Steuerberatung -

Aufnahme einer Tätigkeit nach Widerruf zur Steuerberaterbestellung im EU Ausland

Mit Urteil vom 08.05 2006 (Az.: 5 K 1831/05) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Zurückweisung eines früheren Steuerberaters hinsichtlich seiner Beratungstätigkeit für inländische Mandanten durch das Finanzamt zulässig ist.

Zum Sachverhalt
Der Kläger war bis zum Jahr 2000 selbständiger Steuerberater im Inland. Wegen Vermögensverfalls widerrief die Steuerberaterkammer seine Bestellung zum Steuerberater. Die gegen den Widerruf gerichteten gerichtlichen Schritte - bis zum Verfassungsgericht - hatten allesamt keinen Erfolg.

Nach Eintragung im niederländischen Handelsregister nennt sich der Kläger in seinen Geschäftsbriefen „Steuerberater-Belastingadviseur-Belastingconsulent” mit Büros in den Niederlanden und in Belgien. Als Postfachadresse führt er ein Postfach in Deutschland, wo er mehrere Mandanten betreut. Nachdem der Kläger durch einen Bescheid des Finanzamts im Dezember 2004 als Bevollmächtigter der Eheleute xy zurückgewiesen worden war, führte er Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz. Er führte u.a. aus, er übe seine Berufstätigkeit ausschließlich in den Niederlanden bzw. in Belgien aus, ohne dass eine Niederlassung im Inland bestehe. Seine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ergebe sich daher aus einer Sondervorschrift des Steuerberatungsgesetzes (§ 3 Nr. 4 StBerG), wonach in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassene Personen oder Vereinigungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt seien, soweit sie mit der Hilfe in Steuersachen eine Dienstleistung i.S. des EG-Vertrages erbringen würden. Solange er kein Domizil im Inland begründe, könne er über seine Niederlassungen im Inland unbeschränkt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg.

Entscheidung des Gerichts
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, der Kläger sei nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem StBerG i.V.m. dem EG-Vertrag, denn der weiterhin im Inland ansässige Kläger erbringe seine Leistungen nicht nur vorübergehend im Inland. Seine Geschäftstätigkeit sei darauf angelegt, im Inland dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die Bundesrepublik Deutschland sei als Mitgliedsland der EU berechtigt, die missbräuchliche Ausnutzung von durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten zu verhindern, die Staatsangehörigen dazu dienten, sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. Auch die neuere Rechtsprechung des BverfG zum „Meisterzwang” führe zu keinem anderen Ergebnis. Während das BVerfG die strikten Bestimmungen zum „Meisterzwang” als unverhältnismäßig eingestuft habe, weil die auf dem inländischen Markt mitkonkurrierenden Handwerksbetriebe der europäischen Mitgliedstaaten den „Meisterzwang” in der Form der Handwerksordnung im Wesentlichen nicht kennen würden, seien inländische Steuerberater keiner vergleichbaren Konkurrenzsituation durch vergleichbare Steuerberater der europäischen Nachbarländer ausgesetzt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der deutsche Gesetzgeber die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates fordere. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit § 3 Nr. 4 StBerG überhaupt die Niederlassungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages verletzen könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung im Volltext

Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 21.06.06