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Immobilien: Unterschiedliche Bewertung bei Schenkung- und Grunderwerbsteuer

Wenn ein Eigentümer sein Grundstück verschenkt und sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält, kann dieses Wohnrecht bei der Schenkung- und Grunderwerbsteuer unterschiedlich bewertet werden. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden. Ob der Wert eines Wohnrechts überhaupt der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkte zueinander stehen.

Dem BFH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin übertrug ihr bebautes Grundstück unentgeltlich, behielt sich aber u.a. ein lebenslanges Wohnrecht vor. Sie verpflichtete sich gleichzeitig, eventuell anfallende Verkehrssteuern zu übernehmen.

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer wurde die Einräumung des Wohn- und Mitbenutzungsrechts erwerbsmindernd berücksichtigt. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest und legte dabei als Bemessungsgrundlage einen nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelten Wert des unentgeltlichen Wohnrechts  zugrunde.

Die für Zwecke der Schenkungsteuer geltende Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen (§ 16 BewG) blieb bei der Grunderwerbsteuerberechnung unberücksichtigt.

Streitig war also, ob eine Auflage (hier: das lebenslange Wohnrecht) bei der Schenkungs- und der Grunderwerbsteuer einheitlich zu bewerten ist.

Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 20.11.2013 deutlich gemacht, dass er die unterschiedlichen Berechnungsmethoden bei der Grunderwerb- und der Schenkungsteuer für rechtmäßig hält.



Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer - es sei denn, es handelt sich um Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S.d. ErbStG (§ 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG).

Wenn die Schenkung unter einer Auflage erfolgt, die bei der Schenkungsteuer abzuziehen ist, unterliegt der Vorgang lediglich hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG).

Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Schenkung unter einer Auflage. Eine solche Schenkung liegt vor, wenn eine Leistung des Beschenkten auf der Grundlage bzw. aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll. Die Leistungspflicht des Beschenkten kann sich dabei auf ein Tun oder ein Unterlassen beziehen. Beispiele hierfür sind das Vorbehalten eines Nießbrauchs oder der Bestellung eines dinglichen Wohnrechts zugunsten des Schenkers oder eines Dritten.

Derartige Nutzungs- oder Duldungsauflagen mindern bei der Schenkungsteuer die zu besteuernde Bereicherung des Beschenkten. Die Abziehbarkeit der Nutzungs- oder Duldungsauflagen bei der Schenkungsteuer führt dazu, dass der Grundstückserwerb lediglich mit dem Wert der Auflage grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Ist die Schenkung unter einer abziehbaren Auflage erfolgt, indem der Beschenkte dem Schenker ein lebenslanges Wohnungsrecht einräumt, hat diese Auflage den Wert des Wohnungsrechts, das nach §§ 14 und 15 BewG mit seinem Kapitalwert zu bewerten ist. Bei dem Wohnungsrecht handelt es sich um eine Nutzung, die nicht in Geld besteht und deren Jahreswert deshalb gem. § 15 Abs. 2 BewG mit dem ortsüblichen Preis anzusetzen ist.

Der Jahreswert für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist dabei - anders als bei der Bemessung der Schenkungsteuer - nicht durch § 16 BewG beschränkt. Bei der Schenkungsteuer ist der Jahreswert des Wohnrechts gesetzlich auf höchstens den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn der Grundstückswert durch 18,6 geteilt wird (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. den Vorschriften des BewG). Allerdings findet § 16 BewG gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 BewG auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung. Dabei ist es unerheblich, ob Schenkungsteuer festgesetzt wurde und ggf. mit welchem Wert die Auflage sich dabei mindernd auf die Schenkungsteuer auswirkte.

Diese Grundsätze entsprechen ständiger Rechtsprechung des BFH im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Gesetzeslage bis 1997. Aber auch nach der Neufassung zum 01.01.1997 gilt dies weiterhin. Denn die Festsetzungen der Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer erfolgen nach den jeweils geltenden Vorschriften verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander. Dies gilt auch, wenn aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften der Wert der Auflage, der sich für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ergibt, höher ist als der Wert, der bei der Schenkungsteuer anzusetzen ist. Eine derartige Wertdifferenz ist nach Ansicht des BFH auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zumutbar und rechtmäßig. 

Praxishinweis


Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Gesetzeslage vor der Änderung des ErbStG auch auf die ab 1997 geltende Neuregelung angewandt. Die Klarheit, die er damit schafft, ist zu begrüßen.

Betroffen von dem BFH-Urteil sind z.B. durch Immobilienübertragungen beschenkte Geschwister, Nichten oder Neffen. Denn in diesen Fällen unterliegt der Wert des vorbehaltenen Wohnrechts der Grunderwerbsteuer. Nicht betroffen sind hingegen Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Verwandten in gerader Linie.

BFH, Urt. v. 20.11.2013 - II R 38/12

BFH, Beschl. v. 05.03.1975 - II B 61/74, BStBl 1975 II 419

BFH, Urt. v. 17.09.1975 - II R 42/70, BStBl 1976 II 126

BFH, Urt. v. 20.04.1977 - II R 48/76, BStBl 1977 II 676

BFH, Urt. v. 07.09.1994 - II R 99/91, BFH/NV 1995, 433

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz