Die Mehrwertsteuersenkung sorgt für Wirbel bei Ihren Mandanten: So bekommen Sie die Probleme in der Praxis in der Griff

+++Aktuell: Finales BMF-Schreiben zur Mehrwertsteuersenkung bringt u.a. Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelungen. Hier klicken und mehr erfahren+++

Für viele kam es überraschend: Nach dem Corona-Steuerhilfegesetz bringt nun auch das neue Corona-Konjunkturpaket eine kurzfristige Umsatzsteuersenkung. Welche Änderungen Sie und Ihre Mandanten bei der Umsatzsteuer 2020 zu beachten haben, fassen wir für Sie auf den folgenden Seiten zusammen.

Außerdem erhalten Sie konkrete Handlungsempfehlungen, wie Sie bzw. Ihre Mandanten die Umstellungen bei der Umsatzsteuer möglichst zeitnah und ohne große Schwierigkeiten bewältigen.

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Corona-Konjunkturpaket: Mehrwertsteuersenkung für alle?

Für viel Aufsehen hat die allgemeine Senkung der Mehrwertsteuer im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets gesorgt: Ab dem 1. Juli 2020 soll die Umsatzsteuer für sechs Monate von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Zudem wird auch die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um 10 Tage verlängert. Dies soll die Konjunktur ankurbeln, sorgt aber in der Praxis zunächst einmal für handfeste Umsetzungsprobleme. Wie Sie und Ihre Mandanen diese bewältigen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Sehen Sie hier auch unser Erklärvideo zur Mehrwertsteuersenkung ab dem 1.7.2020

 

 

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Senkung der Umsatzsteuer: Das finale BMF-Schreiben bringt die Nichtbeanstandungsregelung für zu hohen Steuerausweis im Juli

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz senkt zum 01.07.2020 die Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 %. Das BMF hat dazu zunächst sein Entwurf-Schreiben vom 11.06.2020 aktualisiert und auf dieser Basis am 30.06.2020 die finale Fassung veröffentlicht. Für die Praxis sind u.a. Rechnungsanpassung sowie Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregeln relevant. Zudem werden Folgen für Steueranmeldung, Anzahlungen, Vorauszahlungen und die „Ist-Versteuerung“ geklärt.

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Mandanten-Information zur Mehrwertsteuersenkung: Das müssen Ihre Mandanten ab dem 01.07.2020 beachten!

So geben Sie wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen rund um die Umsatzsteuersenkung direkt an Ihre Mandanten weiter! Die temporäre Mehrwertsteuersenkung führte nicht in allen Betrieben ausschließlich zu Freudensprüngen, sondern hat auch viele neue Fragen auf Seiten der Unternehmen und Selbständigen aufgeworfen: Wann ist welcher Steuersatz zu berechnen? Welche Regelungen gelten bei Anzahlungen, Dauerleistungen und langfristigen Verträgen? Und worauf muss konkret bei Bauleistungen, in der Gastronomie und bei Gutscheinen geachtet werden? Diese und weitere Sachverhalte werden ab sofort in der brandneuen Mandanten-Information einfach und praxisnah für Ihre Mandanten geklärt. Zeigen Sie sich als zuverlässiger Partner in der Krise und unterstützen Sie Ihre Mandanten mit den wichtigsten Informationsmaterialien zum neuen Corona-Konjunkturpaket.

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Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie – Das ist jetzt zu beachten

Schon vor dem Konjunkturpaket war klar, dass es in der Gastronomie eine Mehrwertsteuersenkung gibt. Was Sie und Ihre Mandanten bei der Umsetzung beachten müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Gesetzestexte zur Umsatzsteuersenkung 2020

An dieser Stelle verlinken wir Gesetzestexte und andere offizielle Dokumente rund um die befristete Mehrwertsteuersenkung.

[PDF] BMF, finales Schreiben v. 30.06.2020 - III C 2 -S 7030/20/10009 :004 – Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020

[PDF] Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens III C 2 -S 7030/20/10009 :004 – Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020

 

Achtung, hier lauern Fallen!

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