Thomas Jansa © fotolia.de

Neues Gesetz fördert Forschung von Unternehmen

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) ist in Kraft getreten. Damit können Unternehmen im Bereich der Forschung v.a. für Personalkosten eine Förderung beantragen. Die Zulage kann 25 % der förderfähigen Aufwendungen oder 60 % der Vergütung einer Auftragsforschung betragen. Der mögliche Förderzeitraum hat ab dem 01.01.2020 begonnen.

Der Gesetzgeber hat im Dezember 2019 das Forschungszulagengesetz verabschiedet, welches ermöglicht, dass steuerliche Förderungen für Forschung und Entwicklung in größerem Umfang in Anspruch genommen werden können.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Nach dem neuen Gesetz können fortan alle Arten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden. Dies betrifft die Kategorien der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Eine Einschränkung auf bestimmte Branchen und/oder Tätigkeiten besteht dabei nicht.

Die Förderung beantragen können alle steuerpflichtigen Unternehmen, sofern diese in Deutschland steuerpflichtig sind. Damit ist künftig auch eine Förderung der Auftragsforschung, also die Vergabe eines Forschungsauftrags, beim Auftraggeber möglich.

Dies kommt insbesondere kleineren Unternehmen zugute, weil diese aufgrund fehlender eigener Forschungskapazitäten regelmäßig auf die Auftragsforschung angewiesen sind. Die gesetzliche Regelung will damit gezielt Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen im Inland stärken. Drüber hinaus ist eine Förderung auch für Unternehmen, welche sich in einer Verlustphase befinden, möglich.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Förderfähig sind dabei vor allem Personalaufwendungen, welche dem Lohnsteuerabzug unterliegen und für Mitarbeiter gezahlt werden, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigt sind. Bei der Auftragsforschung gelten 60 % der Vergütung, welche der Auftragnehmer vom Auftraggeber erhält, als förderfähiger Aufwand.

Die Bemessungsgrundlage für förderfähige Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ist je nach Unternehmen oder Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Damit kann eine höchstmögliche Forschungszulage von 500.000 € pro Wirtschaftsjahr beantragt werden.

Die auszuzahlende Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des anspruchsberechtigten Unternehmers angerechnet. Falls die Forschungszulage höher ist als die bei der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird eine entsprechende Steuererstattung geleistet.

Fördermittel können beantragt werden, wenn mit den Arbeiten nach dem 01.01.2020 begonnen oder der Auftrag nach diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.

Praxishinweis

Der Gesetzgeber hat die Förderung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten statt im Einkommen- und/oder Körperschaftsteuergesetz in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz aufgenommen. Dies soll der Übersichtlichkeit der Regelung, einer klaren Abgrenzung von anderen steuerlichen Regelungen und einer einfacheren Handhabung für anspruchsberechtigte Unternehmen dienen.

Letztlich ist für die Förderung der förderfähigen Tätigkeiten aber wohl nicht das Gesetz entscheidend, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen geregelt sind, sondern vielmehr die Übersichtlichkeit der Anspruchsvoraussetzungen und der Antragsformulare. Dies bleibt jedoch abzuwarten.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) v. 14.12.2019, BGBl I 2019, 2763

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht