So funktioniert die Differenzbesteuerung: Überblick mit zahlreichen Praxisbeispielen

Nicht nur durch eBay und andere Internetverkaufsplattformen hat der Handel mit Gebrauchtwaren in Deutschland Hochkonjunktur. Im Gegensatz zu privaten Verkäufern müssen gewerbliche Gebrauchtwarenhändler jedoch Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis zahlen. Und das betrifft nicht nur Internethändler, sondern beispielsweise auch die Betreiber von Kfz-Gebrauchthandlungen, Antiquitätenläden oder Auktionshäusern.

Problematisch für diese Händler ist, dass beim Ankauf der Waren von Privatleuten kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Müssten sie den vollen Umsatzsteuersatz auf den Verkaufspreis an das Finanzamt abführen, wären sie gegenüber privaten Verkäufern stark benachteiligt.

Deshalb sieht das Umsatzsteuerrecht mit der sogenannten Differenzbesteuerung eine Erleichterung für Gebrauchtwarenhändler vor. In diesem Fall wird nur der Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis – also die Marge – besteuert. Deshalb wird die Differenzbesteuerung auch alternativ als Margenbesteuerung bezeichnet.

Die genauen Regelungen sind in § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) festgehalten.

Voraussetzungen

Um als Händler von der Differenzbesteuerung profitieren zu können, müssen Ihre Mandanten verschiedene Voraussetzungen erfüllen, die wir im Folgenden vorstellen.

1. Ihre Mandanten handeln mit beweglichen körperlichen Gegenständen

Die Differenzbesteuerung können Ihre Mandanten nur dann anwenden, wenn sie mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Handel mit unbeweglichen Gegenständen wie Gebäuden oder Grundstücken nicht unter diese Regelung fällt.

Explizit ausgenommen ist der Handel mit Edelsteinen und Edelmetallen in unverarbeiteter Form (als Metall in Rohform, Halbzeug oder Schrott). Handeln Ihre Mandanten dagegen mit bearbeiteten Steinen oder Schmuckstücken, können Sie die Differenzbesteuerung anwenden.

Hinweis: Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die – jeweils für sich genommen – die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung des „neuen“ Gegenstands nicht der Differenzbesteuerung.

Das gilt auch, wenn von einem erworbenen Gebrauchtgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert werden (beispielsweise beim Ausschlachten eines Pkw oder Computers). Kleinere Instandhaltungsarbeiten ohne wesentliche Wertverbesserung dürfen aber durchgeführt werden und verhindern die Differenzbesteuerung nicht.

 

2. Ihre Mandanten sind Wiederverkäufer

Für die Differenzbesteuerung reicht es nicht aus, dass Ihre Mandanten unternehmerisch tätig sind. So kann beispielsweise ein freiberuflicher Architekt, der sein beruflich genutztes Fahrzeug weiterveräußert, die Differenzenzbesteuerung nicht anwenden. Vielmehr muss der Veräußerer ein Wiederverkäufer sein.

Als solcher gelten:

  • Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen, und
  • Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern.

3. Ihre Mandanten haben die Ware aus Deutschland oder dem EU-Raum angekauft

Die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung ist auch daran geknüpft, wo Ihre Mandanten die Ware erworben haben; besser gesagt, wo der Ort der Lieferung ist. Wenn Ihre Mandanten die Ware nicht im Inland oder im EU-Gemeinschaftsgebiet, sondern im Drittlandsgebiet gekauft haben, fällt grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer an, die wiederum als Vorsteuer abziehbar ist.

Deshalb ist die Differenzbesteuerung im Normalfall ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden nur Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten.

4. Beim Ankauf handelt es sich um eine entgeltliche Lieferung für das Unternehmen Ihres Mandanten

Nur wenn Ihre Mandanten als Wiederverkäufer die Gebrauchtgegenstände im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung für ihr Unternehmen erwerben, kommt die Regelung der Differenzbesteuerung zur Anwendung. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Gebrauchtgegenstand vom Privatvermögen in das Unternehmensvermögen eingelegt wurde.

Hinweis: Ein Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden. Voraussetzung ist, dass der Wiederverkauf des Gegenstands bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und eine solche Veräußerung zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.

