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Insolvenz: Rückforderung bei bereits bekannter Zahlungsunfähigkeit

Wann kann der Insolvenzverwalter Zahlungen wegen bereits bekannter Zahlungsunfähigkeit zurückfordern? Was gilt vor der Stellung des Insolvenzantrags außerhalb der Dreimonatsfrist? Der BGH hat die Grundsätze für die Insolvenzanfechtung bei Hinweisen auf Zahlungsunfähigkeit näher bestimmt. Zuletzt war im Hinblick auf die Corona-Krise die Aussetzung der Antragspflicht bis Ende 2020 verlängert worden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 05.03.2020 (IX ZR 171/18) das Recht des Insolvenzverwalters bekräftigt, Zahlungen zurückzufordern, welche trotz bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit geleistet worden sind, die dem Gläubiger bekannt war.

Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund beachtlich, dass die Bundesregierung die Frist für die Aussetzung der Antragspflicht bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit weiter bis zum 31.12.2020 verlängert hat.

Sachlage im Streitfall

Gläubiger und Schuldner hatten im Streitfall einen Zeitchartervertrag über die Nutzung eines Tankmotorschiffs gegen die Zahlung eines Nutzungsentgelts geschlossen, welches vorab an den Gläubiger in elf Teilzahlungen überwiesen wurde. Lediglich eine dieser Teilzahlungen erfolgte innerhalb von drei Monaten vor der Insolvenzantragstellung.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Schuldnerin. Dieser fordert das Nutzungsentgelt, da die Schuldnerin bereits zum Auszahlungszeitpunkt zahlungsunfähig und der Gläubigerin die Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei.

Diese Annahme begründet der Kläger damit, dass bereits in den Monaten vor der Bezahlung des Nutzungsentgelts zwischen Schuldner und Gläubiger erhebliche Zahlungsrückstände bestanden.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst vollständig zurückgewiesen. Nach einer Berufung des Klägers sprach das Oberlandesgericht (OLG) diesem zumindest die innerhalb der drei Monate vor Insolvenzantragspflicht geleisteten Zahlungen zu.

Der BGH sah die Revision als begründet an und wies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Anfechtung von Zahlungen aufgrund von Zahlungsunfähigkeit

Für die Anfechtung einer Zahlung gem. § 130 oder § 133 InsO ist der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit gem. § 140 InsO von Bedeutung. Für eine Anfechtung muss der Schuldner objektiv zahlungsunfähig sein und dem Gläubiger muss diese Zahlungsunfähigkeit bekannt sein.

Diese Zahlungsunfähigkeit hätte dem Schuldner nach Ansicht des Gerichts bereits aufgrund der zuvor bestehenden Ausstände und der Erklärung „man werde sich bemühen, entsprechende Abschläge zu leisten“ klar sein müssen.

Der BGH sah deshalb die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit als gegeben an und ließ die Möglichkeit zur Rückforderung der auch außerhalb der Dreimonatsfrist vor Insolvenzantragstellung gezahlten Beträge zu.

Verlängerung der Aussetzung für die Antragspflicht

Dieses Urteil lässt besonders vor dem Hintergrund aufmerken, dass die Aussetzung der Antragspflicht bereits seit März aufgrund der Coronakrise ausgesetzt worden ist. Allerdings gilt dies lediglich für Unternehmen, denen wegen der Covid-19-Pandemie eine Insolvenz droht und bei denen eine Aussicht auf Fortführung durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen besteht.

Die Bundesregierung hatte diese Frist zunächst mit dem Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, die Frist jedoch aufgrund der weiterhin anhaltenden Krisensituation bis zum 31.12.2020 verlängert.

Praxishinweis

Die Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht führt dazu, dass viele Unternehmen während der Coronakrise aufgrund eines eigentlich profitablen Geschäftsmodells weiter bestehen, obwohl diese bereits einen Insolvenzantrag hätten stellen müssen. Die Bundesregierung unterstützt diese Unternehmen mit diversen Hilfsprogrammen, um ein Fortbestehen dieser Unternehmen nach der Coronakrise zu sichern.

Sollten diese Unterstützungsmaßnahmen in einigen Fällen nicht erfolgreich sein, kann dies für Geschäftspartner dazu führen, dass sie Leistungen an eigentlich zahlungsunfähige Unternehmer erbringen oder Zahlungen trotz bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit erhalten. Eine genaue Prüfung bei jedem Unternehmer erscheint jedoch unverhältnismäßig und schwer durchführbar.

Unternehmer sollten daher darauf sensibilisiert sein, bei ihren Geschäftspartnern auf Indizien für eine drohende Zahlungsfähigkeit zu achten. Dies können - wie im Streitfall - bereits hohe Ausstände oder das Angebot zu Ratenzahlungen sein.

BGH, Beschl. v. 05.03.2020 – IX ZR 171/18

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt (FH)