Steuerberatung -

Bewirtungsaufwendungen – neue absetzbare Anlässe für Ihre Mandanten

Das ist Ihnen sicher schon geschehen: ein gutsituierter Mandant plant eine große Feierlichkeit.

Es kann sich dabei zum Beispiel um eine erfolgreiche Angestellte in leitender Position handeln, die ihre Untergebenen ein wenig bei Laune halten möchte. Oder um einen hohen Offizier, der ein Kommando abgibt und dies feiern will – oder muss. Oder um eine Vertriebskraft, die einen hohen Provisionsanteil in den Bezügen hat – und mit dem Fest ihre Mitarbeiter zu weiteren Verkaufsleistungen anspornen möchte.

Räume, Speisen, Weine, Tanzmöglichkeit, Musik – alles stimmt. Aber Ihr Mandant zögert noch. Vielleicht, weil nicht bekannt ist, dass er/sie eventuell auch das Finanzamt an seiner Feier beteiligen kann. Sagen Sie es ihm/ihr – schon wegen dieser Information wird sich Ihr Mandant künftig besonders gut bei Ihnen aufgehoben fühlen. Einige neuere Urteile und Beschlüsse helfen Ihnen dabei.

Zu den Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Angestellten hat sich der BFH mit Urteil vom 01.02.07, Aktz.: VI R 25/03 erst kürzlich geäußert. Ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG hatte anlässlich seines 25-jährigen Jubiläums ein Fest ausgerichtet, an dem etwa 320 Betriebsangehörige teilnahmen. Wichtig hierbei: die Lebenspartner waren nicht eingeladen. Hinzu kam allerdings, dass die GmbH & Co. KG zuvor auch schon eine Festlichkeit zu seinen Ehren ausgerichtet hatte. Dennoch hat der BFH die Kosten des Fests als Werbungskosten bei den Einkünften als Geschäftsführers anerkannt. Begründung: auch das zweite Fest diene der Motivation der Mitarbeiter, sei daher beruflich veranlasst – und somit abzugsfähig.

In das gleiche Horn stößt FG Köln vom 22.02.07, 10 K 3447/06. Hier erhielt ein Arbeitnehmer neben Festgehalt variable Bezüge – und motivierte seine Kollegen ebenfalls mit einem Fest. Deren Umsätze wurden ihm teilweise zugerechnet und erhöhten somit seinen variablen Bonus. Das genüge, um die Kosten des Fests als Werbungskosten abzuziehen, befand das Gericht.

Sogar bei beamten(ähnlichen) Bezügen hatte der BFH jetzt ein Einsehen. Ein General, der zur Übergabe seiner Dienstgeschäfte bei Verabschiedung eine Feier ausrichtete, durfte das als Werbungskosten bei seinen Bezügen absetzen, BFH vom 11.01.07, VI R 52/03. Insbesondere diese Entscheidung sollten Sie bei allen Ihren Mandanten beiziehen, die nichtselbständige Bezüge haben und eine Festlichkeit planen. Sie dürfte einiges an Argumentationshilfen für vergleichbare Fälle bieten.

Für die Beratungspraxis wichtige Hinweise an Ihren Mandanten sind in diesem Zusammenhang noch:
Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen beköstigt werden. Für steuerliche Zwecke ist das stets dann anzunehmen, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtungsaufwendungen sind demzufolge Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln – und nicht für schauspielerische Darbietungen oder Fortbildungsvorträge, sofern diese im Vordergrund stehen.

Zu den Bewirtungsaufwendungen gehören auch Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen. Sie müssen im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung sein. Klassischerweise gehören Aufmerksamkeiten wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren dazu.

Bei Handreichungen/Aufmerksamkeiten und Probeverkostungen liegt keine Bewirtung im steuerlichen Sinne vor. Es handelt sich dabei um die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck), z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt; die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend.

Gleiches gilt für Produkt-/Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)Händler, bei Messeveranstaltungen; hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren. Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug ist, dass nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten (z. B. Weissbrot anlässlich einer Weinprobe) gereicht werden. Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter mit der Durchführung der Produkt-/Warenverkostung beauftragt war.

Ihr Mandant darf seinem Geschäftsfreund am Abend im Büro anlässlich einer geschäftlichen Besprechung auch ruhig einen Käseteller und ein Glas Wein dazu hinstellen – bitten Sie ihn  aber, die dazu eingekauften Waren auf dem Bon als „Kundenhandreichungen“ zu kennzeichnen, damit Sie bei der Buchung richtig liegen.

Nicht (nur) geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst ist ausschließlich die Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens. Der Clou: in dem Maße, wie die Aufwendungen auf die nicht geschäftlich veranlasste Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens entfallen, können sie unbegrenzt abgezogen werden (geschäftlicher Anlass führt dagegen nur zu 70% Abzugsfähigkeit).

Bei Betriebsfesten ist die Bewirtung von Angehörigen oder von Personen, die zu ihrer Gestaltung beitragen, unschädlich – alle anderen Angehörigen wären jedoch steuerlich schädlich, sofern sie nicht wenigstens Geschäftspartner sind – was oft einfach eine Darstellungsfrage ist.

Ein geschäftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Auch die Bewirtung von Besuchern Ihres Unternehmens, z. B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist daher geschäftlich veranlasst. Bei geschäftlichem Anlass sind die Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nur zu 70% vom Nettobetrag abzugsfähig.

Sehr wichtig ist die strenge Einhaltung der Rechnungsvorschriften – darauf achten Betriebsprüfer verstärkt. Die Vorsteuer aus der Bewirtungsrechnung für einen geschäftlichen Anlass kann seit 2005 in voller Höhe sofort gezogen werden. WICHTIG: ab 150 EUR Rechnungssumme muss der Bewirtungsbeleg alle gesetzlichen Rechnungsbestandteile aufweisen. Während die anderen Angaben zumeist automatisch eingedruckt werden, vergessen Wirte in diesem Zusammenhang des öfteren die Angabe der Steuernummer oder UST-ID-Nummer. Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, von vornherein darauf zu achten – man wird es Ihnen danken.

Quelle: RA/FAStR Mathias Frenzel - Beitrag vom 11.09.07