

Die Sanierung bleibt ein Instrument zur Verwirklichung der auf die Befriedigung der Gläubiger gerichteten Ziele des Insolvenzrechts. Ob der Sanierungsweg einzuschlagen ist oder nicht, soll auch weiterhin in erster Linie von denjenigen zu entscheiden sein, welche die Sanierung über ihre Beiträge mitfinanzieren, namentlich  von  den  Gläubigern  und  sonstigen  Beteiligten  (BT-Drucksache  12/2443,  S.77  ff.; 17/5712, S.25).

Die Beteiligtenautonomie und die über sie abgesicherte Marktkonformität der Verfahrensergebnisse bleiben damit die wesensprägenden Säulen, auf denen die Sanierungsoptionen des Insolvenzrechts beruhen. Dies soll auch für die Sanierungsoptionen gelten, die in Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen zu schaffen sind.

Wie auch das Insolvenzverfahren geht es den im präventiven Restrukturierungsrahmen zu schaffenden vor- und außerinsolvenzlichen Sanierungshilfen darum, auf eine Gefährdung der vollständigen Befriedigung der Gläubiger zu reagieren und dabei die Interessen der Gläubiger zu wahren.

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine effektive Ausrichtung der verfahrensförmigen Sanierungsoptionen an den Interessen der Gläubiger in gesamtwirtschaftlicher Sicht sicherstellt, dass Kreditvergaben und andere Kapitalüberlassungen von den Unsicherheiten verschont bleiben, die aus einem den Wirkungen  der  Marktgesetze  entzogenen Insolvenzbewältigungsregime  zwangsläufig folgen (zu diesen zuletzt Heese, Die Funktion des Insolvenzrechts im Wettbewerb der Rechtsordnungen (2018), S.42 ff. m.w.N.).

Sie beugt damit nicht nur Kreditrationierungen vor und stellt eine effiziente Allokation von Kredit und Kapital sicher, sondern gewährleistet darüber hinaus, dass die im Unternehmen gebündelten Ressourcen den Weg zu ihrer produktivsten Verwendung  im Wirtschaftssystem finden (BT-Drucksache  12/2443,  S.77).

Zugleich vermeidet die marktkonforme Ausrichtung des Insolvenz- und Sanierungsrechts Verzerrungen im Wettbewerb, die ein gegen die Gesetzmäßigkeiten des Marktes durchgesetzter Fortbestand von Unternehmen haben müsse (BT-Drucksache 12/2443, S.78).

Die Ausscheidung von  nicht  wettbewerbsfähigen  Unternehmen  aus  dem  Wirtschaftsbetrieb  ist  umgekehrt Grundvoraussetzung nicht nur für den Erfolg wettbewerbstüchtiger Unternehmen, sondern auch für unternehmerische Innovationen, für die erfolgreiche Bewältigung allfälligen Strukturwandels und überhaupt für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsganzen.

Die Marktkonformität des Insolvenzrechts wird in den Bereichen weiter abgesichert, in denen die Gläubigerautonomie als tragendes Steuerungsprinzip an ihre Leistungsgrenzen gelangt. Dies trifft auf die Frühphase des Insolvenzverfahrens zu, in der Entscheidungen unter Unsicherheit zu treffen sind und die Gläubigerschaft noch nicht voll handlungsfähig ist.

Den in der Evaluation des ESUG zum Ausdruck gebrachten Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit  von  (vorläufigen)  Sachwaltern,  die  auf  der  Grundlage  eines  einstimmigen  Votums des vorläufigen Gläubigerausschusses oder im Rahmen des Schutzschirmverfahrens von dem Schuldner vorgeschlagen werden, soll durch die Möglichkeit der Bestellung eines Sondersachwalters begegnet werden.

Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für den Zugang zu den Eigenverwaltungsverfahren präzisiert. Ein Schuldner, der eine Eigenverwatung anstrebt, wird künftig gehalten sein, mit dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung vorzulegen.

Aus dieser muss sich unter anderem er-geben, dass und wie die Fortführung des Unternehmens für die ersten sechs Monate nach dem Antrag finanziert werden kann und auf der Grundlage welcher Ursachenanalyse welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden. Mit der vorzunehmenden Planung wird dem Schuldner künftig die Ernsthaftigkeit und Solidität seines Sanierungsvorhabens unter Beweis zu stellen haben.

