Verlustausgleich bei stiller Gesellschaft - Praxishinweise und Rechtsprechung

Wer sich mit dem Verlustausgleich einer Gesellschaft nach §15a EstG beschäftigt, kommt nicht umhin, sich auch mit den stillen Gesellschaften zu befassen.
Der stille Gesellschafter hat Anspruch auf Beteiligung am laufenden Gewinn und kann bis zur Höhe seiner Einlage auch am Verlust beteiligt sein. Sein "Einlagenkonto" kann dabei durchaus auch negativ werden. Fraglich ist allerdings, inwieweit hier eine etwaige Verlustausgleichbeschränkung nach §15a EStG zu beachten ist.
Zu differenzieren ist hier stets zwischen dem typisch stillen Gesellschafter und dem atypisch stillen Gesellschafter - nur letzterer trägt ein Mitunternehmerrisiko, welches einen Verlustausgleich nach §15a EStG erforderlich macht. Eine klare Unterscheidung ist daher wesentlich und sollte bei einer Beratung immer einbezogen werden.

In diesem Artikel informieren wir Sie ausführlich über den Gewinn- und Verlustausgleich des typisch stillen und atypisch stillen Gesellschafters. Lesen Sie hier, wie diese sich unterscheiden und welche Bedeutung die Unterscheidung für die Anwendung des §15a EstG hat. Dazu bieten wir Ihnen hilfreiche Beispiele aus der Rechtsprechung.

Gewinn- und Verlustanteile des typisch stillen Gesellschafters

Die Zuwendung des Gewinnanteils an den Stillen mindert den Jahresüberschuss und folglich den Steuerbilanzgewinn des Geschäftsinhabers. Umgekehrt erhöht die Zuweisung eines Verlustanteils den Jahresüberschuss und den StB-Gewinn. Dem folgt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1c GewStG. Während der Gewinnanteil wieder hinzugerechnet wird, folgt dem Verlustanteil eine negative Hinzurechnung. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile insgesamt negativ werden sollte. BFH, Urt. v. 01.10.2015 - I R 4/14 und BFH, Urt. v. 28.01.2016 - I R 15/15. 1 Abs. 3 Satz 3 GewStR ist mit der Veröffentlichung der Entscheidungen im BStBl überholt. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Firmenwert) nicht beteiligt. Er ist folglich nicht Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. [...]

In folgendem Fachbeitrag erfahren Sie mehr über den Gewinn- und Verlustanteil des typisch stillen Gesellschafters und wie sich diese steuerlich auswirken.

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Gewinn- und Verlustanteile des atypisch stillen Gesellschafters

Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben kann der stille Gesellschafter auch an den stillen Reserven und dem Geschäftswert beteiligt werden. Dabei wird regelmäßig § 236 BGB abbedungen, so dass der stille Gesellschafter insoweit nicht Insolvenzgläubiger sein kann, aber dem Vertrag zufolge noch vor den anderen Gesellschaftern befriedigt wird. Diese Vereinbarung der Beteiligten führt zur Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft, wenn die Beteiligung Mitunternehmerrisiko vermittelt und der Gesellschafter im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auch Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Es handelt sich dann um eine andere Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, an der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist, so dass auch die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG greifen kann. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist in diesem Fall dagegen nicht anwendbar. [...]

Erfahren Sie hier mehr zum atypisch stillen Gesellschafter und wie sich der Unterschied zum typisch stillen Gesellschafter auf die steuerliche Betrachtung auswirkt.

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BFH - Urteil vom 11.03.2003 (VIII R 33/01): Verlustausgleichsbeschränkung bei atypisch stiller Gesellschaft

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, die 1987 eine GmbH gegründet hatte, an der sie sich anschließend als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 475 000 DM beteiligte. Die [...]

Erfahren Sie hier mehr über den relevanten BFH-Fall zum Thema atypisch stille Gesellschaft.

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BFH - Urteil vom 28.01.2014 (VIII R 5/11): Ertragsteuerliche Behandlung des Verlustes der Einlage eines stillen Gesellschafters

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde in dem Streitjahr 2001 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er war stiller Gesellschafter der X-GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG). Die KG hatte [...]

Lesen Sie hier einen weiteren wichtigem BFH-Fall zum Thema.

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BFH - Urteil vom 09.05.1996 (IV R 75/93): Streit über die Anwendbarkeit des §15a EStG bei stillen Reserven

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, erwirtschaftete im Jahre 1985 einen Verlust, an dem auch die [...]

Lesen Sie hier mehr zum wegbereitendem Fall zum Thema stille Reserven.

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