Steuerberatung -

Anhebung des allgemeinen USt-Steuersatzes zum 01.01.2007

Zum 1.01. 2007 werden der allgemeine Steuersatz sowie der im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägeerzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten geltende Steuersatz von 16 % auf 19 % angehoben. Außerdem werden die Durchschnittssätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UStG sowie die korrespondierenden Vorsteuerpauschalen von 5 % und 9 % auf 5,5 % bzw. 10,7 % erhöht.

Der neue allgemeine Steuersatz von 19 % ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieses Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.

In einem unfangreichen Schreiben weist das BMF auf weitere Besonderheiten hin, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf die neuen Steuersätze zu beachten sind, wie z.B.

  • Behandlung bei der Istversteuerung
  • Entgeltsvereinnahmung vor dem 01.01.2007
  • Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen
  • Entgeltminderungen und -erhöhungen
  • Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen
  • Einlösen von Gutscheinen
  • Umtausch von Gegenständen

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 11.08.06