Ungeplante, spontane oder gar sich an Insolvenzverschleppungen anschließende Eigenverwaltungen sollen unterbunden werden. Zwar soll eine Eigenverwaltung  auch  künftig  dann  in  Betracht  kommen,  wenn  der  Schuldner  nicht  sämtliche Anforderungen erfüllt, an die sich ein rechtssicherer Zugang zur Eigenverwaltung knüpfen soll, doch soll dies von der Überzeugung des Gerichts abhängen, dass trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, die Geschäftsführung an den Interessen seiner Gläubiger auszurichten.

Im zu schaffenden präventiven Rahmen werden vergleichbare Anforderungen an die Erlangbarkeit von Vollstreckungssperren nach Artikel 6 und 7 der Richtlinie gestellt, in deren Schutz der Schuldner die Verhandlungen mit seinen Gläubigern führen kann.

Damit soll sichergestellt werden, dass die Verfahrenshilfen des präventiven Rahmens allein zur Verfolgung ernsthafter und begründeter Sanierungsabsichten in Anspruch genommen werden. Sie sollen nicht missbraucht werden können, um Gläubigern sachfremde Zusagen abzuringen.

Zudem soll vermieden werden, dass die Vollstreckungssperren zur Hinhaltung vollstreckungswilliger Gläubiger oder gar zur Verschleppung der erforderlichen Krisen- oder Insolvenzbewältigung in Anspruch genommen werden.

Bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens lässt sich der Entwurf im Übrigen von dem Ziel leiten, die Lücke zu schließen, die das geltende Recht zwischen der freien und konsensgebundenen Sanierung einerseits  und  den streng verfahrensgebundenen und dafür einschneidenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren andererseits gelassen hat, und dabei Mittelwege zu eröffnen, auf denen die Beteiligten eines Sanierungsvorhabens sowohl die Kosten- und Effizienzvorteile privatautonomer Initiative, Gestaltung und Organisation nutzbar machen können als auch die Möglichkeit an die Hand bekommen, Sanierungslösungen gegen den Willen opponierender Minderheiten durchzusetzen.

Die dem eigenverwaltungsbasierten Insolvenzplanverfahren zu entnehmenden Grundwertungen werden im Ausgangspunkt auf den präventiven Rahmen übertragen und prägen damit auch die konkrete  Ausgestaltung  der Instrumente des präventiven Rahmens.

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der zu schaffende Rahmen weitgehende funktionale Übereinstimmungen mit den insolvenzrechtlichen Sanierungsoptionen aufweist. Hier wie dort geht es um die kollektive Bewältigung wirtschaftlicher Schieflagen, welche die vollständige Befriedigung aller Gläubiger gefährden. Hier wie dort soll die finanzielle Schieflage auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich zu beschließenden und sodann vom Gericht zu bestätigenden Plans bewältigt werden.

Hier wie dort kann der Schuldner bis zur Abstimmung und Bestätigung des Plans eine Vollstreckungssperre in Anspruch nehmen. Der Entwurf orientiert sich vor diesem Hintergrund bei der Ausgestaltung des zu schaffenden präventiven Rahmens in wesentlichen Punkten an den bestehenden und durch diesen Entwurf fortentwickelten Regelungen zu den Sanierungsoptionen des Insolvenzrechts.

Übernommen werden insbesondere die Regelungen zur Einteilung von Gläubiger- und Anteilsinhabergruppen, das Recht opponierender Gläubiger, einzuwenden, dass sie durch den Plan schlechter gestellt werden als ohne Plan, und die Voraussetzungen für die gruppenübergreifende Überstimmung von Beteiligten.

Unterschiede zum  Insolvenzverfahrensrechtlichen  Vorbild  soll  der  präventive Rahmen in den Punkten aufweisen, die ihm einen eigenständigen Anwendungsbereich sichern: Im präventiven Rahmen steht dem Schuldner ein Auswahlermessen in der Frage zu, von welchen Gläubigern er Sanierungsbeiträge einfordert und welche Gläubiger er zu diesem Zwecke in das Verfahren einbezieht.

Weder bedarf es vor diesem Hintergrundeiner publizitätswirksamen Aufforderung zur gläubigerseitigen Forderungsanmeldung, noch überhaupt einer Forderungsanmeldung. Die Einbeziehung bestimmter Forderungen ist von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Forderungen von Arbeitnehmern.

Daher ist auch die Bereitstellung von (vorfinanzierbarem) Insolvenzgeld verzichtbar. Die Sanierungshilfen können in nichtöffentlichen Verfahren in Anspruch genommen werden, so dass der operative Geschäftsbetrieb im Idealfall unbeeinflusst von den finanziellen Schwierigkeiten und den verfahrensrechtlichen Maßnahmen zu deren Bewältigung fortgeführt werden kann.

