Bundestag beschließt das Jahressteuergesetz 2022 - Gesetzentwurf überarbeitet

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Das Jahressteuergesetz 2022 ist durch den Bundestag. Am 2.12.2022 beschloss die Mehrheit der Abgeordneten das Gesetzeswerk. Zuvor hatte die Ampel den Regierungsentwurf mit 39 Anträgen geändert, zum Teil als Reaktion auf die Expertenanhörungen vor dem Finanzausschuss sowie auf die Stellungnahme des Bundesrats.

Die wichtigsten Regeln des JStG 2022 in der Übersicht

Die Änderungen des JStG 2022 auf Basis von Referentenentwurf und Regierungsentwurf haben wir in unseren früheren Beiträgen (siehe hier und hier) bereits behandelt.  Im folgenden nun das Update nach BT-Beschluss am 2.12.2022:

Vorbereitung eines direkten Auszahlungsweges für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer

In der Abgabenordnung wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer aufzubauen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen.

Konkret wird nun in § 139b der Abgabenordnung eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeter Bürgerinnen und Bürger in der IdNr-Datenbank für die Auszahlung künftiger öffentlicher Leistungen geschaffen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliegt dabei einer engen Zweckbindung.

Steuerfreier Betrieb kleiner PV-Anlagen

Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.

  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung: Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
  • Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen: Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
  • Umsatzsteuer, Nullsteuersatz: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Änderung im Vergleich zum Regierungsentwurf: Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2022 – im Regierungsentwurf vorgesehen war die Geltung ab dem 1.1.2023.

Entfristung der sog. Homeoffice-Pauschale und weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer

Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause soll zukünftig vereinfacht und vereinheitlicht sowie an die vielseitige Nutzung des Homeoffice angepasst werden.

Die sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 Euro pro Tag (im Regierungsentwurf zuvor: 5 Euro) wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.

Auf der anderen Seite werden bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers die Sachverhalte vereinfacht und stärker pauschaliert. Aufwendungen dafür sollen - soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt - auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen.

Sparerpauschbetrag § 20 Abs. 9 EStG

Der Sparerpauschbetrag soll auf 1.000 € bzw. 2.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern erhöht werden. Damit dies technisch einfacher ist, sollen bisher erteilte Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht werden. Diese Regelung gilt ab 1.1.2023.

Altersvorsorgeaufwendungen § 10 Abs. 3 S. 6 EStG-E

Es soll nunmehr der vollständige Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG möglich sein. Dies war im Koalitionsvertrag vereinbart. Eigentlich war dies erst für das Jahr 2025 vorgesehen und wird nun vorgezogen.

Die Änderung ist vor dem Hintergrund der Urteile des BFH (Urteile vom 19.5.2021, X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da dadurch langfristig eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung vermieden wird.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird dies durch die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG umgesetzt werden.

Gültig ab: dem  Veranlagungszeitraum 2023 bzw. dem Lohnsteuerabzug 2023

Ausbildungsfreibetrag § 33a Abs. 2 S. 1 EStG

Der Freibetrag für ein auswärtig untergebrachtes, volljähriges Kind wird von 924 € auf 1.200 € angehoben.

Gültig ab: Veranlagungszeitraum 2023

Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent

Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. So wird ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet. Gegenüber dem Ursprungsentwurf tritt die Regelung bereits zum 1.1.2023 in Kraft. Auch der Mietwohnungsneubau soll durch bessere Abschreibungsmöglichkeiten gefördert werden.

Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende und Besteuerung der Dezember-Soforthilfe

Die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende wird der Steuerpflicht unterliegen. Dadurch werden in diesem Jahr Mehreinnahmen von 520 Millionen Euro erwartet. Auch alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ("Dezember-Soforthilfe") benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Als sozialer Ausgleich ist vorgesehen, dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.

Diese Regelungen waren im Regierungsentwurf noch nicht enthalten und gelten ab dem Tag nach der Verkündung.

Neuer Energiekrisenbeitrag laut EU-Verordnung

Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird nun durch das Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt. Es handelt sich hierbei um die so genannten "Übergewinnsteuer", für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind.

Vorgesehen ist, dass bei diesen Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne besteuert werden, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen.

Diese Regelung ist ebenfall neu in den nun verabschiedeten Gesetzentwurf aufgenommen worden.

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