Senkung der Umsatzsteuer: Das finale BMF-Schreiben bringt die Nichtbeanstandungsregelung für zu hohen Steuerausweis im Juli

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz senkt zum 1.7.2020 die Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 %. Das BMF hat dazu zunächst sein Entwurf-Schreiben vom 11.06.2020 aktualisiert und dann am 30.6. ein finales Schreiben vorgestellt. Im folgenden Text haben wir für Sie die zentralen Punkte des letzten vorläufigen Entwurfs zusammengefasst – im Laufe des Tages arbeiten wir noch für Sie heraus, ob sich im finalen Schreiben weitere Änderungen ergeben haben und halten Sie hier auf dem Laufenden.

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Für die Praxis sind u.a. Rechnungsanpassung sowie Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregeln relevant. Zudem werden Folgen für Steueranmeldung, Anzahlungen, Vorauszahlungen und die „Ist-Versteuerung“ geklärt.

Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 das zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, sodass dieses bereits zum 01.07.2020 in Kraft treten kann.

Der Ursprungs-Entwurf des BMF-Schreibens vom 11.06.2020

Die am 12.06.2020 durch das Bundeskabinett beschlossene Mehrwertsteuerabsenkung sorgte in großen Teilen der Beraterschaft für große Beunruhigung, da unklar ist, wie auf die kurzfristige Änderung des Mehrwertsteuersatzes reagiert werden soll.

Mit dem Entwurf des BMF-Schreibens sollten u.a. folgende Unklarheiten beseitigt werden:

  • Nach dem o.g. BMF-Schreiben ist der verminderte Mehrwertsteuersatz bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerben anzuwenden. Für Teilleistungen ist der Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung maßgeblich.
  • Die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes gilt auch für vor dem 01.07.2020 geleistete Anzahlungen, Vorauszahlungen etc. Die Korrektur hat in dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der Leistung zu erfolgen.
  • Hat der Unternehmer zur Ist-Versteuerung optiert, ist der Leistungszeitpunkt für die Bestimmung des Mehrwertsteuersatzes und nicht der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
  • Bei langfristigen Verträgen sind die Unternehmer dazu verpflichtet, die Rechnung für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 auf die geminderten Steuersätze anzupassen.
  • Gemäß § 29 Abs. 2 UStG kann ein Vertragspartner den Ausgleich durch die geringere umsatzsteuerliche Belastung verlangen, wenn der Vertrag vor dem 30.06.2020 geschlossen wurde, der Leistungszeitpunkt jedoch erst nach dem 30.06.2020 liegt.
  • Wird eine vor dem 30.06.2020 erbrachte Leistung aufgrund eines Skontos, Rabatts o.Ä. gemindert, so ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG die Rechnung zu korrigieren. Der bis zum 30.06.2020 geltende Steuersatz von 19 % bzw. 7 % ist jedoch weiterhin anzuwenden.

Aktualisierung des Entwurfs des BMF-Schreibens

Der erste Entwurf des BMF-Schreibens wurde am 23.06.2020 u.a. mit den folgenden Punkten ergänzt:

  • Der Anwendungszeitraum wurde zunächst konkreter definiert. Exakt betrifft die Absenkung nur Leistungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 bewirkt werden.
  • Die Eintragungen in den Steueranmeldungen für Umsätze, die in dem o.g. Zeitraum getätigt wurden, haben in den Umsatzsteuervoranmeldungen in den Zeilen 28 und 35 bzw. in den Umsatzsteuererklärungen in den Zeilen 45, 84 oder 96 für Umsätze zu anderen Steuersätzen zu erfolgen.
  • Die Abrechnung von Teilentgelten kann für vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger weiterhin zu 7 % bzw. 19 % erfolgen. In der Schlussrechnung ist der Differenzbetrag zu den verminderten Steuersätzen zu korrigieren.
  • Ein überhöhter Steuerausweis aufgrund des Ausweises des bisher geltenden Steuersatzes von 19 % bzw. 7 % führt zu einem unrichtigen Steuerausweis gem. § 14c Abs. 1 UStG. Eine Berichtigung der Rechnung ist jedoch möglich (siehe § 31 Abs. 5 UStDV).
  • Für Leistungen im B2B-Bereich wurde jedoch eine Nichtbeanstandungsregel für den Zeitraum vom 30.06.2020 bis zum 01.08.2020 gewährt. Demnach ist es für Rechnungen in diesem Zeitraum nicht zu beanstanden, wenn die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % beibehalten werden. Der Leistungsempfänger kann in diesem Zeitraum die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen. Eine Rechnungsberichtigung zur Vermeidung eines unrichtigen Steuerausweises gem. § 14c Abs. 1 UStG ist nicht erforderlich.

Praxishinweis: Die Minderung des Umsatzsteuersatzes war mit vielen Unklarheiten verbunden. Das BMF versucht mit dem Entwurf des BMF-Schreibens, insbesondere die Umstellung für die Unternehmen zu vereinfachen. Steuerberater sollten ihre Mandanten genauestens darüber informieren, inwieweit eine Rechnungsanpassung tatsächlich bereits erforderlich ist oder ob ggf. eine der Vereinfachungsregelungen genutzt werden kann.

Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf nun nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat zeitnah und nahezu identisch in einem BMF-Schreiben umgesetzt wird.

BMF, Schreiben v. 30.06.2020 - III C 2 -S 7030/20/10009 :004

Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt (FH)

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