Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungsleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses
- Der Unternehmer, der ein nicht nach § 108 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes privates Krankenhaus betreibt, kann sich jedenfalls bis zum 31.12.2019 hinsichtlich der von ihm erbrachten Krankenhausleistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie ‑‑MwStSystRL‑‑) berufen.
- Die Krankenhausleistungen eines nicht nach § 108 SGB V zugelassenen privaten Krankenhauses sind nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für zugelassene Krankenhäuser in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, das heißt, wenn das private Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung wie zugelassene Krankenhäuser bietet.
BFH, Urt. v. 08.07.2025 - XI R 36/23
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2014 ein Krankenhaus, das nicht nach § 108 SGB V als Universitäts-, Plan- oder Vertragskrankenhaus zugelassen war, so dass gesetzlich Krankenversicherte gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V keinen Anspruch hatten, dort behandelt zu werden.
Die Zimmer waren standardmäßig u.a. mit Schreibtisch, Safe, Kühlschrank und Klimaanlage sowie Multimediasystem mit kostenlosem Internet, Telefon und TV-Gerät ausgestattet.
Außerdem waren Räume für das Personal sowie Operationssäle, ein Aufwachraum und Überwachungszimmer für die postoperative Patientenüberwachung vorhanden.
Zur medizinischen Versorgung der Patienten war im Streitjahr bis einschließlich März 2014 ein Arzt fest angestellt. Ab April 2014 wurde die fachärztliche Versorgung durch Belegärzte sichergestellt.
Das Leistungsangebot der Klägerin richtete sich auch an gesetzlich Versicherte oder nicht versicherte Personen, die ihre Kosten selbst zu tragen hatten. Die Klägerin behandelte im Streitjahr zu 83,19 % Privatpatienten (69,28 % Privatversicherte und 13,91 % Beihilfeberechtigte). Bei den übrigen Patienten handelte es sich um selbstzahlende internationale und nationale Patienten.
Alle Umsätze behandelte die Klägerin als nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei. Finanzamt und FG sahen die Umsätze allerdings als steuerpflichtig an. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, die streitbefangenen Umsätze seien nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei, da es sich bei der Klägerin weder um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handele, noch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG erfüllt seien.
Die Steuerfreiheit der Krankenhausleistungen ergebe sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, denn die streitgegenständlichen Krankenhausleistungen seien nicht mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar.
So sah den Fall auch der BFH. Eine Steuerbefreiung der entsprechenden Umsätze sei dem nationalen Recht nicht zu entnehmen. Sie ergebe sich aber auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL.
Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sei für eine erfolgreiche Berufung eines Krankenhauses auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL die Einhaltung der in §§ 108 f. SGB V genannten Kriterien der Leistungsfähigkeit (personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung und Wirtschaftlichkeit (angemessenes Kosten-Leistungs-Verhältnis i.S.d. § 2 Abs. 4, § 12 Abs. 1 SGB V) entscheidend (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2019 - XI R 15/16, BFHE 263, 543, Rdnr. 87).
Ausreichend sei dabei, dass die private Einrichtung ihre Heil- und Krankenhausleistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbracht hat wie Krankenhäuser.
Das FG hatte dabei festgestellt, dass die Klägerin gegenüber ihren Patienten (mehr als) doppelt so hohe Kosten abgerechnet hat als jene, die nach der vorgenommenen Gegenüberstellung in zugelassenen (öffentlich-rechtlichen) Krankenhäusern angefallen wären.
Dies hat, so der BFH, die Vorinstanz zu Recht als nicht mehr in sozialer Hinsicht vergleichbar angesehen (Verweis dazu auch auf EuGH, Urt. v. 18.09.2019 - C-700/17 "Peters", EU:C:2019:753, Rdnr. 27; BFH, Urt. v. 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15), BFHE 267, 571 = BStBl II 2023, 984).
Die fehlende Vergleichbarkeit werde auch daran deutlich, dass die von der Klägerin abgerechneten Kosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht, auch nicht anteilig, übernommen worden seien, so dass gesetzlich versicherte Patienten der Klägerin keine Kostenerstattung hinsichtlich der in Rechnung gestellten Krankenhausleistungen hätten erhalten können.