Pharma-Rabatte: Kein Klärungsbedarf laut BFH

Minderung der Bemessungsgrundlage durch Herstellerrabatte auf Arzneimittel

NV: Durch die Rechtsprechung ist nicht nur geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen von pharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke um die später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch und § 1 des Gesetzes über Rabatte von Arzneimitteln zu mindern ist, sondern weitergehend auch, dass der Abschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen ist.

BFH, Beschl. v. 14.01.2026 - V B 71/24, NV

Im Rahmen ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hielt die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "ob Rabatte, die der Lieferer von Arzneimitteln dem Abnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zwingend einräumen muss, als Bestandteil der Gegenleistung für die von ihm erbrachte Lieferung ausscheiden," und "ob die bezeichneten Rabatte anderenfalls nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 3 MwStSystRL nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind".

Diese Rechtsfrage befand der BFH jedoch für nicht klärungsbedürftig. Nach den Feststellungen des FG bestand im Streitjahr 2021 zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin.

Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft waren als pharmazeutische Unternehmen im Streitjahr gem. § 130a SGB V und § 1 AMRabG gesetzlich verpflichtet, bei Arzneimittellieferungen Abschläge auf den Abgabepreis einzuräumen und diese Abschläge den Apotheken, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder den Kostenträgern zu erstatten.

Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft berechneten für ihre Lieferungen zunächst das volle Entgelt und erstatteten die genannten Abschläge später zentralen Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung, sobald die Beträge von diesen gegenüber der Klägerin oder ihrer Tochtergesellschaft geltend gemacht wurden.

Durch die Rechtsprechung sei nicht nur geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen von pharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke um die später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 SGB V und § 1 AMRabG zu mindern sei (vgl. EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-462/16, Boehringer Ingelheim Pharma), sondern weitergehend auch, dass der Abschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen sei (BFH, Urt. v. 28.05.2009 - V R 2/08, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a und b).

Letzteres entspreche - entgegen der Auffassung der Klägerin - den unionsrechtlichen Vorgaben. Denn nach Art. 73 MwStSystRL umfasse die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bilde. In diese Steuerbemessungsgrundlage seien nach Art. 78 Buchst. a MwStSystRL zwar "Steuern", diese aber "mit Ausnahme der Mehrwertsteuer" einzubeziehen.

Damit entspreche die Steuerbemessungsgrundlage einer Gegenleistung, aus der die Mehrwertsteuer herauszurechnen sei.

Spezialreport Die Rechnung im Umsatzsteuerrecht

Die Rechnung im UStG: Das müssen Stb wissen!

Zahlreiche Regelungen und Vorschriften machen es nötig: Informieren Sie sich jetzt umfassend und gezielt mit unserem kostenlosen Spezialreport zu den Anforderungen der Rechnung im Umsatzsteuerrecht!

» Jetzt gratis anfordern

Gratis-PDF: Umsatzsteuer Kompakt

Von Prüfungsschema zur Lösung Ihres Falls

Der lösungsorientierte Rundumblick über das Umsatzsteuerrecht: Wir folgen dem Prüfungsschema der Umsatzsteuer und Sie kommen damit systematisch zur Lösung Ihres Problems.

» Jetzt gratis anfordern

Empfehlungen der Redaktion

Mehr als 140 Infografiken auf Ihrer Website

Automatisch aktualisiert und mit Ihrem Kanzleibriefkopf versehen. So wecken Sie die Aufmerksamkeit Ihrer textmüden Mandanten.

39,95 € mtl. zzgl. USt
 

Online stets zur Hand: Lexikon und interaktiver Falllöser für Ihre Umsatzsteuer-Praxis. Das perfekte Duo zur Bearbeitung aller Fragen rund um das Umsatzsteuerrecht gibt es  jetzt auch online!

19,95 € mtl. zzgl. USt

Umsatzsteuer: Gratis-Downloads

Sehen Sie hier auf einen Blick alle Downloads rund um das Thema Umsatzsteuer.