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Sachzuwendungen: Was ist beim Pauschalierungswahlrecht zu beachten?

Wenn Sie häufiger Sachzuwendungen (Geschenke, Incentives) gewähren oder erhalten, werden Sie davon gehört haben, dass der Zuwendende seit 01.01.2007 die Steuer für den Empfänger durch eine Steuerpauschalierung (ähnlich wie bei der Lohnsteuer) mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen kann. Die Finanzverwaltung hat jetzt ein sehr umfangreiches Anwendungsschreiben zu dieser Vorschrift herausgegeben, über dessen Einzelheiten wir Sie gerne informieren.

Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:

Die Finanzverwaltung hat jetzt ein sehr umfangreiches Anwendungsschreiben zu dieser Vorschrift herausgegeben, über dessen Einzelheiten wir Sie gerne informieren.

 Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:

  • Das Pauschalierungswahlrecht können Sie für Sachzuwendungen an Dritte (z.B. Geschäftspartner einschließlich deren Arbeitnehmer, Arbeitnehmer verbundener Unternehmer) und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert ausüben (= getrennte Pauschalierungskreise).
  • Das Pauschalierungswahlrecht für Sachzuwendungen an Dritte muss spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung ausgeübt werden. Bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer müssen Sie das Pauschalierungswahlrecht bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (28.02. des Folgejahres) ausüben. Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann nicht zurückgenommen werden. Hinweis: Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.07.2008 enden, kann das Wahlrecht abweichend von den vorstehenden Ausführungen ausgeübt werden.
  • Wenn Sie das Pauschalierungswahlrecht ausüben, müssen Sie grundsätzlich alle Zuwendungen einbeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Sachzuwendungen beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen führen oder nicht. Sachzuwendungen bis zu 10 € (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Flasche Wein) werden aber als sogenannte Streuwerbeartikel nicht der 30%igen Versteuerung unterworfen. Auch die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung müssen Sie nicht einbeziehen.
  • Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die in Ihrem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse abgegeben werden (z.B. Sachaufmerksamkeiten bis 40 €), und steuerfreie Sachbezüge (z.B. 44€-Freigrenze für Sachbezüge) unterliegen nicht der Pauschalversteuerung.
  • Bemessungsgrundlage, auf die der Steuersatz von 30 % angewendet wird, sind die Bruttoaufwendungen des Zuwendenden; Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers werden angerechnet. Wenn dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstehen, wird der gemeine Wert angesetzt.
  • Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 € (brutto) übersteigen (Höchstbetrag bei Zusammenrechnung mehrerer Zuwendungen) oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 € (brutto) übersteigen (Höchstgrenze für die einzelne Zuwendung).
  • Beim Zuwendenden richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung selbst als Betriebsausgabe abziehbar sind oder nicht (z.B. nicht abziehbare Betriebsausgabe bei Geschenken über 35 €). Beim Empfänger wird eine pauschal versteuerte Sachzuwendung nicht angesetzt.
  • Als Zuwendender müssen Sie den Empfänger über die Pauschalversteuerung formlos unterrichten. Aus Ihren Aufzeichnungen muss sich ergeben, dass bei der Ausübung des Wahlrechts alle Zuwendungen erfasst und die Höchstbeträge nicht überschritten wurden.

Quelle: BMF - Schreiben vom 29.04.08