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§ 17 EStG: Folgen einer Umqualifizierung von Einkünften

In einem aktuellen Schreiben hat das BMF die Frage beantwortet, wie bei der ertragsteuerlichen Veranlagung im Rahmen von Beteiligungsveräußerungen ggf. Beträge der Kapitalertragsteuer zu behandeln sind. Dabei geht es um Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften bzw. Depots, die bei ihrer Veräußerung anstatt zu Einkünften gemäß § 20 Abs. 2 EStG zu solchen nach § 17 EStG geführt haben.

Nach Ansicht des BMF ist in diesen Fällen die Behandlung als Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Kapitalertragsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren, wenn festgestellt wird, dass es sich um einen Veräußerungsgewinn oder -verlust aus einer nach § 17 EStG relevanten Beteiligung handelt.

Dabei sind zum einen bei Veranlagung der Einkünfte die kapitalertragsteuerliche Behandlung durch das depotführende Institut und zum anderen die Behandlung künftiger Einkünfte des Steuerpflichtigen beim depotführenden Institut als Folgewirkung aus der Umqualifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt zu beachten.

Die Behandlung als Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das depotführende Institut kann zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Aktienverlusten führen und beeinflusst die Kapitalertragsteuer, die insgesamt für den Kunden abgeführt wird. In der Steuerbescheinigung wird die Veräußerung grundsätzlich in den saldiert ausgewiesenen Beträgen berücksichtigt.

Vorgehensweise in bestimmten Einzelfällen

Dabei unterscheidet das Schreiben insgesamt fünf Fälle. Es unterstellt, dass auf Ebene des depotführenden Instituts Verluste aus Aktien bzw. allgemeine Verluste vorrangig mit anderen Aktiengewinnen und erst danach mit einem Gewinn aus der Veräußerung der nach § 17 EStG relevanten Beteiligung bzw. Gewinne aus Aktiengeschäften vorrangig mit Verlusten aus anderen Aktiengeschäften verrechnet wurden, bevor eine Verrechnung des Verlusts aus der Veräußerung der nach § 17 EStG relevanten Beteiligung erfolgt ist.

Das Schreiben geht dabei auf die Fälle ein, in denen der Verkauf der Beteiligung nach § 17 EStG

  • zu einem Veräußerungsgewinn und zu einer Verrechnung mit anderen Verlusten geführt hat,
  • zu einem Veräußerungsgewinn geführt hat, aber keine Verrechnung mit anderen Verlusten erfolgt ist,
  • zu einem Veräußerungsverlust geführt hat und entsprechend nach § 20 Abs. 2 EStG bescheinigt worden ist,
  • zu einem Veräußerungsverlust geführt hat und eine Berücksichtigung im Verlustverrechnungstopf der Bank erfolgt ist,
  • zu einem Veräußerungsverlust geführt hat und keine Berücksichtigung im Verlustverrechnungstopf der Bank erfolgt ist.

Das Schreiben regelt für die einzelnen Konstellationen, wie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen, der die Beteiligung nach § 17 EStG veräußert hat, die mit der Veräußerung erzielten Ergebnisse zu behandeln sind. Dabei wird insbesondere dargestellt, wie in Abhängigkeit von dem bei der Veräußerung erzielten Ergebnis ggf. einbehaltene Kapitalertragsteuer zu verrechnen bzw. zu erstatten ist.

Praxishinweis

Das BMF geht in seinem Schreiben sehr detailliert auf die einzelnen Konstellationen ein und gibt am Ende ein Beispiel, das die Ausführungen näher und anschaulich erläutert. Das Schreiben gibt damit den Steuerpflichtigen und deren Beratern eine gute Praxishilfe, um in den Fällen, in denen die Veräußerung von Beteiligungen an einer börsennotierten Gesellschaft statt zu Einkünften aus § 20 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus § 17 EStG geführt hat, die zutreffende Veranlagung des Veräußerers zu erreichen. Gleichzeitig ist das Schreiben aber auch eine brauchbare Anleitung für die Banken, die die veräußerten Aktien im Depot geführt haben. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben  in seiner Klarheit zu begrüßen.

BMF, Schreiben v. 16.12.2014 - IV C 1 - S - 2252/14/10001 :001, Dok-Nr. 2014/1106737

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz


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