Steuerberatung -

Ab 2008 soll eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge kommen

Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinne werden pauschal mit 30 Prozent versteuert. So der Plan der Bundesregierung. Dafür soll die Spekulationsfrist entfallen.

Eine pauschale Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gibt es bereits in einer Vielzahl von Ländern. Dies soll der steuerlichen Vereinfachung dienen und auch Gelder wieder zurück in die Heimat bringen. Doch der Steuersatz von 30 Prozent ist eher am oberen Ende der Möglichkeiten angesiedelt und besonders negativ, wenn auch gleichzeitig das Halbeinkünfteverfahren und die Spekulationsfrist fallen.

Anleger können sich aber derzeit kaum auf die geplante Systemumstellung vorbereiten, da eine Menge von offenen Fragen bleiben. Von einer Verwaltungserleichterung für Banken und Steuervereinfachung für Sparer kann aber kaum die Rede sein, da die Kapitalerträge auf Antrag wieder bei der alljährlichen Veranlagung erfasst werden sollen.

Das Bundeskabinett hatte am 12.7.2006 kurz vor der Sommerpause die Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008 beschlossen. Hierdurch soll vor allem die Belastung der Körperschaften von bisher rund 38 auf knapp unter 30 % gesenkt werden. Der Körperschaftsteuersatz soll auf 12,5 % halbiert werden. Die Körperschaftsteuer soll künftig Föderale und die Gewerbesteuer Kommunale Unternehmensteuer heißen, wobei eine einheitliche Bemessungsgrundlage geplant ist.

Ein wichtiger Punkt der Unternehmensteuerreform ist auch, eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge einzuführen. Dabei werden Steuern auf Zinsen, Dividenden oder Verkaufsgewinne pauschal mit einem festen Satz erhoben. Der Steuerabzug wird dann direkt bei der auszahlenden Bank vorgenommen und an das Finanzamt weitergeleitet. In der Steuererklärung brauchen diese bereits besteuerten Kapitalerträge dann nicht mehr angegeben werden. Positiv an dieser neuen Regelung ist, dass die Besteuerung anonym erfolgt, die zunehmenden Kontenkontrollen des Fiskus könnten daher abebben. Auch die Kreditwirtschaft ist positiv eingestellt, spart sie sich doch jede Menge Verwaltungsaufwand durch das Ausstellen von Jahresbescheinigungen, Erträgnisaufstellungen und die Verwaltung der Freistellungsaufträge im bisherigen Umfang.

Allerdings überwiegen die Vorteile nur auf den ersten Blick, da es einige Nachteile und noch zu klärende Fragen gibt. Über die Details wird bis zum Herbst eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe verhandeln. Das Vorhaben im Überblick:

  • Für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften wird das bisherige Halbeinkünfteverfahren abgeschafft, nach dem die Einkünfte beim Anteilseigner nur mit 50 % der Einkommensteuer unterliegen.
  • Dafür gibt es eine Pauschalsteuer für private Kapitalerträge, also Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Finanzinnovationen.
  • Der Satz beträgt 2008 30 und ab 2009 25 %. Derzeit unterliegen private Kapitaleinnahmen der Einkommensteuer, deren Sätze abhängig von der individuellen Einkommenshöhe zwischen 15 und 42 (ab 2007 bis zu 45) % liegen.
  • Wer wie etwa Geringverdiener mit der Einkommensteuer unter den Pauschalsätzen von 30 oder später 25 % liegt, kann sich wie bisher veranlagen lassen.
  • Spekulationsgewinne mit Wertpapieren und Optionsgeschäften werden ebenfalls pauschal besteuert . Was gut klingt, hat aber einen Haken: Denn gleichzeitig fällt die einjährige Spekulationsfrist, so dass realisierte Erträge aus Zertifikaten, Aktion oder Investmentfonds nicht mehr durch Aussitzen in die Steuerfreiheit gerettet werden können.
  • Auch bei Aktienverkauf wird dann das Halbeinkünfteverfahren für Aktien gekippt.

Doch es gibt nach einige ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer:

  • Wie sollen die Kirchen entschädigt werden? Dem pauschalen Steuerabzug ist nämlich nicht zu entnehmen, ob der Aktionär evangelisch oder katholisch ist.
  • Wie dürfen Verkaufsverluste mindernd berücksichtigt werden?
  • Wie werden vor 2008 angesammelte Buchgewinne behandelt?
  • Was ist mit Wertpapiererträgen aus Depots jenseits der Grenze? Hier kann Deutschland die ausländischen Banken nicht zu einem Steuereinbehalt zwingen.
  • Wie dürfen ausländische Quellensteuern angerechnet werden?
  • Wie werden künftig Werbungskosten bei der Geldanlage berücksichtigt?
  • Werden auch innerhalb von Investmentfonds realisierte Gewinne erfasst? Die sind derzeit komplett steuerfrei
  • Wie sieht die Regelung für Optionsgeschäfte nach § 22 EStG aus?
  • Wie werden private Verkäufe (Goldbarren, Münzen oder Schmuck) erfasst, die nicht über Kreditinstitute abgewickelt werden?
  • Wird es wie bisher ein Freistellungsvolumen geben?
  • Was passiert mit der Freigrenze nach § 23 EStG?
  • Bleibt die Spekulationsfrist für Hausverkäufe bestehen?

