Steuerberatung -

Anschaffungskosten und Herstellungskosten oder Wertverzehr bei gewonnenem Fertighaus

Der Gewinner eines Fertighauses kann mangels eigener Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Fertighauses keine Absetzungen für Abnutzung in Anspruch nehmen.

Zum Sachverhalt:
Nachdem der Kläger bei einem Gewinnspiel den Hauptpreis, ein Fertighaus im Wert von 380 000 DM gewonnen hatte erwarb er das Erbbaurecht an einem Grundstück und errichtete darauf das Fertighaus. Nach dessen Fertigstellung vermietete er das Objekt. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung errechnete er die Absetzung für Abnutzung (AfA) u.a. auch aus dem Betrag von 380 000 DM (5 % = 19 000 DM). Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieses AfA-Betrages jedoch ab.

In seinem Urteil bestätigte der BFH die Richtigkeit des Vorgehens des Finanzamts: Die Inanspruchnahme von AfA u.a. setze voraus, dass der Steuerpflichtige - bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger (§ 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV) - Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude selbst aufgewendet hat. § 7 EStG diene nicht dem Ausgleich eines eingetretenen Wertverzehrs ohne Aufwand, sondern ist nach seinem Wortlaut und Zweck dazu bestimmt, Aufwendungen des Steuerpflichtigen in Gestalt von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut typisierend periodengerecht zu verteilen (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.1990, IV R 30/88, BStBl II 1990, 623, m.w.N.).

Die Vorschrift des § 11d EStDV sei weder in direkter noch analoger Anwendung im Streitfall einschlägig. Denn das Fertighaus sei auf dem Erbbaugrundstück des Klägers als Wirtschaftsgut erstmals erstellt worden; insoweit fehle es bereits an einem vorher (bei einem Dritten) vorhandenen Wirtschaftsgut und damit dem für die Anwendung des § 11d EStDV erforderlichen Vermögens-Übergang.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 26.04.06