Steuerberatung -

Ansparrücklage nach § 7g EStG

Wesentliche Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs sind im Anwendungsbereich des § 7g EStG diejenigen Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann.

Der BFH hat geklärt, dass eine Ansparrücklage für einen erst zu eröffnenden Betrieb nur gebildet werden darf, wenn die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist.

Sollen wesentliche Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.

BFH, Beschl. v. 26.07.2005 - VIII B 134/04

Quelle: BFH - Beschluss vom 26.07.05