 

5. Der Ankauf berechtigte nicht zum Vorsteuerabzug

Die Differenzbesteuerung setzt ebenfalls voraus, dass für die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer

  • keine Umsatzsteuer geschuldet wurde – beispielsweise beim Kauf von Privatleuten oder von Unternehmern oder Einrichtungen, deren Leistungen steuerfrei sind (z.B. Ärzte oder öffentliche Einrichtungen) – oder
  • keine Umsatzsteuer erhoben wurde, da der Lieferant die Kleinunternehmerregelung angewendet hat, oder
  • die Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet vorgenommen wurde.

Beispiele

Beispiel 1:

Der Antiquitätenhändler Heinrich vom Felde aus Karlsruhe erwirbt für den Preis von 4.000 € eine Jugendstilkommode von einer Privatperson in Paris. Er beauftragt eine deutsche Spedition damit, die Kommode abzuholen. Er nimmt kleinere Instandsetzungsarbeiten vor und kann die Kommode anschließend für 5.500 € an einen privaten Sammler in Darmstadt weiterveräußern.

Lösung:

Die Differenzbesteuerung kann angewendet werden, weil alle Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Händler ist Wiederverkäufer und für den Einkauf ist keine Umsatzsteuer angefallen.
  • Der Ort der Lieferung liegt in Paris und somit im Gemeinschaftsgebiet.
  • Kleinere Instandsetzungsarbeiten sind erlaubt, da sie nicht zu einer erheblichen Wertverbesserung beitragen.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, allerdings kauft Heinrich vom Felde die Kommode nicht, sondern erbt sie von seinem Großvater.

Lösung:

Die Differenzbesteuerung kann nicht angewendet werden: Es muss sich um eine entgeltliche Lieferung handeln – was bei einer Erbschaft nicht gegeben ist.

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1, allerdings kauft der Antiquitätenhändler die Kommode nicht in Paris, sondern in New York ein.

Lösung: 

Die Differenzbesteuerung kann angewendet werden. Obwohl die Lieferung nicht in Deutschland bzw. im EU-Gemeinschaftsgebiet erfolgt ist, gilt für Antiquitäten eine Ausnahme. Hätte es sich dagegen um einen Elektronik-
händler gehandelt, der einen gebrauchten Computer in New York kauft, wäre die Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

Beispiel 4:

Der Gebrauchtwagenhändler Guiseppe Monza aus Kassel erwirbt einen 15 Jahre alten Alfa Romeo von privat in Göttingen und schlachtet diesen aus. Die einzelnen Bestandteile wie Motor, Getriebe und Lichtmaschine liefert er sukzessive an verschiedene Abnehmer in Deutschland.

Lösung:

Die Differenzbesteuerung kommt nicht in Betracht, da es sich nicht mehr um einen einheitlichen Gegenstand handelt.

Bemessungsgrundlage

Bei der Differenzbesteuerung wird als Bemessungsgrundlage der Betrag angesetzt, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Hierbei ist die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen – die Umsatzsteuer gehört grundsätzlich nicht zur Bemessungsgrundlage.

Einzeldifferenz

Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für jeden Gegenstand einzeln zu ermitteln (sogenannte Einzeldifferenz).

Beispiel:

Der Gebrauchtwagenhändler Guiseppe Monza kauft von einer Privatperson einen alten VW Golf für 2.000 €. Er nimmt kleinere Instandsetzungsarbeiten vor (Kosten: 200 €) und verkauft das Fahrzeug zum Preis von 4.000 € an eine Privatperson weiter.

Lösung:

Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkaufspreis (2.000 €) und dem Verkaufspreis (4.000 €). Die Instandsetzungskosten in Höhe von 200 € haben keinen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage.

Berechnungsschema
Verkaufspreis 4.000,00 €
– Einkaufspreis – 2.000,00 €
= Unterschiedsbetrag = 2.000,00 €
– darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) – 319,33 €
= Bemessungsgrundlage = 1.680,67 €

Hinweis: Entsteht eine negative Einzeldifferenz – also wenn der Einkaufspreis den Verkaufspreis übersteigt –, beträgt die Bemessungsgrundlage 0 €. Eine negative Einzeldifferenz darf weder mit anderen positiven Einzel- oder Gesamtdifferenzen verrechnet noch in zukünftige Besteuerungszeiträume vorgetragen werden.

