Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt immer dann vor, wenn der Schenker dem Beschenkten Geldmittel mit der Bestimmung zur Verfügung stellt, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben oder zu bebauen. Dafür muss allerdings im Voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede dahingehend getroffen worden sein, dass der Gegenstand der Schenkung ein ganz bestimmtes Grundstück und nicht etwa ein Geldbetrag sein soll. Im Zusammenhang mit der mittelbaren Grundstücksschenkung stellen sich in der Praxis verschiedene Fragen. Beispielsweise die Behandlung der mittelbaren Grundstücksschenkung bei der Einkommensteuer oder auch schenkungsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Auf dieser Seite erhalten Sie Zugang zu Fachbeiträgen zu diesen Themenfeldern sowie zu einer Reihe einschlägiger Gerichtsentscheidungen. Klicken Sie gleich hier, um mehr zu erfahren!
In der Regel kommt es für einen Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht darauf an, wie diese finanziert wurden. Mithin mindern Zuschüsse von privater Seite, die aus privaten Gründen gegeben sind, Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht. Nach den vorstehend dargestellten zum Schenkungsteuerrecht entwickelten Grundsätzen der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung bestimmt sich der Gegenstand der Schenkung nach der Schenkungsabrede und nach dem, was der Bedachte endgültig erhalten hat. Was hiermit genau gemeint ist und wie Sie als Steuerberater am klügsten bei der Betreuung Ihres Mandats verfahren, lesen Sie in unserem Fachbeitrag!
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In der Praxis werden immer wieder und zudem in zunehmendem Maße Konzepte entwickelt, wie Vermögen unter erbschaftsteuerrechtlichen und schenkungsteuerrechtlichen Gesichtspunkten steueroptimal übertragen werden kann. Neben der richtigen Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen spielen dabei die Überlegungen eine bedeutende Rolle, bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vermögen im Wege der Schenkung auf die zukünftigen Erben zu übertragen. Inwieweit eine solche Verfahrensweise denkbar sein kann und welche Aspekte Sie als Steuerberater dabei besonders im Blick haben sollten, erläutern wir in dem folgenden Beitrag. Klicken Sie hier!
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Geht es um die Grundstücksschenkung wird schenkungsteuerlich der regelmäßig günstige steuerliche Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage herangezogen, während bei Geldschenkungen der Nennwert des zugewendeten Betrags zum Ansatz kommt. Wegen der großen Relevanz, die die richtige Bemessungsgrundlage für die steuerrechtliche Beurteilung von Grundstückschenkungen hat, haben wir auf der nachfolgenden Seite eine Übersicht zur Veranschaulichung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit von der Person des jeweiligen Finanziers gemacht. Zur Übersicht geht es hier!
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In dem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt ging es unter anderem um die Frage, inwieweit die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden ist. Wie der BFH sich hierzu verhielt und welche Begründung er insoweit anführte, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Fraglich und vom BFH zu entscheiden war hier, ob für den Fall, dass Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude ist, die Schenkung ausgeführt ist, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist. Das BFH-Urteil unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Schenkungsteuerersparnis durch mittelbare Grundstücksschenkung“ finden Sie auf dieser Seite!
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Das FG Hessen hatte darüber zu befinden, inwieweit der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft eine freigiebige Zuwendung an den anderen Ehepartner im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sein kann. Zur Entscheidung des FG Hessen geht es gleich hier!
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Der BFH hatte dazu Stellung zu nehmen, ob der schenkweise Erwerb eines Kommanditanteils nur dann dem § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG unterfällt, wenn die Mitunternehmerstellung durch den erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt wird. Wie der BFH entschied, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Schenkungsteuerersparnis durch mittelbare Grundstücksschenkung“. Hier geht es zum Urteil!
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Das FG München hatte darüber zu befinden, ob bei der Finanzierung eines Anteils von weniger als 10 % des Kaufpreises durch den Schenker die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung ausgeschlossen ist oder nicht. Wie das FG München sich insofern positionierte und welche Begründung es dafür anführte, erfahren Sie mit nur einem Klick auf diese Seite!
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Das FG Düsseldorf hatte sich dazu zu verhalten, inwiefern die Umwandlung eines als Inhaber einer Beteiligung fungierenden Familienvereins in eine GmbH mit dem schenkungsteuerlichen Tatbestand der Auflösung des Vereins unter Anfall seines Vermögens bei den Mitgliedern gleichgesetzt werden kann. Wie das FG Düsseldorf entschied und auf welche Entscheidungsgründe es sein Urteil stützte, lesen Sie auf dieser Seite unserer Reihe „Rechtsprechung zu Schenkungsteuerersparnis durch mittelbare Grundstücksschenkung“. Klicken Sie weiter!
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Das FG Düsseldorf hatte darüber zu befinden, ob für den Fall, dass der Erlös aus einem Unternehmensverkauf des Ehemannes auf ein Oder-Konto der Eheleute überwiesen wird, hierin eine freigebige Zuwendung an die Ehefrau in Höhe des hälftigen Guthabens gesehen werden kann, wenn diese im Innenverhältnis zum Ehemann über das überwiesene Vermögen auch tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. Die Entscheidung aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Schenkungsteuerersparnis durch mittelbare Grundstücksschenkung“ haben wir auf der nächsten Seite für Sie zur Verfügung gestellt!
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Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob, falls eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis verkauft, der sich daraus für den Anteilsveräußerer ergebende geldwerte Vorteil zum Veräußerungspreis für den Anteil gehört und damit nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer führt. Das BFH-Urteil finden Sie auf der folgenden Seite!
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