Steuerberatung -

Abgrenzung von nicht steuerbaren Zuschüssen und Entgelten

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, sind grundsätzlich echte Zuschüsse.

Die in den Nebenbestimmungen normierten Auflagen reichen für die Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus (vgl. Abschn. 150 Abs. 8 UStR).

Es ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen des Zuwendungsgebers oder sonstiger Umstände ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Zuwendungsgeber und dem Zuwendungsempfänger begründet worden ist. Dabei ist bei Vorliegen entsprechender Umstände auch die Frage des Entgelts von dritter Seite zu prüfen. Eine Prüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Tätigkeit zur Erfüllung von Ressortaufgaben des Zuwendungsgebers durchgeführt wird und deshalb z.B. folgende zusätzliche Vereinbarungen getroffen wurden (vgl. auch BFH, Urt. v. 28.07.1994 - V R 19/92, BStBl II 1995, 86):

  • Vorbehalt von Verwertungsrechten für den Zuwendungsgeber,
  • Zustimmungsvorbehalt des Zuwendungsgebers für die Veröffentlichung der Ergebnisse,
  • fachliche Detailsteuerung durch den Zuwendungsgeber,
  • Vollfinanzierung bei Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Die Vorbehalte sprechen nicht für einen Leistungsaustausch, wenn sie lediglich dazu dienen, die Tätigkeit zu optimieren und die Ergebnisse für die Allgemeinheit zu sichern. Die Verwaltungsanweisung enthält eine Aufstellung, welche Zuwendungen als nicht steuerbare Zuschüsse anzusehen sind.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 15.08.06