Steuerberatung -

Änderung der Freistellungsaufträge

Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG von 1.370 € bzw. 2.740 € (bei Zusammenveranlagung) auf 750 € bzw. 1.500 € abgesenkt worden.

Damit können unter Berücksichtigung des unveränderten Werbungskosten-Pauschbetrages bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem 01.01.2007 nur noch höchstens 801 € bzw. 1.602 € vom Kapitalertragsabzug/Zinsabschlag freigestellt werden.

Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 01.01.2007 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 EStG in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, so darf der Freistellungsauftrag für Erträge, die nach dem 31.12.2006 zufließen, nach § 52 Abs. 55f EStG nur zu 56,37% berücksichtigt werden.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 04.08.06