Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen und die in ihm zusammengefassten Instrumente

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen wird als ein modularer Rahmen von Ver-fahrenshilfen konzipiert, welche der Schuldner auch einzeln in Anspruch nehmen können soll. Es bedarf daher für die Inanspruchnahme der einzelnen Verfahrenshilfen keiner förmlichen Verfahrenseröffnung wie beim Insolvenzverfahren oder beim früheren Vergleichsverfahren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verfahrenshilfen ist allein die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens des Schuldners beim zuständigen Restrukturierungsgericht.

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Mit dieser Anzeige hat der Schuldner den Sachverhalt und die wesentlichen Ziele der anvisierten Restrukturierung darzulegen. Hierdurch wird es dem Gericht ermöglicht, sich auf möglicherweise folgende Anträge zur Inanspruchnahme der Verfahrenshilfen vorzubereiten und einen solchen Antrag einzuordnen, wenn dieser –wie im Falle des Antrags auf Erlass einer Stabilisierungsanordnung –schnell zu bescheiden ist.

Die Konzipierung als modularer Rahmen folgt dem Grundgedanken, dass der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen Verfahrenshilfen bereitstellt, auf welche Schuldner und die sie unterstützenden Gläubiger zurückgreifen können, um ein Sanierungsvorhaben durch- und umzusetzen.

Im Ausgangspunkt knüpfen diese Verfahrenshilfen an die privatautonomen Verhandlungen zwischen den Beteiligten an und stellen Mechanismen der Bewältigung der kollektiven Handlungsprobleme zur Verfügung, welche diese Verhandlungen belasten oder gar zum Scheitern bringen können.

Diese Verfahrenshilfen sollen in Anspruch genommen werden können. Sie müssen aber nicht stets in Anspruch genommen werden. Ob und welche Hilfen in Anspruch genommen werden, hängt von der konkreten Situation und von der eigenverantwortlich zu treffenden Einschätzung und Entscheidung des Schuldners ab.

Zu den bereitgestellten Verfahrenshilfen gehören:

  • die Bestätigung eines von den Planbetroffenen mit den erforderlichen Mehrheiten angenommenen Restrukturierungsplans, welche zur Folge hat, dass die Planwirkungen auch für und gegen die Planbetroffenen wirken, die dem Plan nicht zugestimmt haben (§§ 67 ff. StaRUG);
  • die Vorprüfung des Restrukturierungsplans und des anvisierten Abstimmungsprozesses mit dem Ziel, gerichtliche Hinweise zu Fragen zu erhalten, die für eine spätere Planbestätigung von Relevanz sind (§§ 49 f. StaRUG);
  • die Beendigung gegenseitiger, noch nicht vollständig erfüllter Verträge (§§ 51 ff. StaRUG);
  • die Anordnung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren zum Zwecke der Abwendung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, welche die anvisierte Restrukturierungslösung zu erschweren oder zu vereiteln geeignet sind (Stabilisierungsanordnungen nach den §§ 56 ff. StaRUG).

Zudem kann der Schuldner oder ein eingesetzter Restrukturierungsbeauftragter, dem die Entscheidung über die Art der Durchführung der Abstimmung zugewiesen ist, die Abstimmung des Restrukturierungsplans in einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen (§§ 47 f. StaRUG).

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