Der steuerliche Hintergrund

Ausblick: Neuer Anlauf für eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge

Schätzungsweise bis zu 400 Mrd. Euro haben die Deutschen im Ausland angelegt. Verschärfte Kontrollen scheinen nicht der richtige Weg zu sein, wurden doch dem Vernehmen nach vor Einführung des Kontenzugriffs der Finanzverwaltung nach § 93 AO noch massenweise Gelder über die Grenze gebracht. Ein Weg, Kapitalvermögen wieder zu legalisieren und zurück ins Heimatland zu bringen, scheint weiterhin die Einführung einer Abgeltungssteuer zu sein. Ein Verfahren, mit dem Österreich bereits im Jahre 1993 große Erfolge vermelden konnte. Hierzulande war der Versuch erst einmal am politischen Willen gescheitert. Bereits im Zusammenhang mit der Brücke zur Steuerehrlichkeit hatte das BMF im Frühjahr 2003 einen Referentenentwurf für ein Zinsabgeltungssteuergesetzes vorgelegt. Dieses wurde auf Eis gelegt, die Regelungen zur Steueramnestie wurden als eigenes Gesetz verabschiedet.

Jetzt gibt es einen neuen Vorstoß, der in der neuen Legislaturperiode durchaus Chancen besitzt und ab 2007 realisiert werden könnte. Das Hessische Finanzministerium hat unter dem Titel „Eine neue Kapitalsteuer für Deutschland" ein Konzept für eine Neuordnung der Besteuerung von Kapitalanlagen vorgelegt. Dieses sieht eine 17%-ige einheitliche Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne vor, die parallel auch im betrieblichen Bereich gelten sollen. Hierdurch soll eine Verzerrung zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung vermieden werden. Das Konzept vom 13.4.2005 geht von der Tatsache aus, dass ein dringender Handlungsbedarf für die Neuordnung der Kapitalertragsbesteuerung besteht, und zwar im Bereich Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne sowie den Erträgen aus Finanzinnovationen und Derivaten.

Die Abgeltungssteuer bekommt aktuelle Brisanz durch das Vorhaben der Großen Koalition, die Spekulationsfrist des § 23 EStG ganz entfallen zu lassen. Geplant ist ab 2007 eine pauschale Steuer von 20 Prozent auf die realisierten Gewinne (Wertpapiere, Termingeschäfte und Immobilien) – unabhängig von der Haltedauer. Weitere Details zu den Plänen sind bislang nicht bekannt; es könnte sich jedoch um eine pauschale und anonyme Abgeltungsteuer auf alle Kapitaleinkünfte handeln, so wie der Vorschlag des hessischen Finanzministers vorsieht. Die könnte einen möglichen Ausweg aus diesem Dilemma aufzeigen und zudem einen bedeutsamen Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts und zum Bürokratieabbau zugunsten von Kapitalanlegern Kreditwirtschaft und Finanzverwaltung leisten.

Nach dem angedachten Konzept werden Kapitalerträge einheitlich und umfassend mit einer 17%igen Kapitalsteuer besteuert. Die Kapitalsteuer zeigt sich in zwei Ausprägungen

  • als Kapitalabgeltungssteuer (KASt) für private Kapitalertrage wie Zinsen und Dividenden
  • als Kapitalrenditesteuer (KReSt) für das in Unternehmen arbeitende Eigenkapital

Die Kapitalabgeltungssteuer ist eine anonyme Abzugsteuer, die von den Kreditinstituten pauschal einbehalten wird. Das Finanzamt bleibt bei dieser Steuer außen vor. Das bedeutet:

  • Vereinfachung sowohl für Bürger als auch für die Finanzbehörden
  • Kreditinstitute erledigen alle Formalitäten
  • Attraktiver Steuersatz verhindert Steuerflucht
  • Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften werden generell erfasst
  • Sparerfreibetrag und Freistellungsauftrag bleiben erhalten
  • Kontrollen sind nicht mehr notwendig.

