Steuerberatung -

Beruflicher Anlass: Fremdsprachenlehrgang im Ausland

Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erlernen oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Arbeitnehmers oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist nach der Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den Kursgebühren auch die Reisekosten beruflich veranlasst (= Werbungskosten) sind.

Für die Anerkennung eines beruflichen Anlasses muss ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehen.

Der Abzug auch der Reise- und Unterkunftskosten setzt voraus, dass die Reise (nahezu) ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen und sonstigen Reisen der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet.

Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, die berufliche Veranlassung aber bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Die Ablehnung der Aufwendungen als Werbungskosten kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können oder dass mit einem Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verbunden sein können (vgl. BFH-Urteil, BStBl II 2003, 765). Denn eine Sprache ist in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter zu erlernen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 19.12.05