Zudem soll der Prozess der Planerstellung und der Planabstimmung weitgehend der privaten Selbstorganisation der Beteiligten überlassen werden, die von den damit eröffneten Möglichkeiten eigenverantwortlich Gebrauch zu machen haben. Es wird auf den im Eigenverwaltungsverfahren verankerten Bestellungsautomatismus verzichtet, nach welchem stets und ohne Ansehung des Falls ein Sachwalter zu bestellen ist. 

Zwar sieht der Entwurf auch die Möglichkeit der Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten vor. Dem Beauftragten kommt aber in erster Linie die Aufgabe zu, das Vorliegen und Fortbestehen der Zugangsvoraussetzungen zu überprüfen und gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturie-rungsrahmens als Gutachter zu prüfen.

Eine allumfassende Aufsicht über die Geschäftsführung und die Ausübung der Verfügungsbefugnis des Schuldners wird in der Regel nicht vorgesehen. Diesem Aufgabenprofil tragen auch die Regelungen zur Vergütung des Beauftragten Rechnung. Dieser wird im Grundsatz nicht – wie bei der Sachwaltervergütung – als Bruchteil des Werts des schuldnerischen Vermögens, sondern auf der Grundlage von festzulegenden Stundensätzen berechnet.

Um aber dem  Umstand  Rechnung  zu  tragen, dass im Falle der Einbeziehung aller oder im Wesentlichen aller Gläubiger in den Restrukturierungsrahmen dieser sich einem Eigenverwaltungsverfahren in wesentlichen Zügen annähert,  soll  es  dem  Gericht  möglich  sein,  dem  Beauftragten  auch  weitergehende  Befugnisse einzuräumen und seine Rechtsstellung der eines Sachwalters im Insolvenzverfahren anzunähern.

Im Ergebnis soll stets die Substanz des Vorhabens über den verfahrensrechtlichen Rahmen und die Dichte der Kontrolle entscheiden, der sich der Schuldner zu unter-werfen hat, wenn er sein Restrukturierungsvorhaben betreibt.

Je mehr Gläubigergruppen er einbezieht und je schutzbedürftiger die Gläubigergruppen sind, die einbezogen werden, desto mehr muss es dem Gericht möglich sein, im Einzelfall dem Beauftragten auch weitergehende Kompetenzen zuzuweisen. Dies kann sich dann auch auf der Ebene der Vergütung in einer sachwalterähnlich strukturierten Vergütung niederschlagen.

Der Entwurf nimmt die im präventiven Rahmen besonders ausgeprägten Spielräume für die privatautonome  Gestaltung  und  Organisation  des  Krisenbewältigungsprozesses  zum  Anlass, das Sanierungsrecht um Regelungen zu den Pflichten des Schuldners und zur Haftung  seiner  Geschäftsleiter  zu  ergänzen.  Er unterwirft die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger einer mit dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens einsetzenden Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gläubiger.

Diese Pflicht folgt aus der Gefährdung der Gläubigerinteressen, die sich bereits im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit einstellt und damit nicht erst mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einsetzt, für welche das geltende Recht in Gestalt der Insolvenzantragspflichten des § 15a Insolvenzordnung (InsO) und des § 42 Absatz 2 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie mit den haftungsbewehrten Zahlungsverboten  der  § 64 Satz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), § 92 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz (AktG), § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1 Handelsgesetzbuch  (HGB)  und  § 99  Satz 1 Genossenschaftsgesetz (GenG)  haftungsrechtliche Vorkehrungen trifft.

Die der drohenden Zahlungsunfähigkeit immanente Gefährdung der Gläubigerinteressen mag im geltenden Recht durch den Umstand verdunkelt werden,  dass  sich  die  drohende  Zahlungsunfähigkeit  weitgehend  mit  der  Überschuldung überlappt und insoweit in deren Schatten steht. Diese Überlappung bestätigt aber umgekehrt, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit auch dann für eine konkrete Gefährdung der Gläubigerinteressen steht, wenn der Anwendungsbereich der Überschuldung künftig durch eine Beschränkung des maßgeblichen Prognosezeitraums gegenüber der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeschränkt wird.

