Gewerbesteuerbegünstigung bei Solaranlagen

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Unternehmen können nach § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) eine Begünstigung bei der Gewerbesteuer beantragen, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat nun in einer aktuellen Verfügung erläutert, wann ein Wohnungsunternehmen diese Steuerbegünstigung beim Betrieb einer Photovoltaik- bzw. Solaranlage in Anspruch nehmen kann.

Nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) können Unternehmen die Begünstigung für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als Vermögensverwaltung beantragen.

Folgende Voraussetzungen müssen sie dabei erfüllen:

  • Verwaltung und Nutzung ausschließlich eigenen Grundbesitzes,
  • Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens,
  • Betreuung von Wohnungsbauten,
  • Errichtung und Veräußerung von Ein-, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen.

In diesem Fall tritt an die Stelle der normalen Kürzung (= 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) der Abschlag um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Zweck der sog. erweiterten Kürzung ist es, Erträge aus der (bloßen) Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freizustellen. Dies geschieht aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben.

Der individuelle Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung ist jedoch insoweit eingeschränkt, als ein Steuerpflichtiger die begünstigte Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ausschließlich ausüben muss bzw. daneben nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens oder die Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohngebäude betreiben darf. Eine Tätigkeit außerhalb des gesetzlich ausdrücklich erlaubten Bereichs führt dabei zum Ausschluss von der Steuerbegünstigung.

In einer aktuellen Verfügung hat nun die OFD Nordrhein-Westfalen die Anwendung dieser Grundsätze im Fall eines Wohnungsunternehmens erläutert, das auf den Dächern seiner Gebäude Photovoltaikanlagen installiert und den auf diese Weise selbst produzierten Strom gegen eine Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist hatte.

Demnach gilt: Wohnungsunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können auf Antrag die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Die Begünstigung ist zwar auch dann zu gewähren, wenn diese Betriebe neben den zulässigen Nebentätigkeiten noch anderen gewerblichen Tätigkeiten nachgehen.

Diese müssen aber der Grundstücksverwaltung zuzurechnen sein; nur dann sind sie für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädlich. Derartige unschädliche Nebengeschäfte liegen nur vor, wenn sie der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigentlichen Sinne dienen und als notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können.

Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung (z.B. die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen oder Gartenanlagen).

Eine für die erweiterte Kürzung schädliche Tätigkeit ist aber dann anzunehmen, wenn das Wohnungsunternehmen auf den Dächern seiner Gebäude Photovoltaikanlagen installiert und den auf diese Weise produzierten Strom gegen eine Vergütung in das allgemeine Stromnetz einspeist. Dies hat jüngst das FG Berlin-Brandenburg rechtskräftig entschieden.

Beispielsweise gründen Wohnungsunternehmen Tochterkapitalgesellschaften, die dann auf den von den Wohnungsunternehmen angepachteten Dachflächen Photovoltaikanlagen betreiben.

Ein solches Vorgehen schließt für sich genommen die Anwendung der Begünstigung noch nicht aus, wenn das Unternehmen nur vermögensverwaltend tätig ist oder nur die gesetzlich aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten ausübt. Bei Ausübung einer anderen gewerblichen Tätigkeit entfällt die erweiterte Kürzung.

Praxishinweis: Eine für die erweiterte Kürzung schädliche Tätigkeit liegt auch vor, wenn das Wohnungsunternehmen „Besitzunternehmen" im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist. Die Betriebsaufspaltung erfordert die personelle und sachliche Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen. Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine oder mehrere Personen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Sind sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen eine Körperschaft, liegt die personelle Verflechtung nur dann vor, wenn nicht die hinter dem Besitzunternehmen stehenden Gesellschafter, sondern das Besitzunternehmen selbst beherrschend an dem Betriebsunternehmen beteiligt ist und diese Anteile am Betriebsunternehmen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens sind. In diesem Fall wird die Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen allein durch das Halten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften über das übliche Maß der Vermögensverwaltung hinaus tätig, da sie durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt. Eine sachliche Verflechtung erfordert, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein gewerblich tätiges Betriebsunternehmen überlassen wird. Errichtet und betreibt ein Steuerpflichtiger eine Photovoltaikanlage, begründet er dadurch ein gewerblich tätiges Unternehmen. Werden Dachflächen überlassen, auf denen ein Unternehmen seine Solaranlage errichtet und betreibt, liegt hierin die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen. Damit liegt in diesem Fall auch eine sachliche Verflechtung vor.

OFD Nordrhein-Westfalen, Vfg. v. 09.09.2013 - G-1425 - 2013/0015
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - 6 K 6181/08
BFH, Beschl. v. 17.10.2002 - I R 24/01, BStBl 2003 II 355
BFH, Beschl. v. 24.01.2012 - I B 136/11
BFH, Urt. v. 14.06.2005 - VIII R 3/03, BStBl 2005 II 778

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 24.09.13

Erstellt von Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht

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