Steuerberatung -

Augen-Laser-Operation und psychotherapeutische Behandlung

Die OFD Münster hat in ihrer Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 13/2006 zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ff. Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden können, wie folgt Stellung genommen:

Augenoperationen mittels Laser
Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Daher ist auf Bund-/Länderebene beschlossen worden, dass die Aufwendungen ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden können.

Psychotherapeutische Behandlung
Hingegen ist bei einer psychotherapeutischen Behandlung der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung stets durch ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest zu führen.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 013/2006 vom 10.07.06