Zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Krankenfahrten im Verkehr mit Taxen

Die von einem Unternehmer im Auftrag einer Krankenkasse durchgeführten Krankenfahrten unterliegen auch dann als Beförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer keine gültige Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt und daher seinerseits einen Subunternehmer mit Konzession zur Durchführung der Krankenfahrten beauftragt hat.

Ausgangspunkt der Klage

  • Zwischen der Klägerin und verschiedenen Krankenkassen bestand ein Rahmenvertrag: Hiernach verpflichtete sich die Klägerin Krankenfahrten zeit-, sach- und verkehrsgerecht zu organisieren und von den ihr angeschlossenen Taxi-bzw. Mietwagenunternehmen durchführen zu lassen.

  • Krankenfahrten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die 1.  dafür von einer Krankenkasse (oder einem –verband) zugelassen sind, und 2. über eine entsprechende Konzession verfügen. WICHTIG: Über eine derartige Konzession verfügt die Klägerin nicht.

Mit den Krankenkassen rechnete die Klägerin ab und wies in den Rechnungen den ermäßigten Mehrwertsteuersatz aus. Das zuständige Finanzamt wich jedoch von dieser Anmeldung ab und wendete den ermäßigten MwSt-Satz nur auf die reinen Taxifahrten an – auf alle Leistungen, die in der Rechnung als von der Klägerin durchgeführt angeführt sind, wurde der normale Steuersatz angewendet.

Das FA argumentiert, dass der ermäßigte Steuersatz für Taxen nur auf entsprechende Dienstleistungen Anwendung finden kann, sofern der Dienstleistende auch die notwendige Konzession hierfür besitzt. Für die reinen Taxifahrten trifft das zu, nicht jedoch für die vermittelnde Tätigkeit der Klägerin.

Daraufhin klagte die Klägerin vor dem FG. Dieses gab ihr Recht. Die Revision vor dem BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtslage zugelassen.

Begründung des Urteils

Es gilt § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG: Hiernach war es der Klägerin erlaubt, auf die gesamte erbrachte  Leistung den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Denn diese gilt aus steuerlicher Sicht als einheitliche Beförderungsleistung.

Ob die Klägerin dabei über eine entsprechende Konzession verfügt oder nicht, ist im vorliegenden Fall unerheblich. Denn vertraglich vereinbart ist lediglich das Organisieren entsprechender Krankentransporte – nicht aber, dass sie diese selbst unternimmt.

Darüber hinaus knüpft der Gesetzgeber die Steuerermäßigung für Taxifahrten nicht an den Leistungsbringer, sondern an die Leistung selbst. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: 1. die Beförderungsart (hier: Taxi); 2. Die Beförderungsstrecke. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Auf das Urteil seitens des BFH wird gewartet.

Finden Sie hier das Urteil 1 K 772/15 im Volltext als Quelle.

 

 

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