Umstellung der Umsatzsteuer: Abgrenzungskriterium ist der Leistungszeitpunkt!

Auch bei der Rückumstellung der Steuersätze auf das bisherige Niveau von 19 % (Regelsatz) bzw. 7 % (ermäßigter Satz) ist das entscheidende zeitliche Abgrenzungskriterium der Leistungszeitpunkt. Dieser entscheidet, ob Leistungen noch mit dem abgesenkten Steuersatz in Rechnung gestellt werden können.

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Hinweis: Um Kunden von der noch bis zum 31.12.2020 abgesenkten Umsatzsteuer profitieren lassen zu können, sollten Lieferungen und Dienstleistungen wenn möglich vor dem Jahreswechsel abgeschlossen werden. Ihre Mandanten sollten daher gerade für das hektische Jahresende in diesem Jahr ausreichend Zeit für den formellen Abschluss des jeweiligen Geschäfts einplanen (z.B. Versand der Ware aus dem Lager oder Abnahme gemeinsam mit dem Kunden).

Umgekehrt sollte auf Seiten des Einkaufs auf eine entsprechend fristgerechte bzw. sogar vorzeitige Auftragserfüllung hingewirkt werden.

Grundsätzlich nicht entscheidend sind damit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Zeitpunkt der Rechnungserteilung und der Zeitpunkt der Zahlung.

Hinweis: Zahlreiche IT-Systeme wenden den gültigen Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Rechnungstellung an. Es kann sich daher anbieten, Leistungen, die noch vor dem Jahreswechsel zum niedrigeren Steuersatz erbracht werden, noch im selben Jahr abzurechnen, um manuelle Rechnungsberichtigungen zu vermeiden .

Bei einer Warenlieferung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung der Beginn der Beförderung, also der Tag, an dem die Ware das Unternehmen verlässt. Dies gilt unabhängig von etwaigen Lieferklauseln. Nicht entscheidend sind damit andere Zeitpunkte wie die Warenannahme
oder der Zeitpunkt der Rechnungserstellung, auch wenn dieser mitunter mit dem Versanddatum zusammenfallen kann („Leistungsdatum gleich Rechnungsdatum“).

Bei Dienstleistungen gestaltet sich die Abgrenzung des Leistungszeitpunkts oftmals schwieriger: Im Fall des Bauhandwerks ist der Leistungszeitpunkt regelmäßig durch die Abnahme (inkl. Abnahmeprotokoll) markiert. Falls - etwa bei der Vermietung oder in der Baubranche - wirksam Teilleistungen vereinbart worden sind (z.B. mehrfache Abnahme je Baufortschritt), kommt es zu mehreren verschiedenen Leistungszeitpunkten mit der Folge, dass je nach Teilleistung abweichende Steuersätze anzuwenden sein können.

 

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