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Pauschalsteuer für Sachzuwendungen nur bei Leistungsaustausch

Nach § 37b EStG kann für betriebliche Sachzuwendungen, die zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, ein pauschaler Steuersatz von 30 % erhoben werden. Das Sächsische Finanzgericht  hat bei einer Firmenjubiläumsfeier verlangt, dass die Zuwendung sich hierfür auf einen bestehenden konkreten Leistungsaustausch mit den jeweiligen Gästen beziehen muss.

Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob für die Anwendung der pauschalen Versteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG ein bereits bestehender Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und demjenigen bestehen muss, der die Zuwendung erhält.

Eine GmbH veranstaltete anlässlich ihres Firmenjubiläums eine Feier, an der neben Angestellten auch eingeladene fremde Dritte teilnahmen. Diese fremden Dritten waren Geschäftskunden, die nicht in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung mit der GmbH standen, sondern nach Angabe der GmbH für jeden Auftrag neu gewonnen werden müssen. Für die auswärtigen Teilnehmer wendete das Finanzamt (FA) § 37b EStG an und erließ einen Nachforderungsbescheid. Der Einspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos, während das FG den Bescheid aufhob, weil es den Sachverhalt als noch nicht vollständig ermittelt ansah.

Gesetzesgrundlage: § 37b EStG

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG – die allesamt nicht in Geld bestehen – mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.

Das Pauschalierungswahlrecht muss bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, also Kunden und Geschäftsfreunde sowie deren Arbeitnehmer, einheitlich ausgeübt werden „für alle“ Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres. Entsprechendes gilt für die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen: Auch hier hat der Steuerpflichtige nur die Wahl zwischen dem vollständigen Verzicht auf Pauschalierung und der Pauschalierung sämtlicher Sachzuwendungen.

Leistungsbeziehung erforderlich

Nach Ansicht des FG sind nicht alle betrieblich veranlassten Zuwendungen pauschalierungsfähig gem. § 37b EStG, sondern nur solche, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden. Diese Auslegung führt zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs, indem Zuwendungen, die etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, mangels einer zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon vereinbarten Leistung oder Gegenleistung nicht erfasst werden.

Leistungsbeziehungen der GmbH

Danach muss zum Zeitpunkt der Jubiläumsfeier ein Vertragsverhältnis der GmbH zum jeweiligen Gast vorhanden gewesen sein, dessen Inhalt Leistungen sind, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und durch die jeweilige Zuwendung ergänzt werden. Für den dafür erforderlichen Veranlassungszusammenhang muss sich die Zuwendung auf den jeweiligen konkreten Leistungsaustausch bezogen haben.

Es genügt daher nicht, dass eine zeitliche Nähe zwischen einem Leistungsaustausch und der Zuwendung vorhanden war, diese aber ansonsten in keiner Beziehung zueinander standen. Ebenso wenig ist eine bloße Kausalverknüpfung etwa in der Weise ausreichend, dass durch einen früheren Leistungsaustausch ein geschäftlicher Kontakt entstanden ist, dessen Pflege die Einladung zur Jubiläumsfeier diente.

Derartige Feststellungen zu den Gästen, die nicht Angestellte der GmbH waren, hatte das FA nicht angestellt, so dass der Nachforderungsbescheid aufzuheben und dem FA aufzugeben war, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Konkret gibt das FG dem FA dazu auf, die Adressen der genannten Gäste festzustellen und die GmbH sowie gegebenenfalls auch die Gäste zu den maßgeblichen Umständen zu befragen.

Für jeden Gast der Jubiläumsfeier sei festzustellen, ob ein Einkommensteuertatbestand vorliegt, unter den die Teilnahme an der Jubiläumsfeier subsumiert werden kann. Auch hierzu könnten Nachfragen bei den Gästen der Jubiläumsfeier erforderlich werden. Diesen Nachfragen ist nach Ansicht des FG aber nicht genügt, wenn ohne Feststellung eines jeweils konkreten Veranlassungszusammenhangs Zuwendungen an all diejenigen Gäste besteuert werden, zu denen innerhalb des letzten Jahres vor der Jubiläumsfeier Vertragsbeziehungen bestanden.

Praxishinweis

Vordergründig setzt das FG die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um und konkretisiert diese näher. Allerdings ist zu beachten, dass Feststellungen dazu verlangt werden, ob eine konkrete Leistungsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Gast bestand, als die Einladung bzw. Teilnahme an der Jubiläumsveranstaltung erfolgte, damit eine pauschale Versteuerung stattfinden kann.

Dies bedeutet im Ergebnis eine sehr weitgehende Offenbarungspflicht des Unternehmers über seine Vertragspartner, wovor etliche Unternehmen aus verschiedenen Gründen zurückschrecken werden. Für den steuerlichen Berater bedeutet dies gleichzeitig, dass er selber klären muss, ob zwischen den Gästen und dem Unternehmen die erforderliche Leistungsbeziehung bestand, um anschließend mit dem Unternehmen erörtern zu können, ob und wenn ja, wie die Besteuerung vorgenommen werden soll. Dies macht die Beratung nicht gerade einfacher.

Sächsisches FG, Urt. v. 09.03.2017 - 6 K 1201/16

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht