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Ausschlussregelung des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG ist EU-widrig

Ein selbständiger Entertainer kann die auf die Anschaffung eines Smokings entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Die Ausschlussregelung des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG ist mit Art. 17 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG unvereinbar, da ein solcher Ausschluss in der Richtlinie nicht vorgesehen ist, ein solcher Ausschluss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie im UStG nicht enthalten war und eine gemeinschaftliche Ermächtigung für die Neuregelung des Vorsteuerausschlusses nicht gewährt worden ist.

Der Kläger konnte sich daher mit Erfolg auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

Eine gegenläufige Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG kam nach Auffassung des FG nicht in Betracht, da der Kläger den Smoking fast ausschließlich für seine Entertainertätigkeit verwendet hatte. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Umsatzsteuer aus der Anschaffung typischer Berufskleidung keinem Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG unterliegt.

Urteil im Volltext

Quelle: FG München - Urteil vom 23.02.06