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Körperschaftsteuer -

Anteilsverkauf: Veräußerungsgewinn bei Währungskurssicherung

Was umfasst der steuerfreie Veräußerungsgewinn bei Anteilsverkäufen von Kapitalgesellschaften? Inwieweit sind hierbei Erträge aus Geschäften, die Währungskursrisiken absichern sollen, relevant? Der BFH hat entschieden, dass bei einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf der Ertrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft als Teil des Veräußerungspreises gewinnerhöhend berücksichtigt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, inwieweit auch der Ertrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft zum steuerfreien Veräußerungsgewinn aus einem Anteilsverkauf hinzuzurechnen ist.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die X-AG kaufte auf US-Dollar-Basis Anteile an der Y-Inc., einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, in der Absicht, diese Anteile bald wieder zu verkaufen. Vor der Übertragung der Aktien schloss die X-AG mit einer Bank mehrere Devisentermingeschäfte zur Kurssicherung ab.

Sowohl in ihrer Handels- als auch in ihrer Steuerbilanz behandelte die X-AG das Grundgeschäft (Aktienbestand) und das jeweilige Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit. Etwas später veräußerte die X-AG die Y-Inc.-Anteile in mehreren Tranchen. Aus den Anteilsveräußerungen erzielte die AG zum Teilen einen Buchgewinn, aber auch einen Buchverlust.

Die abgeschlossenen und zwischenzeitlich mehrmals verlängerten (revolvierenden) Kurssicherungsgeschäfte ermöglichten es der X-AG, den in US-Dollar vereinnahmten Kaufpreis zu den in den Devisentermingeschäften vorab festgelegten Umtauschkursen in Euro zu tauschen. Hierbei realisierte die X-AG Kursgewinne, welche zu zusätzlichen Erträgen führten.

In ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen wies die X-AG den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile unter Einbeziehung der Ergebnisse (Kursgewinne) aus den Devisentermingeschäften („brutto“) aus. In ihren Steuererklärungen behandelte sie diese Gesamtgewinne als steuerfrei und setzte lediglich einen Anteil von 5 % dieser Gesamtgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben an.

Das Finanzamt beanstandete die Einbeziehung der Erträge aus den Sicherungsgeschäften in die Ermittlung der steuerfreien Veräußerungsgewinne. Einspruch und Klage waren erfolglos, der BFH sah dies teilweise anders.

Bestandteile des Veräußerungsergebnisses bei Währungssicherungsgeschäften

Bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG wirken sich Wechselkursänderungen im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung grundsätzlich auf den steuerfreien Veräußerungsgewinn sowie auf die außer Ansatz bleibende Gewinnminderung aus.

Nach Ansicht des BFH kann eine Einbeziehung des Ertrags aus den Devisentermingeschäften in das (steuerfreie) Veräußerungsergebnis nicht daraus abgeleitet werden, dass die X-AG in ihren Handels- und Steuerbilanzen den Aktienbestand und die Sicherungsgeschäfte als Bewertungseinheiten erfasst hat. Denn die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG sind jeweils isoliert auf die in die Bewertungseinheit einbezogenen Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Auswirkung einer steuerbilanziellen Bewertungseinheit auf den Veräußerungsgewinn

Devisengeschäfte, mit denen ein Veräußerer den Anteilskaufpreis absichert, sind im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG „irrelevant“. Darauf kommt es nach Auffassung des BFH jedoch nicht an, weil im Rahmen eines Veräußerungsergebnisses nach § 8b KStG eine andere Sichtweise aufgezeigt ist.

Als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b KStG sind Aufwendungen anzusehen, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung stehen. Daher handelt es sich bei Verlusten eines Anteilsverkäufers aus gegenläufigen Devisentermingeschäften, welche dieser vor dem Verkauf mit dem Zweck, den erwarteten Verkaufserlös gegen Währungskursrisiken abzusichern, abgeschlossen hat, um Veräußerungskosten.

Diesen Veranlassungszusammenhang leitet der BFH auch aus der Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG ab. Es können also im Rahmen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG Verluste aus Kurssicherungsgeschäften auf die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns einwirken.

Diese Regelung muss entsprechend auch für Erträge aus Sicherungsgeschäften gelten, weil Gewinne und Verluste aus Kurssicherungsgeschäften einheitlich behandelt werden müssen. Außerdem geht dies aus der Niederlassungsfreiheit hervor.

Da das Finanzgericht (FG) von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, hat der BFH das Urteil aufgehoben und zurückgewiesen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung geklärt, dass Devisentermingeschäfte, deren Zweck ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet war, einen Teil des Veräußerungsergebnisses im Rahmen des § 8b KStG darstellen, wohingegen unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften nicht zu berücksichtigen sind.

Interessant ist, dass der BFH in diesem Zusammenhang die anderslautende Ansicht zu § 17 EStG für unzutreffend hält, aber mangels Auswirkung auf die zu fällende Entscheidung nicht dem zuständigen Senat vorgelegt hat. Damit können künftig auch im Rahmen des § 17 EStG unter Hinweis auf diese Entscheidung Währungskursrisiken als Teil des Veräußerungsergebnisses angesetzt werden. Insoweit ist der Besprechungsfall über den Anwendungsbereich des § 8b KStG hinaus von Bedeutung.

BFH, Urt. v. 10.04.2019 - I R 20/16

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht