Steuerberatung -

AdV bei streitiger Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Der BFH hat mit Beschluss vom 25.11.2005 (V B 75/05) entschieden, dass es noch nicht geklärt sei, welche Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung zum Gutglaubensschutz in § 6a Abs. 4 UStG berufen kann.

Er hat in dem entschiedenen Einzelfall die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung für gegeben angesehen.

Das BMF hat nunmehr zur Anwendung dieses Beschlusses bekannt gegeben, dass eine Aussetzung der Vollziehung allein unter Berufung auf den o.a. BFH-Beschluss von den Finanzbehörden nicht gewährt werden könne, wenn die für die Beurteilung des Einzelfalls entscheidende Rechtsfrage hinsichtlich der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung insoweit bereits höchstrichterlich entschieden sei.

Als in Frage kommende Sachverhalte, die bereits vom BFH entschieden worden sind werden in dem BMF-Schreiben z.B. genannt:

  • Der liefernde Unternehmer hat in Abholfällen keine Kenntnis über das Gelangen der von ihm gelieferten Gegenstände in einen anderen EU-Mitgliedstaat und die schriftliche Abnehmerbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV) liegt im Zeitpunkt des Geltendmachens der Steuerbefreiung nicht vor (BFH-Urteil vom 18.07.2002, V R 3/02 -, BStBl 2003 II, 616).
  • Der liefernde Unternehmer hat nicht die richtige USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers ist Teil des Buchnachweises und damit materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung, ohne den keine Steuerbefreiung möglich ist (BFH-Beschlüsse vom 02.04.1997, VB 159/96, BFH/NV 1997 S. 629, und vom 5.02.2004 - V B 180/03, BFH/NV 2004, 988).
  • Die vom Abnehmer angegebene USt-IdNr. ist im Zeitpunkt der Lieferung durch den liefernden Unternehmer nicht mehr gültig (BFH-Beschluss vom 05.02.2004 - V B 180/03, BFH/NV 2004, 988).

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 31.05.06