 

Gesamtdifferenz

In bestimmten Fällen kann die Bemessungsgrundlage statt nach der Einzeldifferenz auch nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Bei dieser Methode wird die Summe der Einkaufspreise der Summe der Verkaufspreise – jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum – gegenübergestellt. Aus der Summe der Einkaufspreise fällt der Einkaufswert derjenigen Wirtschaftsgüter heraus, die endgültig nicht mehr veräußert, entnommen oder zugewendet werden können (beispielsweise, weil sie gestohlen worden sind). Auch bei dieser Berechnungsmethode wird die Umsatzsteuer aus dem Unterschiedsbetrag herausgerechnet.

Berechnungsschema:

Dieses Berechnungsschema gilt nur für Wirtschaftsgüterderen Einzeleinkaufspreise den Betrag von 500 € nicht übersteigen.
Verkaufspreise für die Wirtschaftsgüter
– Einkaufspreise für diese Wirtschaftsgüter
+ Einkaufspreise für die Wirtschaftsgüter, die endgültig
nicht mehr veräußert, entnommen oder zugewendet
werden können
= Unterschiedsbetrag
– darin enthaltene Umsatzsteuer
= Gesamtdifferenz

 

Die Gesamtdifferenz kann nur einheitlich für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze ermittelt werden, die sich auf Gegenstände mit Einzeleinkaufspreisen bis zu 500 € beziehen. Dagegen muss der Wiederverkäufer für Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 € übersteigt, die Ermittlung nach der Einzeldifferenz vornehmen. 

Beispiel:

Der Trödelhändler Kurt Krämer hat in einem Jahr eine Vielzahl von Gegenständen veräußert, deren Einkaufspreis jeweils unter 500 € lag. Daneben hat er aber auch fünf hochwertige Möbelstücke verkauft, deren einzelner Wert jeweils den Betrag von 500 € überschritten hat.

Lösung:

Für die hochwertigen Möbelstücke muss Krämer die Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz ermitteln. Für die anderen Gegenstände kann die Bemessungsgrundlage hingegen nach der Gesamtdifferenz berechnet werden.

Hinweis: Der Wechsel von der Ermittlung nach der Einzeldifferenz zur Ermittlung nach der Gesamtdifferenz und umgekehrt ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

 

Insbesondere für Trödel- und Antiquitätenhändler, die oft ganze Nachlässe oder Sammlungen zu einem Einheitspreis ankaufen, kann nicht für jeden Gegenstand der genaue Einkaufspreis ermittelt werden. Deshalb ist es zulässig, den Wert einzelner Gegenstände durch eine sachgerechte Schätzung zu ermitteln, und zwar so lange, bis der Einkaufswert der restlichen Gegenstände 500 € oder weniger beträgt.

Beispiel:

Der Antiquitätenhändler Heinrich vom Felde kauft eine Wohnungseinrichtung für 3.000 €. Er interessiert sich insbesondere für einen Biedermeierschrank (geschätzter Einkaufspreis: 1.500 €) und eine Bauhausleuchte (geschätzter Einkaufspreis: 800 €). Die anderen zur Wohnungseinrichtung gehörenden Gegenstände, zu denen auch ein Küchenherd (geschätzter Einkaufspreis: 250 €) gehört, möchte er an einen Trödelhändler weiterveräußern.

Lösung:

Beim Wiederverkauf muss der Antiquitätenhändler die Bemessungsgrundlage für den Schrank und die Leuchte nach der Einzeldifferenzmethode ermitteln. Beim Küchenherd und allen weiteren Gegenständen kann er die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermitteln, weil der Einzelpreis dieser Gegenstände den Betrag von 500 € nicht mehr übersteigen kann:

Gesamteinkaufspreis für die Einrichtung 3.000 €
– Schätzpreis Schrank – 1.500 €
– Schätzpreis Leuchte – 800 €
– Schätzpreis Küchenherd – 250 €
= Gesamtpreis aller anderen Gegenstände = 450 €

Seit dem 01.01.2014 wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 % des Verkaufspreises angesetzt, wenn sich bei Kunstgegenständen der genaue Einkaufswert nicht ermitteln lässt (auch Pauschalmarge bezeichnet).

Hinweis: Das gilt auch für den Fall, dass der Einkaufspreis unbedeutend ist.

