Steuerberatung -

Abschlusskosten bei Lebensversicherungen sind keine Werbungskosten

Die Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen sind Anschaffungsnebenkosten und anders bei Bausparverträgen nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Anschaffungskosten und entsprechende Nebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG zählen nicht zu den Werbungskosten. Das gilt naturgemäß auch für die beim Abschluss der beiden Lebensversicherungsverträge entrichteten Abschlusskosten.

Das gilt umso mehr, als die Abschlusskosten im Versicherungsvertrag nicht festgelegt sind und ihre Berechnung nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist (BFH vom 12.10.2005, VIII B 38/04, BFH/NV 2006 S. 288).

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte zu erfassender Einnahmen veranlasst sind. Ausschlaggebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

Demgemäß mindern Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter anders als Finanzierungskosten nur nach Maßgabe der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG, 21 UmwStG als Teil der Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage. Deshalb ist der Werbungskostenabzug für Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten solcher Wirtschaftsgüter insbesondere im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen (so bereits BFH vom 30.10.2001 VIII R 29/00, BStBl 2006 II S. 223 zur kreditfinanzierten Rentenversicherung). Das gilt auch beim Abschlusskosten für Versicherungsverträge, zumal deren Berechnung nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist. Daher wäre es weder plausibel noch sachgerecht, einen Teil der Prämie den Werbungskosten zuzuordnen.

Anders sieht die Beurteilung zu Abschlussgebühren für Bausparverträge aus. Hier stellt der BFH darauf ab, ob auf Dauer gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann. Die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag kann sonstiger Kreditaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Abschluss des Bausparvertrags in keinem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss aus Zinsgutschriften erwartet werden kann (Urteil vom 24.7.1990, VIII R 45/85, BStBl II 1990, 975).

Insoweit sind die Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag als sonstiger Kreditaufwand anzusehen (BFH 23.2.2000, VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24). Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen hingegen sind Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Abgrenzungskriterien hierzu hatte der BFH in seinem Urteil vom 16.9.2004 (X R 19/03, BStBl 2006 II S. 238) bereits in Hinsicht auf die so genannte Kombi-Rente aufgestellt.

Der steuerliche Hintergrund

Werbungskosten bei der Kapitalanlage

Wie bei den übrigen Überschusseinkünften können die Aufwendungen für die Kapitalanlage mindernd berücksichtigt werden. Da der Pauschbetrag lediglich 51 € pro Person beträgt und bei Spekulationseinkünften überhaupt nicht vorgesehen ist, lohnt das Sammeln einzelne Belege. Bei der Geldanlage spielen regelmäßig zwei Faktoren eine Rolle: Die Erzielung von Einnahmen wie Zinsen und Dividenden sowie die Realisierung von Kurserträgen. Beide Ziele werden steuerlich in unterschiedlichen Einkunftsarten erfasst, somit sind auch die Kosten grundsätzlich aufzuteilen oder direkt zuzuordnen. Eine weitere Splittung der Kosten erfolgt auf Grund des Halbeinkünfteverfahrens. Sind die Einnahmen nur zur Hälfte steuerpflichtig, gilt das gleichzeitig auch für die entsprechenden Kosten.

Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Geldanlage. Sie sind bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen nur dann anzusetzen, wenn die Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen und subjektiv ihrer Förderung dienen. Für die Anerkennung ist es unerheblich, ob die Kosten notwendig, vergeblich, üblich oder zweckmäßig sind. Da auch jenseits der Grenze vereinnahmte Kapitalerträge in der Regel zu erfassen sind, entfällt die Aufteilung in steuerfreie und –pflichtige Einnahmen. Keine Werbungskosten sind die Anschaffungskosten, Nebenkosten sowie Veräußerungskosten für die Kapitalanlage. Sie können jedoch bei der Bemessung von privaten Veräußerungsgeschäften einbezogen werden.

Werbungskosten sind im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn Einnahmen erst im Folgejahr fließen oder lediglich erwartet werden. So kann die Fahrt zur Hauptversammlung geltend gemacht werden, auch wenn keine Ausschüttung in Sicht ist (FG Saarland vom 31.5.2001, 1 K 114/00, EFG 2001 S. 1186). Von den Werbungskosten abzugrenzen sind negative Kapitaleinnahmen. Die fallen an, wenn Anleger Gewinnausschüttungen zurückzahlen oder beim Erwerb von Wertpapieren Stückzinsen oder Zwischengewinn aufwenden. Bei den Kapitaleinkünften gilt die Besonderheit, dass auf die Einnahmen bereits vorab Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer fällig wird. Dabei spielt die Höhe von Werbungskosten keine Rolle. Lediglich der Pauschbetrag ist in das Freistellungsvolumen eingearbeitet.
Steuer-Hinweis: Arbeitnehmer können Werbungskosten aus der Kapitalanlage als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarten eintragen lassen. Die Höhe der Einnahmen bleibt dabei außer Betracht.

Anleger müssen zwischen den Ausgaben für die laufenden Erträge i.S.d. § 20 EStG und den Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG unterscheiden. Werbungskosten können nur dann von den Kapitaleinnahmen abgezogen werden, wenn mit dieser Anlage auch Erträge i.S.d. § 20 EStG erzielt werden oder überhaupt möglich sind. Sonst liegen Aufwendungen im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften vor, die entweder einen Gewinn mindern oder lediglich in der nicht steuerbaren Privatsphäre anfallen. So sind beispielsweise Kosten für Termingeschäfte nicht bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, da keine laufenden Einnahmen anfallen.

Eine Reihe von Werbungskosten können sowohl bei den Kapitaleinnahmen als auch bei den Veräußerungsgeschäften angesetzt werden. So kann das Fachbuch über die Optimierung von Einnahmen oder Kursgewinnen informieren, das Internet auf der Suche nach renditestarken Anleihen oder Aktien mit Kurspotential behilflich sein. Die Grenzen sind hier fließend. Anleger können also oft den für sie günstigeren Ansatz wählen, sofern Erträge aus beiden Einkunftsarten erzielt werden.

Checkliste zur Zuordnung der Werbungskosten

Die Zuordnung der Kosten zu den Spekulationseinkünften lohnt, wenn

  • hierdurch die gesamten Veräußerungsgewinne unter die Freigrenze von 512 € fallen,
  • der Werbungskosten-Pauschbetrag zusätzlich genutzt werden kann,
  • sowohl Kapital- als auch Veräußerungsgewinne vorliegen und die Aufteilung der Aufwendungen schwierig ist,
  • sich weitere Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften nicht auswirken, da sich dann der Sparerfreibetrag verringert oder keine steuerlichen Auswirkungen mehr hat.

Die Zuordnung zu den Kapitaleinnahmen lohnt, wenn

  • keine privaten Veräußerungsgeschäfte vorliegen und die Kosten zu begrenzt abziehbaren Verlusten i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG führen,
  • die Aufwendungen die Verluste noch erhöhen,
  • der Werbungskosten-Pauschbetrag bereits überschritten ist,
  • keine oder negative Kapitaleinnahmen vorliegen,
  • weder Kapital- noch Spekulationseinkünfte für das entsprechende Jahr bestehen.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 393 entnommen





Quelle: Kapitalanlage und Steuern - vom 13.07.06