Das Wichtigste zur Steuerbilanz der stillen Gesellschaft im Überblick!

Zunächst leistet bei einer stillen Gesellschaft im Sinne der §§ 230 ff. HGB ein stiller Gesellschafter eine Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes und wird als Gegenleistung am Gewinn und bis zur Höhe seiner Einlage auch am Verlust beteiligt. Die stille Beteiligung begründet dabei allerdings keine Darlehensbeziehung, sondern vielmehr eine besondere Gestaltungsform der (Innen-)Gesellschaft. Wie bei anderen Gesellschaften stellt sich aber auch bei der stillen Gesellschaft die Frage nach dem richtigen Vorgehen bei der Bilanzierung in Sachen Steuern. Darauf, wie die Steuerbilanz bei der stillen Gesellschaft auszusehen hat beziehungsweise darauf, was Sie als Steuerberater besonders zu beachten haben, gehen wir in unseren Fachbeiträgen ein und geben Ihnen eine Reihe von einschlägigen Gerichtsentscheidungen an die Hand. Mit einem Klick lesen Sie mehr!

 

Steuerbilanz der stillen Gesellschaft: Worauf es für Sie als Steuerberater ankommt!

Wenn es um die Steuerbilanz der stillen Gesellschaft geht, gilt: Die für die Handelsbilanz des Inhabers des Handelsgewerbes – Prinzipal – geltende Sachbehandlung gilt im Fall einer typisch stillen Gesellschaft ohne Abweichung auch für die Steuerbilanz dieses Betriebs – sogenannter Maßgeblichkeitsgrundsatz, § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG. Die Verbindlichkeit gegenüber dem Stillen ist als Fremdkapital zu passivieren. Sie wollen mehr über die Steuerbilanz der stillen Gesellschaft in der Praxis erfahren? Auf der folgenden Seite behandeln wir näher, wie die steuerliche Bilanzierung bei der stillen Gesellschaft vonstatten zu gehen hat und geben zur Veranschaulichung gleich mehrere Beispiele. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!

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So gestaltet sich die Bilanz bei Bestehen einer stillen Gesellschaft (GmbH & Still)!

Eine stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich ein Gesellschafter durch Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines Dritten (Einzelkaufmann, Personenhandelsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft) beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten (§ 230 Abs. 1 HGB). Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über, so dass die Gesellschaft nicht über gemeinschaftliches Vermögen verfügt. In diesem Beitrag gehen wir genauer auf die Bilanz bei Bestehen einer stillen Gesellschaft ein. Mit nur einem Klick geht es zu unserem Fachbeitrag!

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Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft: Voraussetzungen der Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters (BFH - Urteil vom 19.07.2018 IV R 10/17)

Fraglich und vom BFH zu beantworten war, ob für den Fall, dass der stille Gesellschafter neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt ist, seiner Mitunternehmerstellung entgegensteht, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind. Auf dieser Seite finden Sie das Urteil des BFH!

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Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft: Rechtsstreit um das Vorliegen einer Mitunternehmereigenschaft an einem Malerbetrieb und Vorliegen eines Mitunternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Fall 1 EStG (FG Sachsen - Urteil vom 07.03.2018 8 K 900/17)

Gegenstand dieses vom FG Sachsen zu entscheidenden Sachverhalts war ein Rechtsstreit um das Vorliegen einer Mitunternehmereigenschaft an einem Malerbetrieb und Vorliegen eines Mitunternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Fall 1 EStG. Wie sich das FG Sachsen zu dieser Problematik verhielt und zu welchem Ergebnis es dabei gelangte, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft: Gewinnwirksamkeit eines bei Aufnahme eines Gesellschafters in eine GmbH und atypisch still gezahlten Agios (BFH - Urteil vom 01.03.2018 IV R 38/15)

Der BFH hatte darüber zu urteilen, inwiefern der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen verfügt, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird. Wie der BFH hier befand, lesen Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft: Ertragsteuerliche Behandlung der Beteiligung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft an dieser als atypisch stiller Gesellschafter bei Verzicht auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung (BFH - Urteil vom 18.06.2015 IV R 5/12)

Der BFH hatte dazu Stellung zu nehmen, inwieweit, wenn sich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt und die Kapitalgesellschaft im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung verzichtet, der Kapitalgesellschaft bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft der angemessene Gewinnanteil zugerechnet wird. Mit einem Klick geht es zum BFH-Urteil!

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Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft: Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem Gewerbebetrieb (BFH - Urteil vom 12.02.2015 IV R 48/11)

Unter anderem war in diesem vom BFH zu beurteilenden Fall zu klären, inwiefern die Einkünfte einer atypisch stillen Gesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind und ob der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für die Besteuerung der Einkünfte des Inhabers des Handelsgewerbes und des stillen Gesellschafters ist oder nicht. Auf der Folgeseite finden Sie die Entscheidung des BFH!

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Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft: Berücksichtigung eines Verlustanteils des stillen Gesellschafters bei der Ermittlung der Summe (BFH - Urteil vom 01.10.2015 I R 4/14)

Der BFH hatte sich dazu zu positionieren, inwieweit bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 (in der Fassung des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen ist, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. Wie der BFH entschied, lesen Sie auf dieser Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft“. Klicken Sie weiter!

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Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft: Voraussetzungen der rechtlichen Einordnung eines stillen Gesellschafters an einer GmbH als Mitunternehmer (BFH - Urteil vom 13.07.2017 IV R 41/14)

Hier zu beantworten war, ob bei einer GmbH & Still sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ergeben kann oder nicht. Die Entscheidung zum Thema „Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft“ finden Sie auf der nachfolgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft: Rechtsfolgen der Bildung einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG und Zulassung einer sogenannten Querorganschaft (BFH - Urteil vom 22.02.2017 I R 35/14)

Der BFH hatte sich zu der Frage zu verhalten, inwieweit die Zulassung einer "Querorganschaft", die eine Ergebniskonsolidierung im Gleichordnungskonzern ermöglichen würde, aus unionsrechtlichen Gründen geboten ist. Um zu erfahren, wie der BFH sich zu diesem Sachverhalt positionierte, klicken Sie gleich auf diese Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft“, um weiterzulesen!

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Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft: Steuerliche Erfassung der die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigenden Anschaffungskosten und Ertragssteuerliche Behandlungen von sich aus einer Ergänzungsbilanz ergebenden Gewinnminderungen und –erhöhungen (BFH - Urteil vom 15.03.2017 I R 41/16)

Der BFH hatte darüber zu urteilen, inwieweit sich aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen auf den Betriebsvermögensvergleich der KGaA oder auch auf den Gewinnanteil im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und des § 8 Nr. 4 GewStG auswirken oder aber ausschließlich in die Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und des Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters eingehen. Wie der BFH entschied, erfahren Sie auf der folgenden Seite unseres Bereichs „Rechtsprechung zu Steuerbilanz der stillen Gesellschaft“!

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