Die Befreiung der Betriebsgesellschaft von der Gewerbesteuer erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 29.03.2006 (X R 59/00) und änderte damit seine bisherige ständige Rechtsprechung.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine Ärztin, verpachtete als Besitzunternehmerin den ihr gehörenden Grundbesitz samt Gebäuden und Inventar an eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie war. Die GmbH betrieb auf diesen Grundstücken ein gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG von der Gewerbesteuer befreites psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim.
Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung war auch die Verpachtung durch die Klägerin als Gewerbebetrieb zu behandeln. Streit bestand darüber, ob der Verpachtungsbetrieb der Gewerbesteuer unterlag oder nicht - wie die Klägerin meinte - deshalb von der Gewerbesteuer ausgenommen sei, weil die GmbH die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllte.
Entscheidung des Gerichts
Der BFH schloss sich unter Aufgabe seines früheren gegenteiligen Standpunkts der Auffassung der Klägerin an und gab ihrer Klage statt. Er hob hervor, dass es folgerichtig und geboten sei, den zur Begründung einer Betriebsaufspaltung und damit zur Umqualifizierung der an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Betätigung bemühten Gedanken der "wirtschaftlichen Verflechtung" des Besitz- und des Betriebsunternehmens ebenso bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob sich die Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen erstrecke.
Die mit der Befreiung verfolgten Zwecke (Verbesserung der Pflegestrukturen; Kostenentlastung bei den Trägern von Krankenhäusern, Pflegeheimen usw.) würden nur unvollkommen erreicht, wenn man eine Ausdehnung auf das Besitzunternehmen ablehne. Es komme hinzu, dass es schon bei der richterrechtlichen Schaffung der Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung - wie deren Entstehungsgeschichte belege – wesentlich auch darum gegangen sei, zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch eine organisatorische Aufteilung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger (Betriebs- und Besitzunternehmen) ausgewichen werde. Wo aber - wie hier wegen § 3 Nr. 20 GewStG - eine Gewerbesteuerpflicht gar nicht bestehe, könne eine solche auch nicht umgangen werden.
Quelle: BFH - vom 23.06.06