 

Preisnachlässe in der Kfz-Branche

Insbesondere in der Kfz-Branche ist es üblich, bei einem Neuwagenverkauf einen „Gebrauchten“ in Zahlung zu nehmen – oft zu einem überhöhten Preis, um dem Neuwagenkäufer einen verdeckten Preisnachlass zu gewähren. Sofern der Händler es unterlässt, das Neuwagenentgelt um einen solchen verdeckten Preisnachlass zu mindern, muss er bei Anwendung der Differenzbesteuerung im Rahmen des Verkaufs des Gebrauchtfahrzeugs von einem entsprechend höheren Preis ausgehen.

Beispiel:

Der Verkaufspreis eines brandneuen Kleinwagens beträgt 23.800 € (20.000 € + 3.800 € Umsatzsteuer). Im Kaufvertrag zwischen dem Kraftfahrzeughändler Horst Hobel aus Düsseldorf und dem privaten Käufer aus Neuss wird vereinbart, dass

  • Horst Hobel einen Gebrauchtwagen des Kunden zum Preis von 8.500 € in Zahlung nimmt und
  • der Kunde den Restbetrag von 15.300 € in bar bezahlt.

 Der Händler verkauft den Gebrauchten kurz darauf für 10.000 € an einen privaten Abnehmer aus Mönchengladbach.

Berücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses

1. Ermittlung des tatsächlichen Werts des Gebrauchtfahrzeugs

Verkaufserlös für das Gebrauchtfahrzeug 10.000 €
– Reparaturkosten – 500 €
– Verkaufskosten (pauschal 15 % von 10.000 €) – 1.500 €
= tatsächlicher Wert des Gebrauchtfahrzeugs 8.000 €
Einkaufspreis 8.500 €
verdeckter Preisnachlass 500 €

2. Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Neufahrzeugs

Barzahlung des Kunden 15.300,00 €
+ tatsächlicher Wert des Gebrauchtfahrzeugs+ 8.000,00 €
= Zwischensumme = 23.300,00 €
– darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) – 3.720,17 €
= Bemessungsgrundlage = 19.579,83 €

3. Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs

Verkaufspreis 10.000,00 €
– tatsächlicher Wert des Gebrauchtfahrzeugs
(= Einkaufspreis) – 8.000,00 €
= Differenz = 2.000,00 €
– darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) – 319,33 €
= Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung = 1.680,67 €

Nichtberücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses

1. Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Neufahrzeugs

Barzahlung des Kunden 15.300 €
+ Anrechnungswert des Gebrauchtfahrzeugs + 8.500 €
= Zwischensumme = 23.800 €
– darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) – 3.800 €
= Bemessungsgrundlage = 20.000 €

2. Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs

Verkaufspreis 10.000,00 €
– Anrechnungswert des Gebrauchtfahrzeugs – 8.500,00 €
= Differenz = 1.500,00 €
– darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) – 239,50 €
= Bemessungsgrundlage
für die Differenzbesteuerung 1.260,50 €

Hinweis: Die Summe der Bemessungsgrundlagen beträgt in beiden Fällen 21.260,50 €

 

Im folgenden sehen Sie aktuelle Nachrichten und Entscheidungen rund um das Thema Differenzbesteuerung / Margenbesteuerung.

 

Online-Verkäufe: Welche Regeln gelten für die Umsatzsteuer?

Wann liegt bei Online-Verkäufen eine unternehmerische Tätigkeit vor? Wann greift die Umsatzsteuerpflicht? Der BFH hat für einen Verkäufer, der mit mehreren hundert Auktionen Waren auf der Internetplattform „eBay“ veräußert hatte, eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit bejaht.

Klicken Sie hier umd erfahren Sie mehr zu BFH, Urt. v. 12.05.2022 - V R 19/20!

 

Differenzbesteuerung auch ohne Rechnungshinweis

Wer Gebrauchtgegenstände ohne Vorsteuerabzug ankauft und weiterveräußert, kann bei der Berechnung der Umsatzsteuer die Differenzbesteuerung anwenden. Dabei unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis dem Regelsatz.

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Differenzbesteuerung: Nachweis der Voraussetzungen und Aufzeichnungspflichten

§ 25a UStG regelt eine besondere Besteuerungsform abweichend vom Regelfall der Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz. Sie ist grundsätzlich für Lieferungen körperlicher Gegenstände im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens anzuwenden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind.

Hier klicken und mehr erfahren!

 

Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf eines Pkw

Ein Wiederverkäufer kann nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG bzw. Art. 26a Sechste MwSt-Richtlinie für die Weiterveräußerung eines Gegenstands beanspruchen, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewandt hat.

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