Erleichterungen durch das Konjunkturpaket: Senkung der Mehrwertsteuer für alle?

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Die Regierung hat ein Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Mrd. € beschlossen. Ziel soll es sein, Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder anzukurbeln. Die Regierung hat sich u.a. auf folgende Eckpunkte verständigt:

Vorübergehende Absenkung der Mehrwertsteuer

Vom 01.07. an bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Diese kurzfristige Absenkung des Mehrwertsteuersatzes soll den Konsum anregen.

Praxistipp: Neben den technischen Umsetzungsfragen stellen sich nun auch zahlreiche materielle Fragen, beispielsweise, wie mit Anzahlungen, Teilleistungen oder Dauerleistungen umzugehen ist. Im Folgenden finden Sie einige Tipps für den Umgang mit der Absenkung der Mehrwertsteuer.

  • Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden.
  • Die Grundsätze finden auch auf Jahresleistungen, wie beispielsweise Lizenzen, Anwendung, da die Reduktion der Steuersätze bis zum 31.12.2020 gilt.
  • Kassensysteme sind ab dem 01.07.2020 auf die neuen Steuersätze umzustellen.
  • Ausgangsrechnungen wie Eingangsrechnungen sollten genau geprüft werden. Für eine zu hoch ausgewiesene Steuer darf keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Da naturgemäß bislang keinerlei weitere Informationen verfügbar sind, können sich Steuerpflichtige zumindest zu diversen Fragestellungen an dem BMF-Schreiben zur letzten Steuersatzerhöhung (zum 01.01.2007) orientieren. Grundsätzlich sollten diese Vorgaben, solange es keine neueren Erkenntnisse geben sollte, ebenfalls greifen.

BMF-Schreiben zur Mehrwertsteuersenkung

Das BMF hat bislang noch kein Schreiben zur Senkung der Umsatzsteuer veröffentlicht. Wir halten Sie auf diesen Seiten auf dem Laufenden und geben Ihnen weitere, umfassende Praxislösungen zur Senkung der Mehrwertsteuer an die Hand, so bald der Erlass erschienen ist.

Update: Mittlerweile liegt ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuersenkung 2020 vor, den Sie hier aufrufen können – III C 2 -S 7030/20/10009 :00. Hier klicken.

Weitere steuerliche Maßnahmen im Konjunkturpaket

Im Konjunkturpaket stecken neben der Senkung der Mehrwertsteuer zahlreiche weitere Maßnahmen wie z.B. der Kinderbonus von 300 Euro pro Kind, die Absenkung der EEG-Umlage, die Forschungsförderung bei nachhaltigen Technologien sowie Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen. Außerdem greifen folgende steuerliche Maßnahmen:

  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit wird auf den 26. des Folgemonats verschoben. Dies soll den Unternehmen eine zusätzliche Liquidität in Höhe von ca. 5 Mrd. € bringen.
  • Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags: Für die Jahre 2020 und 2021 wird dieser auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erhöht. Bisher ist ein Verlustrücktrag in das Vorjahr nur bis 1 Mio. € für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer möglich (nicht Gewerbesteuer). In den Steuererklärungen 2019 können Unternehmen durch Bildung einer Corona-Rücklage einen vorläufigen Verlustrücktrag vornehmen.
  • Erhöhung des Freibetrags bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung: Der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände soll auf 200.000 € erhöht werden.
  • Erhöhte degressive Abschreibungen: Für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll eine um den Faktor 2,5 erhöhte AfA (bis maximal 25 % der Anschaffungskosten) eingeführt werden. Durch die zeitlich vorgezogene Abschreibung bringt dies bei entsprechendem Ertragspotential einen Liquiditätseffekt.
  • Erhöhung der Forschungszulage: Die steuerliche Forschungszulage wird rückwirkend auf den 01.01.2020 bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. € gewährt. Somit wird das maximale Fördervolumen auf 1 Mio. € (statt 500.000 €) pro Berechtigten und pro Wirtschaftsjahr erhöht.
  • Begünstigte Besteuerung von Personengesellschaften: Zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen soll die Körperschaftsteuer modernisiert werden. Es ist u.a. ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags geplant.

Fazit zum Konjunkturpaket: Vor allem die Senkung der Mehrwertsteuer sorgt für Wirbel

Das von der Regierung beschlossene Eckpunkte-Papier „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken"“ sieht etliche (befristete) steuerliche Erleichterungen vor. Steuerpflichtige sollten insbesondere die umsatzsteuerlichen Änderungen im Auge behalten und sich auf die Änderungen ihrer Prozesse einstellen. Es ist jedoch zu beachten, dass die einzelnen Maßnahmen noch umgesetzt werden müssen. Bislang liegt kein Gesetzentwurf vor.

Volker Küpper, Steuerberater, Dipl.-Volkswirt

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