Steuerberatung -

AG-Zuschuss für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus des Arbeitnehmers

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen als Arbeitslohn zu werten.

Zum Sachverhalt:
Der Arbeitgeber des Klägers hatte den Einbau verschiedener Sicherheitsmaßnahmen im Haus des Klägers bezuschusst und nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt. Das Finanzamt setzte dagegen den Zuschuss nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied nun, dass das Finanzamt zu Recht den Zuschuss für die Sicherheitsmaßnahmen als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers beurteilt hat. Es verwies darauf, dass gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV Arbeitslohn alle Einnahmen sind, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu gehören, so der BFH, u.a. Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Ein Vorteil wird "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist, der einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendete Vorteil also Entlohnungscharakter hat. Das ist der Fall, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. auch BFH-Urteil vom 7.07.2004 VI R 29/00, BStBl II 2005, 367, m.w.N.).

Hinweis: Der Kläger kann für die Sicherheitsmaßnahmen an seinem Haus auch keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Da die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen eines Steuerpflichtigen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen seiner Person und seiner Familienangehörigen nicht unwesentlich auch die private Lebensführung berühren.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 05.04.06