Die Reform der Steuerberatergebührenverordnung: Von der StBGebV zur StBVV

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Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BGBl I 2012, 2637 v. 19.12.2012) setzt den fachlich notwendigen Verordnungsbedarf in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts um. Hierzu bedurfte es des Erlasses bzw. der Änderung mehrerer Verordnungen, die zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung zusammengefasst wurden. Der Bundesrat hat am 23.11.2012 beschlossen, der Verordnung mit einigen Änderungen zuzustimmen.

Änderungen der Steuerberatergebührenverordnung

Zu den Steuerberatergebühren enthält die Verordnung im Wesentlichen vier Neuregelungen:

  1. Die Steuerberatergebühren werden an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen angepasst.
  2. Die StBGebV wird strukturell bereinigt.
  3. Durch die Änderung der DVStB werden neue einzutragende Tatsachen in das Berufsregister eingeführt.
  4. Zum Umfang des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater wird eine klarstellende Regelung getroffen.

Die StBGebV ist zum 01.04.1982 in Kraft getreten. Sie bildet unverändert sowohl für den Mandanten als auch für den Steuerberater das Fundament für eine rechtlich getragene, den Kosten angemessene sowie transparente Abrechnung der Leistungen und bietet die Gewähr für einen hohen Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden.

Eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung war zuletzt 1998 erfolgt, basierend auf dem statistischen Datenmaterial des Jahres 1994. Seit 1998 sind der Preisindex um mehr als 22 % und die Lohnkosten um 20 % gestiegen. Dem steht eine Steigerung der durchschnittlichen Bruttolohnentwicklung in den Jahren 1998 bis 2010 von 32 % gegenüber.

Bei den Steuerberatern sind die Umsätze, wie der Dienstleistungsstatistik des Statistischen Bundesamts zu entnehmen ist, von 2001 bis 2009 um durchschnittlich 5,09 % und die Kosten um 4,18 % gestiegen. Insbesondere haben sich die Betriebskosten für die Nutzung der elektronischen Kommunikation sowie die Sach- und Personalkosten erhöht. Eine Reihe von Gebührentatbeständen trägt dieser Entwicklung in den Steuerberaterpraxen nicht mehr ausreichend Rechnung.

Auch wurden durch immer kompliziertere Regelungen umfangreichere Arbeiten innerhalb der bestehenden Gebührentatbestände erforderlich. Durch die bisherigen Gebührensätze ließ sich dies nicht mehr adäquat abbilden. Die Steuerberatergebühren wurden daher angemessen erhöht.

Die Aktualisierungen erfolgten jeweils dort, wo eine Anpassung an inzwischen geänderte und neu hinzugekommene Steuerrechtsvorschriften notwendig war. Dies lässt sich allerdings im Einzelnen nicht exakt berechnen, sondern nur abschätzen, da die Gebührenhöhe im Wesentlichen von den drei Faktoren Gegenstandswert, Zehntelsatz und Tabelle beeinflusst wird.

Im Rahmen der Verordnung werden einzelne Gebührentatbestände punktuell angepasst:

  1. lineare Erhöhung der Werte um rund 5 % in Tabelle A (Beratungstabelle), Tabelle B (Abschlusstabelle), Tabelle C (Buchführungstabelle), Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle), Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle),
  2. Anstieg der Zeitgebühr,
  3. Zuwachs bei den Mindestgegenstandswerten, bei denen sich eine Anpassung als notwendig erwiesen hat.

Darüber hinaus enthält die Verordnung im Einzelnen u.a. folgende Regelungen:

Die Bezeichnung „Steuerberatergebührenverordnung“ wird durch „Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)“ ersetzt, da die StBGebV nicht nur die Erhebung von Gebühren, sondern auch die Erstattung von Auslagen regelt.

Beides wird vom Begriff der Vergütung umfasst. Diese Änderung erfolgt in Anlehnung an das Gebührenrecht der Rechtsanwälte. Bei dieser Berufsgruppe war die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bereits durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt worden.

Die Höchstgebührengrenze bei der Beratungsgebühr wurde auf 190 Euro angehoben. Auch die Mindestgegenstandswerte wurden jeweils um ca. 30 % erhöht. Diese Anhebung dient nur der Anpassung an sachgerechte Werte, sie führt nicht zu einer durchgängigen Erhöhung der Gebühren, da in der überwiegenden Zahl der Fälle die Mindestgegenstandswerte nicht zum Ansatz kommen.

Änderungen ergeben sich z.B. aufgrund der neuen Rechtslage der §§ 43 ff. EStG (Kapitalertragsteuer) und den damit verbundenen Erklärungen sowie aufgrund neu eingeführter Steuertatbestände, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage vorhanden war (Überwachung der Lohnsumme, Thesaurierungsrücklage sowie die Zusammenfassende Meldung etc.).

Für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen wurde ein Auffangtatbestand (Mindestgegenstandswert von 8.000 Euro und Rahmengebühr von 1/10 bis 6/10) eingeführt.

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, z.B. die Ermittlung der Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes oder die Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften, erfordert häufig umfangreiche Vorarbeiten. Im Gegensatz zur Gebührenvorschrift für die Ermittlung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (vgl. § 25 Abs. 2 StBGebV) fehlte es bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bisher an einer entsprechenden Abrechnungsgrundlage. Mit dem neuen § 27 Abs. 3 StBGebV wurde hierfür eine entsprechende Abrechnungsgrundlage geschaffen.

Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung wurden – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung – ebenso wie der Zehntelsatz für Zwischenabschlüsse zur Abgeltung des erhöhten Arbeitsaufwands, der insbesondere durch das BilMoG entstanden ist, angehoben.

Die Vergütung von Steuerberatern für eine gerichtliche Tätigkeit wie die Prozessvertretung vor der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Steuerberater können ihre Mandanten zudem gegenüber den zuständigen Sozialgerichtsstellen sowie im Widerspruchsverfahren vertreten. Abrechnungsgrundlage für diese außergerichtliche Tätigkeit ist § 40 StBGebV.

 

Praxishinweis:

Die Gebührenerhöhung beträgt insgesamt 15,975 %. Sie errechnet sich aus der Summe der Erhöhung der Gebühren in den einzelnen Tätigkeitsgebieten unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils am Gesamtumsatz der Steuerberater. Die Anpassung der Steuerberatergebühren an die gestiegenen Preise und Kosten führt entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zu Kosten der betroffenen Steuerpflichtigen sowie der Wirtschaft. Diese können aber laut Bundesregierung nicht beziffert werden. Durch die Anpassung der Steuerberatergebühren sind tendenziell Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nur in geringem Maße zu erwarten. Auch diese Auswirkungen können nicht quantifiziert werden.

Die StBVV ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 20.12.2012.

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