Die Quick Fixes stehen in den Startlöchern - Das müssen Sie jetzt beachten

Die ersten Änderungen EU-Mehrwertsteuerreform – die so genannten Quick Fixes – sollten ursprünglich bereits zum 1.1.2019 in Kraft treten. Der Gesetzgeber konnte diesen Termin jedoch nicht halten.

Nun treten die Quick Fixes voraussichtlich am 1.1.2020 in Kraft.

Was sind die Quick Fixes der Mehrwertsteuerreform?

Die Quick Fixes gehören zur großen Mehrwertsteuerreform, die sukzessive bis 2022 die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ändert. Mit den Quick Fixes werden die Vorschriften für die folgenden Vorgänge überarbeitet:

Warum werden die Quick Fixes vorgezogen?

Rund um die Innergemeinschaftliche Lieferung sind in den letzten Jahren einige Praxisprobleme aufgetaucht, die mit den Quick Fixes möglichst schnell gelöst werden sollen. Ursprünglich war außerdem geplant, dass die Quick Fixes zusammen mit dem Instrument des so genannten „Zertifizierten Steuerpflichtigen (ZS)“ eingeführt werden. Der Start des „ZS“ wurde allerdings auf einen späteren, noch nicht festegsetzten Termin verschoben.

Wie sehen die Quick Fixes im Detail aus?

Die Bundesregierung hat mittlerweile über das Jahressteuergesetz 2019 konkrete Gesetzesentwürfe für die Umsetzung der Quck Fixes entworfen. Das sind die geplanten Regelungen:

Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b UStG-E)

Durch die Änderung wird die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung versagt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachgekommen ist. Außerdem hat ein Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass die abgegebene Zusammenfassende Meldung nicht richtig ist, die ursprüngliche Meldung zu berichtigen.

Konsignationslager (§ 6b UStG-E)

Bisher war das Konsignationslager im Umsatzsteuerrecht noch nicht geregelt. Durch den neu geschaffenen § 6b UStG-E soll dies nun geändert werden. Es wird bestimmt, wann von einem Konsignationslager ausgegangen wird.

Ein Gegenstand wird aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert (grenzüberschreitendes innergemeinschaftliches Verbringen) mit dem Zweck, dass der Gegenstand erst im Ankunftsmitgliedsstaat (nach seinem Transport dorthin) verkauft wird.

Der Transport muss zu dem Zweck erfolgen, dass nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung die umsatzsteuerliche Lieferung an einen Erwerber bewirkt werden soll. Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Lieferung wird an einen Erwerber bewirkt, dessen vollständiger Name und vollständige Anschrift dem Unternehmer zu Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes bekannt ist
  • Der Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedsstaat weder einen Sitz noch Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Erwerber, an den die Lieferung bewirkt werden soll, verwendet gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung seine vom Bestimmungsmitgliedsstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Hierbei muss der Erwerber die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 4g UStG-E erfüllen. Die Aufzählung in § 22 Abs. 4g UStG-E ist abschließend.
  • Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder Versendung nach den Vorschriften von § 22 Abs. 4f UStG-E auf und kommt seiner Pflicht zur Aufnahme des potentiellen Erwerbers in die zusammenfassende Meldung nach. Die Aufzählung in § 22 Abs. 4f UStG-E ist abschließend.
  • Die Lieferung an den Erwerber muss innerhalb von 12 Monaten bewirkt sein.

Hiermit wird eine ab 1.1.2020 geltende EU-einheitliche Regelung zur Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Waren in ein Auslieferungslager in einen anderen Mitgliedstaat umgesetzt.

Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 6a UStG-E)

Durch Art. 36a MwStSystRL wurde im Unionsrecht die Definition des Reihengeschäfts im innergemeinschaftlichen Handel aufgenommen, die hiermit in nationales Recht überführt wird.

Reihengeschäfte sind mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen von Gegenständen, wobei dieselben Gegenstände aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der Reihe versendet oder befördert werden und somit eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung bewirken.

Unmittelbar bedeutet, dass die Transportverantwortung beim gesamten Transport nur bei einem einzigen Unternehmer liegt. Dies entspricht auch dem bisherigen § 3 Abs. 6 S. 5 UStG.

Die Warenbewegung wird daher nur einer der Lieferungen zugeordnet und diese erhält dann die vorgesehene Steuerbefreiung.

  • Wird der Gegenstand durch den ersten Unternehmer befördert oder versendet, so ist die Warenbewegung der Lieferung des ersten Unternehmers zugeordnet.
  • Versendet oder befördert der letzte Abnehmer in der Reihe den Gegenstand, so wird die Warenbewegung dem letzten Abnehmer zugeordnet.
  • Es wird nun erstmals auch der Begriff des Zwischenhändlers eingeführt. Dieser ist Lieferer innerhalb der Reihe mit Ausnahme des ersten Lieferers, der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert. Befördert der Zwischenhändler, so ist die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn zuzuordnen. Das gilt aber nicht, wenn er den Nachweis erbringt, dass er als Lieferer und nicht als Abnehmer befördert oder versendet. Verwendet der Zwischenhändler eine durch den Abgangsmitgliedstaat erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer, wird die Vermutung der Lieferung durch den Zwischenhändler widerlegt.
  • Handelt es sich um eine Einfuhrlieferung in das Gemeinschaftsgebiet, so wird durch die Anmeldung zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr geregelt, dass die durch den Zwischenhändler ausgeführte Lieferung die warenbewegte Lieferung ist.

Alle vorstehenden Regelungen sollen am 1.1.2020 in Kraft treten.

Desweiteren gibt es noch eine Regelung zum Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3f UStG). Die spezielle Regelung zur Ortsbestimmung für die den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellten Tatbestände wird aufgehoben.

Im Unionsrecht gibt es keine entsprechende Spezialregelung. Vielmehr gelten dann die allgemeinen Ortsbestimmungsregelungen. Es ergibt sich hierdurch allerdings keine Änderung der Ortsbestimmungsregelungen. Diese Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

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