Die Pflicht zur Wahrung der Gläubigerinteressen wirkt dann als notwendiges Korrektiv für die Einwirkungsmöglichkeiten des Schuldners auf die Befriedigungsaussichten der Gläubiger und für den ökonomischen Befund, dass angesichts der  bereits  bestehenden  Gefährdung  der  Gläubigerinteressen  die  Gläubiger  dem  Risiko ausgesetzt sind, künftige Verluste zu tragen haben.

Die Notwendigkeit eines haftungsrechtlichen Korrektivs wird besonders augenscheinlich, wenn der Schuldner unter Berufung auf seine drohende Zahlungsunfähigkeit die Verfahrenshilfen des präventiven Rahmens oder des Insolvenzverfahrens in Anspruch nimmt, um Eingriffe in die Rechte der Gläubiger vornehmen zu können. Die Pflicht zur Wahrung der Gläubigerinteressen soll die Geschäftsleiter aber unabhängig davon treffen, ob der Schuldner solche Verfahrenshilfen in Anspruch nimmt.

Zwar mag es hier, insbesondere mit Blick auf den zwei Jahre langen Prognosezeitraum, welcher der Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nach dem Entwurf in der Regel zugrunde zu legen ist, auch vorkommen, dass zu den in Betracht kommenden Maßnahmen zur Bewältigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch eine Vielzahl von Maßnahmen  gehören,  deren  Umsetzung  zu  keinerlei  Beeinträchtigungen  auf Gläubigerseite führt. Daraus folgt aber allein, dass die Pflicht zur Wahrung der Gläubigerinteressen für die Entscheidung zwischen solchen Alternativen, die Gläubigerinteressen nicht tangieren, irrelevant ist.

Sie bleibt aber relevant für alle Entscheidungen, in deren Folge sich die Situation der Gläubiger verschlechtern kann. Im außergerichtlichen Kontext wird die sich an die drohende Zahlungsunfähigkeit knüpfende Geschäftsleiterhaftung vorbehaltlich rechtsformspezifischer Spezialregelungen als Innenhaftung konzipiert.

Bei Rechtshängigkeit von Verfahren des präventiven Rahmens verdichtet sie sich zu einer Außenhaftung. Und mit dem Eintritt in das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren geht die Pflicht in dem in Verallgemeinerung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2018 (IX ZR 238/17) zu schaffenden haftungsrechtlichen Rahmen auf und verdrängt dort auch die Haftung wegen Verstoßes gegen Zahlungsverbote.

Die Verbesserungen der Sanierungsoptionen werden insbesondere Unternehmen zugute-kommen, die infolge der Folgewirkungen der Maßnahmen, die zur Eindämmung der CO-VID-19-Pandemie ergriffen worden sind, Umsatzeinbrüche erlitten haben.

Unter den Bedingungen der nach wie vor nicht bewältigten Wirtschaftskrise sollen die mit diesem Entwurf strenger gefassten Zugangsregelungen zu Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vorübergehend und beschränkt auf Unternehmen, deren finanzielle Krise auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, gelockert werden. Insoweit wird auch der Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose im Überschuldungstatbestand vorübergehend verkürzt, um der aktuell erhöhten Unsicherheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung Rechnung zu tragen.

Zu ihrer Effektuierung bedürfen das Insolvenzverfahren und der neu zu schaffende insolvenzabwendende Restrukturierungsrahmen auch des Einsatzes elektronischer Kommunikationsmittel. Insbesondere soll es möglich sein, Gläubigerversammlungen und Abstimmungen über Insolvenz- oder Restrukturierungspläne unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln durchzuführen.

Seit dem Inkrafttreten der InsVV am 1. Januar 1999 sind die dort geregelten Vergütungssätze für Insolvenzverwalter und Sachwalter im Wesentlichen unverändert geblieben, obwohl das allgemeine Preis- und Einkommensniveau gestiegen ist.

Der Entwurf sieht daher vor, zum Ausgleich des Anstiegs des allgemeinen Preis- und Einkommensniveaus die Stufengrenzwerte der § 2 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 InsVV ebenso wie sämtliche in der InsVV geregelten Mindest- und Festbeträge um jeweils rund 40 Prozent anzuheben. Im Gegenzug werden die Vergütungen in Fällen extrem hoher Insolvenzmassen begrenzt. Zum Ausgleich gestiegener Anforderungen an die Insolvenzverwalter wird vorgeschlagen, auch die Prozentsätze in den mittleren Stufen maßvoll anzuheben. Außerdem wird vorgeschlagen, in einem neuen § 12a einen eigenständigen Vergütungsanspruch der vorläufigen Sachwalter vorzusehen.

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