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Differenzbesteuerung auch ohne Rechnungshinweis

Wer Gebrauchtgegenstände ohne Vorsteuerabzug ankauft und weiterveräußert, kann bei der Berechnung der Umsatzsteuer die Differenzbesteuerung anwenden. Dabei unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis dem Regelsatz. Fehlt ein Hinweis auf dieses Verfahren in der Rechnung, steht dies nach einem Urteil des FG Düsseldorf der Anwendung der Differenzbesteuerung aber nicht entgegen.

Anstelle der Regelbesteuerung kann der Umsatz eines Unternehmers, der mit Gebrauchtgegenständen, Schmuck oder Antiquitäten handelt, im Wege der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG versteuert werden.

In diesem Fall muss der Unternehmer in seinen Rechnungen  laut § 14a UStG gesondert darauf hinweisen, dass die Differenzbesteuerung angewendet wird. Allerdings ergibt sich nicht aus dem Gesetz, ob die Versteuerung im Wege der der Differenzbesteuerung ausscheidet, wenn ein solcher Rechnungshinweis fehlt.

Das FG Düsseldorf geht in einem aktuellen Urteil auch dann von der Anwendung der Differenzbesteuerung aus, wenn in den Rechnungen nicht auf diese hingewiesen wird. Es widersprach damit dem Finanzamt, das bei einer Betriebsprüfung einer Gebrauchtwagenhändlerin den Regelsteuersatz in Höhe von 19% zugrunde legte, da die Rechnungen keinen Hinweis darauf enthielten, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde. Diese Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung, da der Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung in der Praxis häufig nicht vorliegt.



Nach Einschätzung des FG Düsseldorf war die Gebrauchtwagenhändlerin unstreitig als Wiederverkäuferin tätig. In den Fällen, in denen gebrauchte Fahrzeuge von Privatpersonen und damit ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erworben worden sind, ist für diese Weiterverkäufe die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden, soweit die Gebrauchtwagenhändlerin beim Weiterverkauf keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen hat. Ein ausdrücklicher Hinweis in den Rechnungen ist nicht notwendig.

Rechnungshinweis keine materiell-rechtliche Voraussetzung

Zwar bestimmt § 14a Abs. 6 UStG eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Wiederverkäufers, in seiner Ausgangsrechnung auf die Anwendung des § 25a UStG hinzuweisen. Daraus folgt aber lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung durch den Wiederverkäufer.

Diese Pflicht zum Rechnungshinweis stellt jedoch keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung dar. Zumal § 14a UStG vielmehr eine Ordnungsvorschrift darstellt und ein Verstoß lediglich als Ordnungswidrigkeit einzuordnen ist. Das FG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen. Dies war auch nicht erforderlich, da das FG Düsseldorf sich der Ansicht des FG Münster angeschlossen hat, das vor etwa vier Jahren der gleichen Auffassung war. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung darauf reagieren wird.

Praxishinweis

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die Regelungen zu den Pflichtangaben in Rechnungen erweitert: Bei Anwendung der Differenzbesteuerung muss die Rechnung entweder den Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten. Aber auch diese Hinweispflicht ist wohl nicht als Anwendungsvoraussetzung für die Differenzbesteuerung zu verstehen. Denn sie würde auch nicht den EU-Vorgaben entsprechen.

FG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2014 - 1 K 2537/12 U, AO
FG Münster, Urt. v. 18.05.2010 - 15 K 4411/06 U

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz