Steuerberatung -

Anteilige Anerkennung einer teilweise einkunftsbezogenen Reise

Ist eine dreiwöchige Auslandsreise zu 1/3 durch einkunftsbezogene Anlässe verursacht, so ist eine teilweise Anerkennung von Flugkosten nicht möglich.

Die Aufenthaltskosten dagegen können zu 1/3 berücksichtigt werden.

Zum Sachverhalt:
Der aus Deutschland stammende Kläger lebt seit Jahren in den USA; in Deutschland ist er beschränkt einkommensteuerpflichtig mit seinen inländischen Einkünften. Er ist Eigentümer bzw. Miteigentümer mehrerer Hausgrundstücke, aus denen er Einkünfte aus Vermietung erzielt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er bei seinen Vermietungseinkünften u.a. Reisekosten für zwei Reisen aus den USA nach Deutschland als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte bei der Veranlagung die Reisekosten unter Bezugnahme auf § 12 EStG nicht an. Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Reisen seien für die Erhaltung seiner Einkunftsquelle unverzichtbar gewesen.

Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht stellte nun unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18.05.2005 (VIII R 43/03, DRsp. Nr. 2005/18272) fest, dass Reisen, denen ein unmittelbar einkünftebezogener Anlass zugrunde liege, in der Regel ausschließlich der Einkunftssphäre zuzuordnen seien. Dies gelte auch dann, wenn eine solche Reise in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werde.

Etwas anderes gelte allerdings dann, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildeten. Lägen Anhaltspunkte für eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Reise vor, so könnten die Reisekosten nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn auf Grund anderer Indizien fest stehe, dass die Reise nahezu ausschließlich aus einkünftebezogenen Gründen unternommen wurde. Dabei seien die Beurteilungsmerkmale, die für eine private oder einkünftebezogene Veranlassung der Reise sprächen, gegeneinander abzuwägen. Seien die Reisetage hingegen wie normale Arbeitstage mit einkünftebezogener Tätigkeit ausgefüllt, so seien private Unternehmungen in der freien Zeit unschädlich.

Das Finanzgericht kam nach Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall zu dem Schluss, dass einzelne Reisetage mit einkunftsbezogenen Tätigkeiten ausgefüllt waren und damit die Anforderungen für die steuerliche Anerkennung einer Reise erfüllten, andere Tage dagegen nur oder überwiegend privat veranlasst waren. Der geschätzte berufliche Anteil betrug im Streitfall ein Drittel.

Die Flugkosten wurden unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18.05.2005 insgesamt nicht anerkannt.

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf die zu der streitigen Rechtsfrage beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VI R 94/01 und IV R 52/05 zugelassen.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.06