Die aktuelle Ausgangslage

Kapitalanleger investieren weltweit in Kapitalanlagen, grenzüberschreitende Bewegungen von Finanzkapital sind heute alltäglich. Die Infrastruktur der Finanzinstitute ermöglicht den sekundenschnellen Transfer von Kapital rund um den Globus. Finanzprodukte sind global weitgehend standardisiert. Kapital geht zum besten Wirt. Bei gleichen oder sehr ähnlichen Marktbedingungen können die steuerlichen Rahmenbedingungen zur entscheidenden Größe werden. Zwischen Deutschland und fast allen anderen europäischen Staaten besteht ein deutliches Steuergefälle, das bewusst im Wettbewerb um Kapital und Investitionen genutzt wird. Dieses Steuergefälle hat auf privates und unternehmerisches Kapital eine deutliche Anziehungskraft. Gewinne und Kapitalerträge werden zunehmend ins Ausland verlagert, Kosten und Verluste lässt man zugleich in Deutschland anfallen. In der Folge sinkt das Steueraufkommen stetig. Bund und Länder sind gezwungen, zur Finanzierung ihrer Aufgaben eine immer höhere Staatsverschuldung einzugehen.

Die Kernaussagen zum Status Quo aus Hessen:

  • Untersuchungen durch hessische Finanzämter haben gezeigt, dass bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften ein außerordentlich großes Vereinfachungsbedürfnis besteht. Selbst sachkundigen Steuerzahlern gelingt es heute nur noch in wenigen glücklichen Stunden, die Anlage „Kapitalertrag“ der Steuererklärung fehlerfrei auszufüllen. Intransparente Regelungen sind neben dem hohen Steuersatz Auslöser für die mangelnde Akzeptanz der Kapitalertragsbesteuerung.
  • Primäres Ziel einer Kapitalabgeltungssteuer muss deshalb eine wirkliche Steuervereinfachung sein. Zum heutigen Quellenabzugsverfahren mit nachfolgender Veranlagung gibt es nur eine Alternative. Die Besteuerung inländischer Kapitalerträge muss vollständig in die Kreditinstitute verlagert werden, da dort auch das nötige Know-how zur Verfügung steht. Eine Steuererklärung wird daher in den meisten dieser Fälle überflüssig.
  • In Deutschland stößt die Besteuerung der Kapitalerträge schon traditionsgemäß auf Widerstand. Viele Bürger akzeptieren nicht, dass Zinsen voll besteuert werden, obwohl die Inflation im Regelfall fast die Hälfte der Einnahmen aufzehrt. Das reale Zinseinkommen wird im Ergebnis zweifach besteuert. Entsprechend hoch sind der Steuerwiderstand und das Hinterziehungs- und Steuerfluchtpotential.
  • Der Gesetzgeber wiederum ist aus Verfassungsgründen gezwungen bestehende Kontrolldefizite zu vermindern. Der Fiskus reagiert deshalb mit umfangreichen Kontrollmaßnahmen. Eine möglichst lückenlose Erfassung von privaten Zinsen und Dividenden zwingt andererseits die Finanzbehörden zu hohem Personal- und Sachaufwand.
  • Zudem stößt das Kontrollsystem schnell an seine Grenzen. Bei einer Geldanlage im Ausland hat der Wohnsitzstaat große Probleme, sein Besteuerungsrecht durchzusetzen. Er verfügt über keine direkten Informationsmöglichkeiten, die Zusammenarbeit der Finanzbehörden funktioniert meist nur schleppend und viele „Steueroasenländer" bewahren den Anleger vollständig vor dem Zugriff des Wohnsitzstaates.
  • Auch die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene EU-Zinsrichtlinie und die darin verankerten Kontrollmechanismen bieten nur eine Scheinlösung. Moderne Anlageformen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausdrücklich ausgenommen. Daneben werden Dividenden und ähnliche Erträge sowie alle Erträge aus Aktienfonds nicht erfasst. Daher gibt es eine ganze Reihe von Anlagemöglichkeiten, die aus dem Zielbereich der Richtlinie von vornherein herausfallen.
  • Ausländische Kreditinstitute haben ihre Produktpalette längst auf die steuerlichen Erfordernisse ausländischer Kapitalanleger ausgerichtet, so dass die Zinsrichtlinie immer dann ins Leere läuft, wenn es der Kapitalanleger auf eine Hinterziehung der Steuern anlegt.

Die Lösung: Eine Kapitalabgeltungssteuer

Ziel ist die Schaffung eines attraktiven Steuerrechts für Kapitalanlagen, das die Bevölkerung akzeptiert. Der Kapitalflucht ins Ausland wird damit die Grundlage entzogen. 15 der 25 EU-Staaten praktizieren Abgeltungssteuersysteme, die den Bürokratieaufwand und die Steuerlast klein halten. Die großen Vorteile liegen in der Einfachheit (Kein Unterschied in der Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen), keiner Steuererklärungspflicht sowie der Anonymität.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 75 entnommen

Quelle: Kapitalanlage und Steuern - vom 04.09.06