Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft getreten: Diese Regeln gelten jetzt für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) hat nach der Zustimmung des Bundesrats die parlamentarischen Hürden genommen und ist damit in Bezug auf die steuerlichen Regelungen ab dem 01.01.2024 anwendbar. Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll es jungen Unternehmen erleichtert werden, Personal zu gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um „die besten Köpfe“ zu behaupten.

Freibetrag für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen erhöht

Ab dem 01.01.2024 beträgt der Freibetrag für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen pro Jahr 2.000 € (bisher 1.440 €). Dieser Freibetrag kann - abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf - weiterhin auch bei reinen Gehaltsumwandlungen genutzt werden. Daneben sind auch sogenannte Matching-Modelle (gemeinsame Finanzierung der Vermögensbeteiligung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer) möglich.

Die Inanspruchnahme des Freibetrags setzt vor­aus, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen.

Einzubeziehen sind auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner.

In einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen neben aktiv Beschäftigten auch Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über eine befristete Tätigkeit im Ausland ruht oder die sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit befinden. Personen, die ausschließlich Versorgungsbezüge beziehen, stehen dagegen nicht mehr in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis.

Erhöhte Schwellenwerte sorgen für größeren Anwendungsbereich der Vergünstigung

Bisher greift die aufgeschobene Besteuerung nur bei Arbeitnehmern von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Um den Anwendungsbereich der Vergünstigung zu vergrößern, wurden die „Grenzwerte“ wie folgt angehoben: Verdoppelung der Schwellenwerte beim Umsatz von 50 Mio. € auf 100 Mio. € bzw. bei der Jahresbilanzsumme von 43 Mio. € auf höchstens 86 Mio. €, Vervierfachung der Mitarbeiterzahl von weniger als 250 Beschäftigte auf weniger als 1.000 Arbeitnehmer, keine Überschreitung der Schwellenwerte in einem der letzten sieben statt wie bisher lediglich zwei Jahre, Ausdehnung des Gründungszeitraums für Start-ups von zwölf auf 20 Jahre.

Wann der geldwerte Vorteil besteuert wird

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt nach geltendem Recht spätestens zwölf Jahre nach Übertragung der Vermögensbeteiligung. Sie muss ab 2024 (spätestens) nach 15 Jahren vorgenommen werden. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt ausweislich der Gesetzesbegründung auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.

Beachte: Von der Einführung einer Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung wurde - abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf - Abstand genommen.

 

Bei neugegründeten Unternehmen erhalten Arbeitnehmer die Gesellschaftsanteile typischerweise nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von den (Gründungs-)Gesellschaftern. Auch diese Fallgestaltung eröffnet ab 2024 die Möglichkeit der aufgeschobenen Besteuerung.

Zudem werden nahezu ausschließlich vinkulierte Anteile als Mitarbeiterkapitalbeteiligung gewährt. Hier liegt erst zum Zeitpunkt der Zustimmung der Gesellschaft in Bezug auf die Übertragung ein steuerlicher Lohnzufluss vor.

Die Zustimmung der Gesellschaft und die Übertragung der Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitnehmer erfolgen regelmäßig im zeitlichen Zusammenhang. Daher würde der Gesetzeszweck, nämlich Arbeitnehmer von Start-ups mit einer aufgeschobenen Besteuerung zu fördern, verfehlt.

Das Gesetz wurde entsprechend ergänzt, um dieses Ziel auch bei der Übertragung vinkulierter Anteile zu erreichen. Die Regelung gilt erstmals für ab dem 01.01.2024 übertragene Vermögensbeteiligungen - allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer der aufgeschobenen Besteuerung zustimmt.

Höchstmögliche Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt weiterhin 80 € jährlich

Auf die beabsichtigte Anhebung des Höchstbetrags für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen von derzeit 400 € jährlich auf 1.200 € jährlich wurde verzichtet. Also bleibt es bei einer höchstmöglichen Arbeitnehmer-Sparzulage von 80 € jährlich (20 % von 400 €).

Allerdings wurde die bisherige Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen auf 40.000 € für Ledige bzw. 80.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt.

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